Sachverhalt
Der Kläger nahm am 23. September 2022 Stellung zu Dupliknoven. Am 8. bzw. 9. Dezember 2022 reichten die Beklagten eine weitere Stellungnahme ein. Am 25. April 2024 fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 % an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt werden sollen, wobei die übrigen 80 % des Kapitals vom Beklagten 2 und zwei weiteren Aktionären gehalten werden sollten. Der Kläger hätte statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt werden sollen in einer Höhe von 5 %, wobei diese Ausschüttungen beschränkt seien auf maximal EUR 30'000.00 pro Monat bzw. maximal EUR 300'000.00 pro 12 Monate. Zusätzliches Einkommen hätte aus Dividenden der zu gründenden Gesellschaft generiert werden sollen. Der Kläger hätte auf Wunsch des Beklagten andere Ultraschall-Geräte entwickeln und neue Ideen und Konzepte im Zusammenhang mit Ultraschall- und Personal-Care-Produkten in die gemeinsame Firma einbringen sollen. Damit hätten die Parteien eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr vereinbart (vgl. insbesondere Klage Rz. 7 ff.).
3.1.2Die Beklagtenmachen im Wesentlichen geltend, dass es sich beim am 14. September 2014 unterzeichneten Dokument nicht um einen verbindlichen Vertrag handle, sondern vielmehr um eine nicht bindende Absichtserklärung, mit welcher keinerlei rechtliche Pflichten für die Parteien begründet worden seien. Dies ergebe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung, wonach diese beabsichtigten, eine gemeinsame Firma beispielsweise in Irland zu gründen. Auf dieser lediglich als Absicht formulierten Regelung der Erklärung würden auch sämtliche weiteren Regelungen der Erklärung fussen, die ohne Beteiligung der oben genannten Gesellschaft gegenstandslos seien. Daher würden sich auch die übrigen Regelungen der Erklärung lediglich als Absichtserklärung ohne rechtliche Verpflichtung verstehen. Die Parteien seien von Ausschüttungen der Gesellschaft ausgegangen, deren Gründung sie beabsichtigt hätten. Dies habe zum damaligen Zeitpunkt nichts anderes als eine Absichtserklärung darstellen können. In diesem Sinn habe auch der Kläger im Schreiben vom 16. Dezember 2019 von einer vorvertraglichen Absichtserklärung gesprochen. Dementsprechend könne auch nicht von einer Nichterfüllung von Pflichten des Beklagten 2 gesprochen werden (vgl. insbesondere Klageantwort I, S. 3 f.; Klageantwort II, Ziff. A.1; Duplik I, S. 4 ff.; Duplik II, Rz. 1.1 ff.).
3.2
Als Vertag gilt nach deutschem Recht die von mindestens zwei Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs. Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme; sog. Willenseinigung) zustande, die inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden, wobei die Vertragsannahme auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) erfolgen kann (statt vielerEllenberger, in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 144 N 1 ff. und § 147 N 2).
«Sie sind aus meiner Sicht hier der grösste Gewinner. Bitte was haben Sie für diesen Abschluss geleistet? Fragen Sie sich das bitte stets. Das ist gefundenes Geld für Sie, was ich/B____ gerne bezahle aber dafür braucht die Firma hier Ihr Entgegenkommen. Dieser Abschluss wird nicht der einzige sein in 2018, wir sind an anderen grossen Projekten dran, wo Sie normale Lizenzzahlungen erhalten. Sie bekommen auf den Verkäufe [...] sicher einen netten Betrag, sobald das abgeschlossen sein wird und die regulären Verkäufe bringen Ihnen auch gute Zahlungen ein in 2018. Insgesamt wird das ein schönes Jahr für Sie werden.»
