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ZZ.2025.2

Forderung (Rückweisungsverfahren betr. ZB.2023.58)

Basel-Stadt · 2026-03-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZZ.2025.2

ENTSCHEID

vom20. Januar 2026

REKTIFIKAT

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ AGBerufungsklägerin

[...]Klägerin

vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher,

Sandgasse 1, Postfach 207, 5734 Reinach AG

gegen

Kanton Basel-StadtBerufungsbeklagter

4051 Basel Beklagter

vertreten durch lic. iur. Dominik Schniepper, Advokat,

Rittergasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Juni 2023

(vom Bundesgericht am 23. Oktober 2025 teilweise zurückgewiesen)

betreffend Forderung

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 144 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der Praxis des Appellationsgerichts statt vieler AGE BEZ.2019.27 vom

9. Januar 2020). Zum Entscheid ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts auf, verpflichtete den Besteller, der Unternehmerin CHF 108'029.45 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2019 zu bezahlen und wies die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück.

2.2Das Bundesgericht hielt fest, dass die Unternehmerin im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit dem behaupteten Werkvertrag vom 25. Juni 2018 zuletzt Ansprüche im Umfang von insgesamt Fr. 267'779.45 nebst Zins geltend machte. Indem sie im Umfang von CHF 108'029.45 nebst Zins durchdringe, rechtfertige es sich, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu 2/5 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (BGer 4A_125/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 7). Dementsprechend ist dieser Verteilschlüssel auch für die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens anzuwenden (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO, SR 272]).

2.3Im erstinstanzlichen Verfahren auferlegte das Zivilgericht der Unternehmerin die gesamten Gerichtskosten von CHF 7'700.– sowie die Schlichtungsgebühr von CHF 3’450.– (Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 E. 15.2).

Nach dem vom Bundesgericht festgelegten Verteilschlüssel sind die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3'080.– dem Besteller und im Umfang von CHF 4'620.– der Unternehmerin aufzuerlegen. Die Schlichtungsgebühr von CHF 3’450.– ist im Umfang von CHF 1'380.– dem Besteller und im Umfang von CHF 2'070.– der Unternehmerin aufzuerlegen. Da der Besteller im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Umtriebsentschädigung geltend machte, welche vom Zivilgericht nicht zugesprochen wurde, rechtfertigt es sich, die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wettzuschlagen. Damit wird berücksichtigt, dass der Besteller im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten verursacht hat.

2.4Das Appellationsgericht setzte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf CHF 11'500.– und die Parteientschädigung zugunsten des Bestellers auf CHF 18'389.– zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 500.– fest (AGE ZB.2023.58 vom 3. Februar 2025 E. 4).

Nach dem vom Bundesgericht festgelegten Verteilschlüssel sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 4'600.– dem Besteller und im Umfang von CHF 6'900.– der Unternehmerin aufzuerlegen. Die Parteientschädigung zugunsten des Bestellers beläuft sich auf CHF 11'338.80 (inklusive Auslagen), jene zugunsten der Unternehmerin auf CHF 7'555.60 (inklusive Auslagen). Folglich hat die Unternehmerin dem Besteller eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'783.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen.

://:        Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'700.– werden im Umfang von CHF 3'080.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 4'620.– der Berufungsklägerin auferlegt. Die Schlichtungsgebühr von CHF 3’450.– wird im Umfang von CHF 1'380.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 2'070.– der Berufungsklägerin auferlegt. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'500.– werden im Umfang von 4'600.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 6'900.– der Berufungsklägerin auferlegt. Zudem bezahlt die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'783.20 zuzüglich CHF 291.30 MWST.

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