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PRK-104

Fall Nr. 104: Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 PG / Abfindung (22.09.2014)

Bs Personalrekurskommission · 2014-09-22 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1 PRK Fall Nr. 104: Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 PG / Abfindung

Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission vom 22. September 2014 betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 Personalgesetz (PG) / Abfindung.

Der Entscheid der Personalrekurskommission wurde durch den Zentralen Personal- dienst anonymisiert und mit Schlussfolgerungen ergänzt.

I. Rechtsprobleme

- Zuständigkeit der Personalrekurskommission (E. 3)

II. Sachverhalt

1. Der Rekurrent, A, ist seit dem 1. Mai 1987 als Wagenführer für die Basler Ver- kehrs-Betriebe tätig.

2. Seit dem 6. Dezember 2012 war der Rekurrent aufgrund seiner Krankheit an der Aufgabenerfüllung verhindert, so dass nach einer 16 Monate andauernden Arbeitsun- fähigkeit das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen per 30. April 2014 aufgelöst wurde. Dies wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt.

3. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 beantragte der Rekurrent bei der Anstellungsbe- hörde unter anderem eine Abgangsentschädigung gemäss § 36 PG. Die Anstel- lungsbehörde teilte dem Rekurrenten mit Email vom 16. Mai 2014 mit, dass keine Abgangsentschädigung geschuldet sei.

Daraufhin ersuchte der Rekurrent mit Schreiben vom 21. Mai 2014 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 verzichtete die Anstel- lungsbehörde darauf, eine Verfügung zu erlassen, stellte aber immerhin fest, dass gemäss ihrer Einschätzung im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Abfindung beste- he.

4. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 reichte M namens des Rekurrenten die Re- kursanmeldung gegen das Schreiben der Anstellungsbehörde vom 10. Juni 2014 ein.

5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 wurde die Rekursbegründung eingereicht, mit welcher M beantragte, den Entscheid der Anstellungsbehörde vom 10. Juni 2014 aufzuheben und eine angemessene Abgangsentschädigung zuzusprechen. Diese betrage gemäss geltender Tabelle 40% des Jahreslohnes und sei aufgrund der stets guten Leistungen und der persönlichen Umstände auf 80% des Jahreslohnes zu er- höhen.

6. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantragte die Anstellungsbehörde sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei die Abgangsentschädigung auf CHF 34‘110.70 festzulegen.

2

In der Verhandlung der Personalrekurskommission vom 22. September 2014 sind der Rekurrent, sein Rechtsvertreter M sowie D und S als Vertreter der Anstellungs- behörde zu Wort gekommen.

Für die Einzelheiten der Parteistandpunkte wird, soweit sie für den vorliegenden Ent- scheid wesentlich sind, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

III. Rechtliche Erwägungen

1. Die Personalrekurskommission prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.

2. Der Rekurrent wendet sich gegen das Schreiben der Anstellungsbehörde vom 10. Juni 2014, mit welchem diese ihm mitteilt, dass er keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung habe. Obwohl der Rekurrent eine anfechtbare Verfü- gung verlangt hat, verzichtete die Anstellungsbehörde darauf, eine solche zu erlas- sen. Diese Unterlassung darf dem Rekurrenten nicht zum Nachteil gereichen, wes- halb das formlose Schreiben der Anstellungsbehörde den Anforderungen an das An- fechtungsobjekt vorliegend zu genügen hat. Der Rekurrent ist von der Verweigerung der Abgangsentschädigung berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Die Re- kursanmeldung vom 11. Juni 2014 und die Rekursbegründung vom 27. Juni 2014 wurden unter Einhaltung der in § 40 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG) festgelegten Fristen eingereicht.

3. In § 40 Abs. 1 PG wird die Zuständigkeit der Personalrekurskommission definiert. Demnach können bei der Personalrekurskommission Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG mittels Rekurs angefochten werden. Im vorliegenden Fall beantragt der Rekurrent eine Abgangsentschädigung gestützt auf die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 PG.

Nach § 36 Abs. 1 PG setzt die Anstellungsbehörde eine Abfindung fest im Falle einer Kündigung wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG oder wenn die Zuweisung eines anderen Aufgabengebietes gemäss § 30 Abs. 2 lit. b PG nicht möglich ist. Diese präzis formulierte Bestimmung umfasst ausdrücklich nicht die Frage der Abfindung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 PG. Der klare Wortlaut der Bestimmung spricht somit im vorliegenden Fall ge- gen die Zuständigkeit der Personalrekurskommission. Auch die historische Auslegung führt zu diesem Ergebnis. Mit Einführung des neuen Pensionskassengesetzes erhielt § 34 PG seine heutige Fassung. Neu wurde die Be- endigung des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen eingeführt, wenn ein Mitar- beiter 16 Monate infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit ver- hindert ist. Von einer Abfindung ist in diesem Paragraphen keine Rede, auch in den Materialien fehlt ein entsprechender Hinweis. Die Zuständigkeit der Personalrekurs- kommission stand nicht zur Diskussion und wurde dementsprechend nicht erweitert. Hätte der Gesetzgeber eine Erweiterung der Kompetenzen der Personalrekurskom- mission gewünscht, hätte er diese Änderung im Rahmen der Gesetzesrevision vor- genommen. Die Beurteilung der Frage, ob bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge länger andauernder Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Kündigung wegen

3 Verhinderung an der Aufgabenerfüllung eine Abfindung geschuldet ist, fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Personalrekurskommission. Da das Personalgesetz den Rechtsmittelweg für diese Streitigkeit nicht speziell regelt, finden die Bestim- mungen von §§ 41 ff. des Organisationsgesetzes (OG) Anwendung. Dies bedeutet, dass die Anstellungsbehörde eine anfechtbare Verfügung zu erlassen hat, gegen welche unter Anwendung von § 41 Abs. 2 OG bei der nächsthöheren Behörde Re- kurs erhoben werden kann.

IV. Entscheid u. Rechtskraft

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs von A infolge Unzuständig- keit der Personalrekurskommission nicht eingetreten wird. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

V. Schlussfolgerungen des ZPD

- Die Zuständigkeit der Personalrekurskommission ist abschliessend im Personal- gesetzt geregelt (§ 40 Abs. 1 PG). Sie ist zuständig für Rekurse betreffend Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlo- se Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG.

- Bei Fragen in Zusammenhang mit der gesetzlichen Beendigung des Arbeitsver- hältnisses gemäss § 34 PG ist die Personalrekurskommission folglich nicht zu- ständig.

- Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur im Falle einer Kündigung des Ar- beitsverhältnisses aufgrund von Arbeitsverhinderung nach § 30 Abs. 2 lit. a PG oder aufgrund von Stellenaufhebung nach § 30 Abs. 2 lit. b PG (§ 36 Abs. 1 PG). Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 34 PG besteht kein An- spruch auf eine Abfindung nach § 36 PG.

VI. Relevante Rechtsnormen

- § 34 PG - § 36 Abs. 1 PG - § 40 Abs. 1 PG - § 41 Abs. 2 OG