Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt. Die Verbindlichkeit beschlägt sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a;Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE ZS.2024.7 vom 16. Januar 2025 E. 1.1).
1.2Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers wie oben ausgeführt teilweise gutgeheissen. Es hat das Dispositiv des Entscheids des Appellationsgerichts reformatorisch abgeändert und die Sache einzig zur Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer das Honorar für seine amtliche Verteidigerin angefochten hatte, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten BGer 7B_452/2024 E. 1.2).
E. 2 des baselstädtischen Honorarreglements (HoR, SG.291.400) beträgt der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung CHF 200.. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts hat der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach der Konzeption der Strafprozessordnung keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei einem Obsiegen nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern ebenso wie im Fall des Unterliegens weil die verteidigte Person einer Verteidigung bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 HoR (BGE 139 IV 261 E. 2.2, AGE BES.2020.77).
Mit seinem Antrag auf Kostenauferlegung gemäss o/e-Kostenfolge und amtliche Verteidigung nur im Falle des Unterliegens versucht der Beschwerdeführer genau das zu erreichen, was nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zulässig ist, nämlich im Fall resp. im Umfang des Obsiegens vom Staat ein höheres resp. volles Honorar zu erhalten, ohne dass im Fall resp. im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführer das Honorar selber bezahlen muss und ohne dass seine Verteidigerin die Uneinbringlichkeit des Honorars riskiert. Wer amtliche Verteidigung beantragt, weil er seine Verteidigung nicht selber bezahlen kann, kann dies nicht nur für den Fall und/oder den Umfang des Unterliegens tun. Wird die amtliche Verteidigung bewilligt, so ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einzig das dafür gesetzlich vorgesehene Honorar geschuldet(vgl. AGE BES.2019.49 E. 6.2, BES.2021.61 E. 3.2).
2.2.3Im Entscheid BES.2023.87 vom 7. März 2024 hat das Appellationsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt, den geltend gemachten Aufwand von zehn Stunden aber als überhöht erachtet und auf den in derartigen Verfahren üblichen Aufwand von rund sechs Stunden gekürzt (a.a.O., E. 4.2). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb und inwiefern seiner Verteidigerin damals ein höherer Aufwand entstanden sein soll. Da die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Stundenansatz von CHF 200. zuzusprechen (§ 20 Abs. 2 HoR). Es bleibt daher für das Verfahren vor dem Weiterzug ans Bundesgericht bei der mit Entscheid vom 7. März 2024 zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40. Diese Entschädigung ist der Verteidigerin bereits ausbezahlt worden.
Der Aufwand der Verteidigerin für Ihre Eingabe im Rückweisungsverfahren ist mangels Einreichung einer entsprechenden Kostennote auf rund 2 Stunden zu schätzen. Dementsprechend ist ihr hierfür ein Honorar von CHF 400., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer auszurichten.
2.2.4Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat. Da der Beschwerdeführer vorliegend im Umfang von 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % der der Verteidigerin im Beschwerdeverfahren zugesprochenen Entschädigung. Da im Rückweisungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden, entsteht für die in diesem Verfahren zugesprochene Entschädigung für den Beschwerdeführer keine Rückerstattungspflicht.