5.1
5.1.1Der Kläger führt im Wesentlichen aus, Schuldner der Lizenzzahlungen und der entsprechenden Auskunftserteilung sei nicht nur der Beklagte 2, sondern auch die Beklagte 1, welche die vom Kläger erfundenen und patentierten Ultraschallzahnbürsten sowie weitere von ihm mitentwickelten Produkte produziere und verkaufe. Es sei auch die Beklagte 1 gewesen, welche vier Akontozahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7900.75 an den Kläger geleistet habe, darunter am 22. Dezember 2017 eine Zahlung mit dem ausdrücklichen Zahlungszweck «Lizenz April-Nov 2017». Entgegen der Absichtserklärung gemäss Ziff. 3 des Vertrags vom September 2014 hätten die Parteien keine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Stattdessen habe der Beklagte 2 noch im Laufe des Herbstes 2014 für den Vertrieb der patentierten Erfindungen und die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren die Beklagte 1 herbeigezogen. Der Kläger habe dem Vertragsbeitritt im Oktober 2014 schliesslich zugestimmt. Für den Kläger seien die Beklagte 1 und der Beklagte 2 auch kaum als zwei Personen unterscheidbar gewesen. Der Beklagte 2 sei einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsratspräsident und der einzige operativ tätige Verwaltungsrat der Beklagten 1 gewesen (Klage Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 32 ff.).
6.1.2Der Kläger bestreitet, dass die vorgenannten Schreiben den Vertrag vom September 2014 beendet hätten und führt im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung dieser Schreiben ergebe, dass darin keinen Willen des Klägers ersichtlich sei, sich vom Vertrag zu lösen, wie bereits die deutschen Gerichte erkannt hätten. Die vom Kläger in den Schreiben genannte falsche Datierung vermöge offensichtlich keinen Irrtum und keinen umfangreichen Rechtsverzicht zu begründen. An keiner Stelle erkläre der Kläger in diesen Schreiben, dass er fortan die Beklagten berechtige, die von ihm entwickelten Produkte entschädigungsfrei herzustellen und zu vertreiben. Eine Auslegung aufgrund der Umstände ergebe, dass er nicht weiter entschädigungslos für die Beklagten in der Forschung und Entwicklung tätig sein wollte (Replik, Rz. 19 ff.).
«Hiermit kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen Vertrag wegen der Schlechterfüllung, bzw. wegen der de facto eingetretenen Nichterfüllung, im vollen Umfang, und zwar zum 05.06.2019. Meine, mir zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen. Von der Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag zwischen Ihnen und mir, wonach Sie sich verpflichtet hatten, für meine Erfindungen zum Thema Ultraschallzahnbürsten. o. dgl. alle dafür notwendigen Kosten Jeweils fristgerecht zu tragen, und zwar Im Anmelder, Prüfungs-, und Erteilungsverfahren im Inland und im Ausland, zuzüglich aller Aufrechterhaltungskosten für derartige Patente und Patentanmeldungen, wozu auch die notwendigen Patentanwaltskosten, die teils notwendigen Übersetzungskosten und die Jeweiligen Nationalgebühren und Jahresgebühren im Inland und im Ausland gehören, o. dgl., die auch jeweils fristgerecht bezahlt werden müssen.»
«Hiermit erkläre ich die komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen Absichtserklärung und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014, mit der Bezeichnung Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma die das falsche Datum des 14.09.2014 trägt.»
«Es erfolgt hiermit die momentane, komplette Anfechtung und komplette Kündigung jeglichen Vertrages, und/oder jeglichen Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Herrn, A____ - einerseits -, und der Firma, B____, [...], und/oder des Herrn, C____- andererseits- -, falls es einen derartigen Vertrag, und/oder Dauerschuldverhältnis zwischen den obigen Parteien jemals in rechtsgültiger Form gegeben haben sollte, insbesondere auf Grund des Ausflusses, und/oder Erfüllung des sogenannten Vertrages über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma", der das falsche Datum des 14.09.2014 trägt, der in der Tat am 18.09.2014 in Karlsruhe unterschrieben wurde, und was in der Tat nur eine vorvertragliche Absichtsvereinbarung gewesen war, ohne selber ein Dauerschuldverhältnis jemals begründet zu haben, und wobei derselbe Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma" in den Gerichtsverfahren, Az.: Arbeitsgericht Karlsruhe
- 9 Ca 190/19 und 9 Ca 442/19, Az.: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Az.: 22 Ta 225/19, und Landgericht Mannheim-Patentkammer, Az.: 7 O 48/19, die jeweils einheitliche Bezeichnung als Ani. Kl trägt.
