Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PRK Fall Nr. 10: Änderung des Aufgabengebietes
Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission vom 15. August 2001 i.S. B. gegen die von der Abteilung F. verfügte Änderung des Aufga- begebietes
Inhaltsverzeichnis
Rechtsprobleme Welche Themen betrifft der Entscheid Sachverhalt Kurze Schilderung der Geschehnisse Rechtliche Erwägungen Begründung der Personalrekurskommission Entscheid u. Rechtskraft Urteil der Personalrekurskommission Schlussfolgerung d. ZPD Lehren, welche aus dem Entscheid gezogen werden können
I. Rechtsprobleme
Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Abs. 2 Personalge- setz), Vorsorgliche Massnahmen (§ 25 Personalgesetz); ändern die betroffe- nen Parteien mit Lohnauswirkung gemeinsam und einvernehmlich die An- stellungsbedingungen, so handelt es sich inhaltlich nicht um eine einseitig verfügte Versetzung mit Lohnreduktion, sondern um eine einvernehmliche Änderung des Aufgabengebietes mit Lohnreduktion, weshalb die strengen Formvorschriften (§ 10 ff. der Übergangsverordnung zum neuen Personalge- setz) nicht zur Anwendung kommen (E.5).
II. Sachverhalt
B. ist seit 1992 als Abteilungsleiter bei der Abteilung F. angestellt. Am 3. Ap- ril 2001 verfügte die Arbeitgeberin eine Änderung des Aufgabengebietes ge- stützt auf § 24 Absatz 2 des Personalgesetzes aufgrund mehrmonatiger Ab- senzen von B. infolge seiner Alkoholerkrankung und angesichts der unge- wissen Prognose bezüglich der vollständigen Wiedererlangung der Arbeits- fähigkeit. Mit sofortiger Wirkung wurde B. eine neue Funktion bei der Admi- nistration der Abteilung F. übertragen. Aufgrund des Funktionswechsels wurde per 1. Mai 2001 eine Rückstufung von Lohnklasse/Stufe 18/16 in Lohnklasse/Stufe 16/18 verfügt.
Gegen die verfügte Massnahme meldete B. fristgerecht Rekurs an. Er machte dabei vor allem die unkorrekte Vorgehensweise in Bezug auf die Massnahme gemäss § 24 Absatz 2 Personalgesetz geltend (wie Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, Nichteinhaltung verschiedenster Fristen, Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung u. Ä.). Mit der eigentlichen Massnahme (Änderung des Aufgabengebiets und Reduktion auf Lohn- klasse/Stufe 16/18) könne er sich einverstanden erklären.
Die zuständige Personalleiterin führt in ihrer Stellungsnahme zum Rekurs unter anderem aus, dass schon 1999 Herr B. seine Funktion als Abteilungs-
leiter krankheitsbedingt nicht mehr hätte ausüben können und die Funktion anderweitig habe besetzt werden müssen. Schliesslich sei gemeinsam eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gefunden worden, die von Herrn B. nach dessen Entziehungskur ausgeübt werden sollte und auf ihn quasi massgeschneidert worden sei. Im Schreiben vom 28. Juni 2000 sei aus- drücklich festgehalten worden, dass die Lohnreduktion mit effektivem Arbeitsantritt Wirkung entfalten solle. Dies stelle eine einvernehmliche Ver- tragsänderung dar und sei durch Herrn B. ausdrücklich begrüsst worden. Eine derartige Vertragsänderung sei auch nach altem Recht möglich gewe- sen und brauche keine Rechtsmittelbelehrung.
III. Rechtliche Erwägungen der Personalrekurskommission
1. [...]
2. [...]
3. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2001 basiert auf dem Schreiben vom 28. Juni 2000, in welchem das weitere Vorgehen vereinbart wurde. Ausgangslage des Schreibens vom 28. Juni 2000 ist die provisorische Frei- stellung des Rekurrenten aufgrund massiver unerklärlicher Abwesenheiten ohne Vorweisen eines Arztzeugnisses. Erst aufgrund der Intervention von Seiten der Arbeitgeberin erfolgte der geforderte Besuch beim Amtsarzt. Die- ser bestätigte (Zeugnis und Mitteilung), dass eine Arbeitswiederaufnahme frühstens per Mitte 2000 wieder möglich sei.
Im Schreiben vom 28. Juni 2000 wurde unter dem Titel „Tätigkeit ab 1. Juli 2000 resp. ab Arbeitswiederaufnahme/Entlöhnung“ Folgendes vereinbart: „Sofern die erwähnten Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt und die be- gleitenden Massnahmen gestartet wurden, kann die vorläufige Freistellung aufgehoben werden und steht die nachfolgende Tätigkeit zur Diskussion (...) Diese Stelle ist in der Lohnklasse 16 anzusiedeln, weshalb eine Rückstufung unumgänglich ist. Dieser Rückstufung ab Arbeitswiederaufnahme stimmt B. ausdrücklich zu. (...)“
Der letzte Satz wurde - wie im vorliegenden Text markiert - unterstrichen. Dieses Schreiben wurde von Herrn B. am 28. Juni 2000 unter dem Titel: „Mit dem beschriebenen Vorgehen einverstanden: B.“ vorbehaltslos unterschrie- ben. Dieses Schreiben ist damit als Vereinbarung bzw. einvernehmliche Lö- sung zu qualifizieren, welche einerseits die Übernahme einer neuen Funk- tion und andererseits eine entsprechende Lohnreduktion ab Arbeitswieder- aufnahme beinhaltet. Da eine Vereinbarung mit dem geschilderten Inhalt sowohl nach altem Beamtenrecht als auch nach neuem Personalgesetz zu- lässig war, ist die Bezugnahme auf das damals noch nicht in Kraft getretene Personalgesetz ebenfalls unbeachtlich. In diesem Sinne ist die am 28. Juni 2000 getroffene Vereinbarung nicht zu beanstanden.