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2023 wird dahingehend abgeändert, als die abgenommenen Finger- und Handabdrücke zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken zu löschen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt für das Beschwerdeverfahren BES.2023.87 eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.. Für das Rückweisungsverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, wird für das Beschwerdeverfahren BES.2023.87 aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 zugesprochen (wurde bereits ausbezahlt). Im Umfang von CHF 646.20 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Für das Rückweisungsverfahren ZS.2025.3 wird der amtlichen Verteidigerin aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 400., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 32.40, somit insgesamt CHF 432.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt in Bezug auf diesen Betrag nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur.Barbara Noser Dussy
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
E. 2.2 2.2.1In Bezug auf das Honorar der Rechtsvertreterin verweist der Beschwerdeführer auf Antrag Ziff. 7 seiner Beschwerde vom 5. Juni 2023 (im Verfahren BES.2023.87), in der er die Kostenverlegung gemäss o/e-Kostenfolge und eventualiter für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung beantragt hat. Er macht geltend, da die Beschwerde nun zur Hälfte gutgeheissen worden sei, sei der Teil, in dem obsiegt wurde, zu trennen von dem Teil, bei welchem aufgrund des Unterliegens die amtliche Verteidigung gutgeheissen worden sei. Der Teil, in dem er obsiegt habe, sei gemäss dem tatsächlich betriebenen Aufwand für die Beschwerde zu entschädigen. Das Honorar setze sich somit zusammen aus der Hälfte der gemäss Honorarnote vom 7. November 2023 geltend gemachten Aufwände, also CHF 1'087. (inkl. 7,7 % MWST) und CHF 600. (zuzüglich 7,7 % MWST von 46.20) für die 3 Stunden der amtlichen Verteidigung für die andere Hälfte. Damit betrage das Honorar insgesamt CHF 1'733.20. Zusätzlich zu den bereits zugesprochenen und ausbezahlten CHF 1'292.40 seien daher noch CHF 440.80 auszuzahlen (Akten S. 13 f.).
2.2.2Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine amtliche Verteidigung nur für den Fall oder (wie mit der Stellungnahme vom 27. Mai 2025 beantragt) den Umfang des Unterliegens beantragt werden kann.
Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Sie unterliegt somit nicht dem Risiko der Uneinbringlichkeit ihres Honorars. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen, da das Risiko der Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f., 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209).
Gemäss § 20 Abs.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZS.2025.3
ENTSCHEID
vom22. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]Beschuldigter
vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 16. Mai 2023
Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.87 vom 7. März 2024
(vom Bundesgericht durch Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025 aufgehoben)
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung / Kostenentscheid
1.
1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt. Die Verbindlichkeit beschlägt sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a;Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE ZS.2024.7 vom 16. Januar 2025 E. 1.1).
1.2Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers wie oben ausgeführt teilweise gutgeheissen. Es hat das Dispositiv des Entscheids des Appellationsgerichts reformatorisch abgeändert und die Sache einzig zur Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer das Honorar für seine amtliche Verteidigerin angefochten hatte, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten BGer 7B_452/2024 E. 1.2).
2.
2.1Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen. Da der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts im kantonalen Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, sind ihm die Verfahrenskosten nur im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen. Das Bundesgericht hat den Umfang des Obsiegens nicht quantifiziert. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch zuzustimmen, dass er rund zur Hälfte obsiegt hat, hat er doch in Bezug auf die Finger- und Handabdrücke obsiegt und ist er in Bezug auf die Fotografien unterlegen. Daher sind ihm die Verfahrenskosten (bestehend aus der Urteilsgebühr) nur zur Hälfte, somit im Umfang von CHF 300., aufzuerlegen. Für das vorliegende Rückweisungsverfahren sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.
2.2
2.2.1In Bezug auf das Honorar der Rechtsvertreterin verweist der Beschwerdeführer auf Antrag Ziff. 7 seiner Beschwerde vom 5. Juni 2023 (im Verfahren BES.2023.87), in der er die Kostenverlegung gemäss o/e-Kostenfolge und eventualiter für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung beantragt hat. Er macht geltend, da die Beschwerde nun zur Hälfte gutgeheissen worden sei, sei der Teil, in dem obsiegt wurde, zu trennen von dem Teil, bei welchem aufgrund des Unterliegens die amtliche Verteidigung gutgeheissen worden sei. Der Teil, in dem er obsiegt habe, sei gemäss dem tatsächlich betriebenen Aufwand für die Beschwerde zu entschädigen. Das Honorar setze sich somit zusammen aus der Hälfte der gemäss Honorarnote vom 7. November 2023 geltend gemachten Aufwände, also CHF 1'087. (inkl. 7,7 % MWST) und CHF 600. (zuzüglich 7,7 % MWST von 46.20) für die 3 Stunden der amtlichen Verteidigung für die andere Hälfte. Damit betrage das Honorar insgesamt CHF 1'733.20. Zusätzlich zu den bereits zugesprochenen und ausbezahlten CHF 1'292.40 seien daher noch CHF 440.80 auszuzahlen (Akten S. 13 f.).