7. Anspruch auf Auskunftserteilung
7.1Der Kläger führt aus, dass zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über erzielte Umsätze erforderlich sei. Die Beklagten hätten es trotz wiederholter Aufforderung des Klägers bisher unterlassen, ihm über die mit den relevanten Produkten erzielten Umsätze hinreichend Auskunft zu erteilen. Anlässlich eines Telefonats vom 1. November 2018 habe der Beklagte 2 dem Kläger mitgeteilt, der Umsatz habe ab 2018 etwa EUR 700'000.00 betragen. Ebenso hätte [ ], Geschäftsführer der [ ] GmbH den Kläger im Februar 2020 über einen Umsatz von wiederum rund EUR 700'000.00 im Jahr 2019 informiert. Über weitere Informationen verfüge er nicht. Eine rechtliche Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung werde zwar im Vertrag vom September 2014 nicht ausdrücklich statuiert. Aus der sich aus § 242 BGB ergebenden Verpflichtung zur Leistungserfüllung nach Treu und Glauben ergebe sich ein entsprechendes Auskunftsrecht in jenen Fällen, in denen eine Partei eines Rechtsverhältnisses nach den Umständen selbst nicht imstande sei, sich vom Inhalt ihre Rechte ein Bild zu machen. Vorliegend sei der Kläger nicht in der Lage, ohne entsprechende Auskunftserteilung über die Höhe des Umsatzes durch die Beklagten, die Höhe des Anspruches zu bestimmen. Es bestehe somit Pflicht der Beklagten zur entsprechenden Auskunftserteilung (Klage Rz. 18 f.).
7.2Die Beklagten wenden gegen die Anwendung von § 242 BGB lediglich ein, es bestehe kein Zahlungsanspruch, weshalb auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch zumindest dem Grunde nach denkbar sei (Klageantwort I, Rz. 14 f.; Klageantwort II, S. 12), bestreiten im Übrigen die Ausführungen des Klägers zur Herleitung des Anspruchs aus Auskunft aus § 242 BGB nicht. Aus der vorstehenden Erwägung (E. 3 und 4) ergibt sich, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten eine Zahlungspflicht der Beklagten im Grundsatz besteht, womit dieser Einwand der Beklagten nicht greift. Ebenso bestreiten die Beklagten die Ausführungen des Klägers nicht, wonach er keine Kenntnis über die Höhe des erzielten Umsatzes habe bzw. er keine entsprechende Auskunft hierüber durch die Beklagten erhalten habe und es ihm deshalb nicht möglich sei, die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen.
Gemäss § 242 BGB besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heisst ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urteil vom 20.1.2015 VI ZR 137/14, Rz. 7;Krebs, in: Dauner-Lieb/Langen, Nomos Kommentar BGB, 4. Auflage, München 2021, § 242 BGB N 49 f.). Der Auskunftsanspruch gemäss § 242 BGB ist eine geeignete Grundlage für die erste Stufe einer Stufenklage gemäss § 254 D-ZPO (Anders, in: Anders/Gehle [Hrsg.], Becksche Kurz-Kommentar, Zivilprozessordnung, 81. Auflage, München 2023, § 254 D-ZPO Rz. 17). Die Beklagten bestreiten zwar wie erwähnt, dass eine Zahlungspflicht besteht. Dass im Falle des Bestehens einer Zahlungspflicht jedoch gestützt auf § 242 BGB eine entsprechende Auskunftspflicht besteht, wird von den Beklagten nicht bestritten. Somit ist auch das Bestehen einer Auskunftspflicht erstellt.