4. Gemäss Absenzenliste der Arbeitgeberin für das Jahr 2000 nahm der Rekur- rent nach Abschluss der Vereinbarung erstmals am 11. Juli 2000 die Arbeit wieder auf. Da in der Vereinbarung vom 28. Juni 2000 abgemacht wurde, dass der Lohn ab Arbeitswiederaufnahme reduziert wird, hätte die Anstel- lungsbehörde schon auf diesen Zeitpunkt hin die Lohnreduktion vornehmen können. Gemäss dem Schreiben vom 3. April 2001 wurde die Lohnreduktion allerdings erst auf den 1. Mai 2001 vorgenommen.
5. In Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 3. April 2001 ist klarzustellen, dass es sich bei diesem Schreiben um die Umsetzung des gemeinsam ver- einbarten Vorgehens handelt, welches mit Schreiben vom 28. Juni 2000 festgelegt worden war. In diesem Sinne handelt es sich inhaltlich nicht um eine einseitig verfügte Versetzung mit Lohnreduktion, sondern um eine ein- vernehmliche Änderung des Aufgabengebietes mit Lohnreduktion, weshalb die angeführten strengen Formvorschriften nicht zur Anwendung kommen. Der vollständigkeitshalber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Formvor- schriften des § 11 der Übergangsverordnung zum neuen Personalgesetz trotzdem erfüllt wurden: Es fand eine schriftliche Eröffnung statt (vgl. Schrei- ben vom 3. April 2001), das Schreiben wurde als Verfügung bezeichnet (vgl. Rechtsmittelbelehrung, Verfügungszeichen etc.), es wurde begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gemäss Aussage der Parteien fanden schon vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Juni 2000 mehrfach Gespräche betreffend Weiterbeschäftigung statt. Daher wurde das rechtliche Gehör (§ 10 der Übergangsverordnung) gewährt (vgl. auch Schreiben vom 28. Juni 2000).
Wird die Änderung des Aufgabengebietes einvernehmlich vereinbart und ist der Zeitpunkt der Lohnreduktion ebenfalls Teil der Vereinbarung, so ist die in § 12 der Übergangsverordnung statuierte Einhaltung der Kündigungsfrist, in casu 3 Monate, nicht zu beachten. Es steht den Parteien vielmehr frei, den Zeitpunkt der Inkraftsetzung einvernehmlich zu bestimmen. Die Situation ist vergleichbar mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen (§ 33 Personalgesetz), welche erlaubt, das Arbeitsverhältnis jederzeit, d.h. auf einen beliebigen Zeitpunkt hin, aufzulösen. Wie dargelegt, hätte die Anstellungsbehörde die Lohnreduktion schon auf einen früheren Zeitpunkt (in casu ab 11. Juli 2000) vornehmen können. Dies hat sie aber zugunsten des Rekurrenten nicht getan. Dass sie dieses Unterlassen mittels Schreiben vom 3. April 2001 nachholte, um Klarheit in Bezug auf den In- kraftsetzungstermin der Lohnreduktion zu schaffen, ist nicht zu beanstan- den.
IV. Entscheid und Rechtskraft
Der Rekurs von B. gegen die von der Abteilung F. verfügte Änderung des Aufgabengebietes wird abgewiesen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
V. Schlussfolgerungen des ZPD
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sowohl nach altem Beamtenge- setz wie auch nach geltenden Personalgesetz möglich war bzw. ist, eine Änderung des Aufgabengebietes mit Lohnreduktion bzw. den Zeitpunkt der Inkraftsetzung einvernehmlich zu vereinbaren. Die Anstellungsbehörde wich zu Gunsten des Rekurrenten vom vereinbarten Zeitpunkt ab, indem sie die Lohnreduktion auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft setzte, in casu auf den
1. Mai 2001. Da der Zeitpunkt der Inkraftsetzung einvernehmlich vereinbart wurde, kommt die in § 12 der Übergangsverordnung statuierte Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Anwendung. Da die Inkraftsetzung der Lohnre- duktion zu Gunsten des Rekurrenten auf einen späteren Zeitpunkt verscho- ben wurde als vereinbart, ist das Vorgehen der Anstellungsbehörde nicht zu beanstanden.
- Einvernehmliche Änderung: Im Falle einer einvernehmlichen Änderung des Aufgabengebietes mit Lohnreduktion1, kommt die in § 12 Übergangsverordnung zum Personalgesetz statuierte Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Anwendung.
- Einseitig verfügte Änderung: Umgekehrt ist bei der einseitig verfügten Änderung des Aufgabengebietes mit Lohnreduktion im- mer die Kündigungsfrist zu wahren2. Des weiteren sind die Formvor- schriften des §§ 10 und 11 der Übergangsverordnung zum Personalgesetz zu beachten: Rechtliches Gehör, Schriftlichkeit, Bezeichnung als Verfügung, Begründung und Rechtsmittelbeleh- rung.
1 Unsere Empfehlung: vereinbaren Sie eine solche Änderung immer schriftlich und lassen Sie sich mittels Unterschrift das Einverständnis der Mitarbeiterin resp. des Mitarbeiters geben. 2 Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt: im 1. Dienstjahr eine einmonatige Frist und ab dem 2. Dienstjahr eine dreimonatige Frist. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt diese Frist immer drei Monate. Vgl. § 28 Personalgesetz sowie § 12 der Übergangsverordnung zum Personalgesetz.