2.2.2Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine amtliche Verteidigung nur für den Fall oder (wie mit der Stellungnahme vom 27. Mai 2025 beantragt) den Umfang des Unterliegens beantragt werden kann.
Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Sie unterliegt somit nicht dem Risiko der Uneinbringlichkeit ihres Honorars. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen, da das Risiko der Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f., 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209).
Gemäss § 20 Abs. 2 des baselstädtischen Honorarreglements (HoR, SG.291.400) beträgt der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung CHF 200.. Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts hat der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach der Konzeption der Strafprozessordnung keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei einem Obsiegen nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern ebenso wie im Fall des Unterliegens weil die verteidigte Person einer Verteidigung bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 HoR (BGE 139 IV 261 E. 2.2, AGE BES.2020.77).
Mit seinem Antrag auf Kostenauferlegung gemäss o/e-Kostenfolge und amtliche Verteidigung nur im Falle des Unterliegens versucht der Beschwerdeführer genau das zu erreichen, was nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zulässig ist, nämlich im Fall resp. im Umfang des Obsiegens vom Staat ein höheres resp. volles Honorar zu erhalten, ohne dass im Fall resp. im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführer das Honorar selber bezahlen muss und ohne dass seine Verteidigerin die Uneinbringlichkeit des Honorars riskiert. Wer amtliche Verteidigung beantragt, weil er seine Verteidigung nicht selber bezahlen kann, kann dies nicht nur für den Fall und/oder den Umfang des Unterliegens tun. Wird die amtliche Verteidigung bewilligt, so ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einzig das dafür gesetzlich vorgesehene Honorar geschuldet(vgl. AGE BES.2019.49 E. 6.2, BES.2021.61 E. 3.2).
2.2.3Im Entscheid BES.2023.87 vom 7. März 2024 hat das Appellationsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt, den geltend gemachten Aufwand von zehn Stunden aber als überhöht erachtet und auf den in derartigen Verfahren üblichen Aufwand von rund sechs Stunden gekürzt (a.a.O., E. 4.2). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb und inwiefern seiner Verteidigerin damals ein höherer Aufwand entstanden sein soll. Da die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Stundenansatz von CHF 200. zuzusprechen (§ 20 Abs. 2 HoR). Es bleibt daher für das Verfahren vor dem Weiterzug ans Bundesgericht bei der mit Entscheid vom 7. März 2024 zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40. Diese Entschädigung ist der Verteidigerin bereits ausbezahlt worden.
Der Aufwand der Verteidigerin für Ihre Eingabe im Rückweisungsverfahren ist mangels Einreichung einer entsprechenden Kostennote auf rund 2 Stunden zu schätzen. Dementsprechend ist ihr hierfür ein Honorar von CHF 400., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer auszurichten.
2.2.4Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat. Da der Beschwerdeführer vorliegend im Umfang von 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 50 % der der Verteidigerin im Beschwerdeverfahren zugesprochenen Entschädigung. Da im Rückweisungsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden, entsteht für die in diesem Verfahren zugesprochene Entschädigung für den Beschwerdeführer keine Rückerstattungspflicht.
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2023 wird dahingehend abgeändert, als die abgenommenen Finger- und Handabdrücke zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken zu löschen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt für das Beschwerdeverfahren BES.2023.87 eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.. Für das Rückweisungsverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, wird für das Beschwerdeverfahren BES.2023.87 aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 zugesprochen (wurde bereits ausbezahlt). Im Umfang von CHF 646.20 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Für das Rückweisungsverfahren ZS.2025.3 wird der amtlichen Verteidigerin aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 400., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 32.40, somit insgesamt CHF 432.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt in Bezug auf diesen Betrag nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur.Barbara Noser Dussy
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.