Nach den von den Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Wie ausgeführt, steht dem Kläger im Grundsatz gestützt auf den Vertrag vom September 2014 ein Anspruch auf Lizenzzahlung bis zum 5. Juni 2019 gegen die Beklagten zu. Er ist ohne Mitwirkung der Beklagten jedoch nicht in der Lage, sich die notwendigen Auskünfte zu verschaffen, um festzustellen, ob mit den bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7900.75 ein entsprechender Anspruch bereits erfüllt ist bzw. in welcher Höhe ein allfälliger Restanspruch nach wie vor besteht. Dementsprechend ist ein entsprechender Auskunftsanspruch gestützt auf § 242 BGB zu bejahen.
8. Verjährung
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Kammer): ://: Die Beklagte 1 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind. Der Beklagte 2 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind. Im Übrigen wird die Stufe 1 der Klage vom 5. März 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abgewiesen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZK.2020.3
TEILENTSCHEID
vom25. April 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. André Equey, Dr. Olivier Steiner,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Kläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Beklagte 1
[ ]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____Beklagter 2
c/o B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Klagebetreffend Auskunfts- und Forderungsklage
Sachverhalt
Der Kläger nahm am 23. September 2022 Stellung zu Dupliknoven. Am 8. bzw. 9. Dezember 2022 reichten die Beklagten eine weitere Stellungnahme ein. Am 25. April 2024 fand die Hauptverhandlung unter Beteiligung aller Parteien statt.
Erwägungen
1.Formelles
Der Kläger macht zusammenfassend geltend, die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, welche eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zum Gegenstand habe. In der Folge sei die Beklagte 1 dem Schuldverhältnis beigetreten. Mit den erhaltenen Zahlungen in Höhe von EUR 7900.75 sei die ihm aus dieser Vereinbarung geschuldete Lizenzgebühr nicht beglichen. Zur Bestimmung derer Höhe sei eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über alle entsprechenden Verkaufs- und Lizenzerlöse erforderlich. Die Beklagten treffe gestützt auf Treu und Glauben eine entsprechende Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung.
Die Beklagten bestreiten das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung. Selbst wenn eine solche abgeschlossen worden sei, was bestritten werde, so sei diese nachträglich zufolge Kündigung und Irrtumsanfechtung durch den Kläger wieder weggefallen. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Kläger in hinreichendem Masse an der Entwicklung der fraglichen Produkte mitgewirkt habe, dass sich daraus ein Zahlungsanspruch ergebe. Auch liege kein Vertragsbeitritt durch die Beklagte 1 vor. Somit bestehe weder Pflicht zur Bezahlung von Lizenzgebühren noch eine Pflicht zur Auskunftserteilung. Eventualiter machen die Beklagten geltend, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt und es bestünden Gegenansprüche, die zur Verrechnung gestellt würden.
Nachfolgend wird auf diese materiell-rechtlichen Aspekte im Einzelnen eingegangen.
3.1
3.1.1Der Kläger führt im Wesentlichen aus, die Parteien hätten am 14. und 18. September 2014 vereinbart, dass er auf Basis seiner zwei Patente DE 10 2012 021 262.3 und DE 10 2013 005695.0 eine Ultraschallzahnbürste entwickle, welche die Parteien gemeinsam herstellen und verkaufen sollten. Die Parteien hätten ihre Absicht festgehalten, eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen und er hätte die vorgenannten Patente exklusiv an die zur Gründung beabsichtigte Gesellschaft lizenziert und dieser ein dauerhaftes «lizenzfreies» Nutzungsrecht gewährt. Der Beklagte 2 habe im Gegenzug zu Nutzungsgewährung das Stammkapital für die beabsichtigte Gründung der Gesellschaft aufbringen sollen. Der Kläger hätte zu 20 % an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt werden sollen, wobei die übrigen 80 % des Kapitals vom Beklagten 2 und zwei weiteren Aktionären gehalten werden sollten. Der Kläger hätte statt eines Gehalts direkt mit Lizenzzahlungen am Umsatz aller von ihm mitentwickelten Produkte beteiligt werden sollen in einer Höhe von 5 %, wobei diese Ausschüttungen beschränkt seien auf maximal EUR 30'000.00 pro Monat bzw. maximal EUR 300'000.00 pro 12 Monate. Zusätzliches Einkommen hätte aus Dividenden der zu gründenden Gesellschaft generiert werden sollen. Der Kläger hätte auf Wunsch des Beklagten andere Ultraschall-Geräte entwickeln und neue Ideen und Konzepte im Zusammenhang mit Ultraschall- und Personal-Care-Produkten in die gemeinsame Firma einbringen sollen. Damit hätten die Parteien eine Nutzungsüberlassung von Erfindungen des Klägers an den Beklagten 2 gegen Zahlung einer Lizenzgebühr vereinbart (vgl. insbesondere Klage Rz. 7 ff.).
3.1.2Die Beklagtenmachen im Wesentlichen geltend, dass es sich beim am 14. September 2014 unterzeichneten Dokument nicht um einen verbindlichen Vertrag handle, sondern vielmehr um eine nicht bindende Absichtserklärung, mit welcher keinerlei rechtliche Pflichten für die Parteien begründet worden seien. Dies ergebe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung, wonach diese beabsichtigten, eine gemeinsame Firma beispielsweise in Irland zu gründen. Auf dieser lediglich als Absicht formulierten Regelung der Erklärung würden auch sämtliche weiteren Regelungen der Erklärung fussen, die ohne Beteiligung der oben genannten Gesellschaft gegenstandslos seien. Daher würden sich auch die übrigen Regelungen der Erklärung lediglich als Absichtserklärung ohne rechtliche Verpflichtung verstehen. Die Parteien seien von Ausschüttungen der Gesellschaft ausgegangen, deren Gründung sie beabsichtigt hätten. Dies habe zum damaligen Zeitpunkt nichts anderes als eine Absichtserklärung darstellen können. In diesem Sinn habe auch der Kläger im Schreiben vom 16. Dezember 2019 von einer vorvertraglichen Absichtserklärung gesprochen. Dementsprechend könne auch nicht von einer Nichterfüllung von Pflichten des Beklagten 2 gesprochen werden (vgl. insbesondere Klageantwort I, S. 3 f.; Klageantwort II, Ziff. A.1; Duplik I, S. 4 ff.; Duplik II, Rz. 1.1 ff.).
3.2
Als Vertag gilt nach deutschem Recht die von mindestens zwei Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs. Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme; sog. Willenseinigung) zustande, die inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden, wobei die Vertragsannahme auch konkludent (d.h. durch schlüssiges Verhalten) erfolgen kann (statt vielerEllenberger, in: Palant [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018, § 144 N 1 ff. und § 147 N 2).
«Sie sind aus meiner Sicht hier der grösste Gewinner. Bitte was haben Sie für diesen Abschluss geleistet? Fragen Sie sich das bitte stets. Das ist gefundenes Geld für Sie, was ich/B____ gerne bezahle aber dafür braucht die Firma hier Ihr Entgegenkommen. Dieser Abschluss wird nicht der einzige sein in 2018, wir sind an anderen grossen Projekten dran, wo Sie normale Lizenzzahlungen erhalten. Sie bekommen auf den Verkäufe [...] sicher einen netten Betrag, sobald das abgeschlossen sein wird und die regulären Verkäufe bringen Ihnen auch gute Zahlungen ein in 2018. Insgesamt wird das ein schönes Jahr für Sie werden.»
5.1
5.1.1Der Kläger führt im Wesentlichen aus, Schuldner der Lizenzzahlungen und der entsprechenden Auskunftserteilung sei nicht nur der Beklagte 2, sondern auch die Beklagte 1, welche die vom Kläger erfundenen und patentierten Ultraschallzahnbürsten sowie weitere von ihm mitentwickelten Produkte produziere und verkaufe. Es sei auch die Beklagte 1 gewesen, welche vier Akontozahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7900.75 an den Kläger geleistet habe, darunter am 22. Dezember 2017 eine Zahlung mit dem ausdrücklichen Zahlungszweck «Lizenz April-Nov 2017». Entgegen der Absichtserklärung gemäss Ziff. 3 des Vertrags vom September 2014 hätten die Parteien keine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Stattdessen habe der Beklagte 2 noch im Laufe des Herbstes 2014 für den Vertrieb der patentierten Erfindungen und die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren die Beklagte 1 herbeigezogen. Der Kläger habe dem Vertragsbeitritt im Oktober 2014 schliesslich zugestimmt. Für den Kläger seien die Beklagte 1 und der Beklagte 2 auch kaum als zwei Personen unterscheidbar gewesen. Der Beklagte 2 sei einzelunterschriftsberechtigter Verwaltungsratspräsident und der einzige operativ tätige Verwaltungsrat der Beklagten 1 gewesen (Klage Rz. 7 ff.; Replik, Rz. 32 ff.).
6.1.2Der Kläger bestreitet, dass die vorgenannten Schreiben den Vertrag vom September 2014 beendet hätten und führt im Wesentlichen aus, dass eine Auslegung dieser Schreiben ergebe, dass darin keinen Willen des Klägers ersichtlich sei, sich vom Vertrag zu lösen, wie bereits die deutschen Gerichte erkannt hätten. Die vom Kläger in den Schreiben genannte falsche Datierung vermöge offensichtlich keinen Irrtum und keinen umfangreichen Rechtsverzicht zu begründen. An keiner Stelle erkläre der Kläger in diesen Schreiben, dass er fortan die Beklagten berechtige, die von ihm entwickelten Produkte entschädigungsfrei herzustellen und zu vertreiben. Eine Auslegung aufgrund der Umstände ergebe, dass er nicht weiter entschädigungslos für die Beklagten in der Forschung und Entwicklung tätig sein wollte (Replik, Rz. 19 ff.).
«Hiermit kündige ich Ihnen den am 14.09.2014 in Karlsruhe schriftlich geschlossenen Vertrag wegen der Schlechterfüllung, bzw. wegen der de facto eingetretenen Nichterfüllung, im vollen Umfang, und zwar zum 05.06.2019. Meine, mir zustehenden Rechte daraus werde ich weiter gerichtlich verfolgen. Von der Kündigung unberührt bleibt der andere, nur mündlich geschlossene Vertrag zwischen Ihnen und mir, wonach Sie sich verpflichtet hatten, für meine Erfindungen zum Thema Ultraschallzahnbürsten. o. dgl. alle dafür notwendigen Kosten Jeweils fristgerecht zu tragen, und zwar Im Anmelder, Prüfungs-, und Erteilungsverfahren im Inland und im Ausland, zuzüglich aller Aufrechterhaltungskosten für derartige Patente und Patentanmeldungen, wozu auch die notwendigen Patentanwaltskosten, die teils notwendigen Übersetzungskosten und die Jeweiligen Nationalgebühren und Jahresgebühren im Inland und im Ausland gehören, o. dgl., die auch jeweils fristgerecht bezahlt werden müssen.»
«Hiermit erkläre ich die komplette Anfechtung und komplette Kündigung der vorvertraglichen Absichtserklärung und/oder des Vorvertrags vom 18.09.2014, mit der Bezeichnung Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma die das falsche Datum des 14.09.2014 trägt.»
«Es erfolgt hiermit die momentane, komplette Anfechtung und komplette Kündigung jeglichen Vertrages, und/oder jeglichen Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Herrn, A____ - einerseits -, und der Firma, B____, [...], und/oder des Herrn, C____- andererseits- -, falls es einen derartigen Vertrag, und/oder Dauerschuldverhältnis zwischen den obigen Parteien jemals in rechtsgültiger Form gegeben haben sollte, insbesondere auf Grund des Ausflusses, und/oder Erfüllung des sogenannten Vertrages über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma", der das falsche Datum des 14.09.2014 trägt, der in der Tat am 18.09.2014 in Karlsruhe unterschrieben wurde, und was in der Tat nur eine vorvertragliche Absichtsvereinbarung gewesen war, ohne selber ein Dauerschuldverhältnis jemals begründet zu haben, und wobei derselbe Vertrag über die Zusammenarbeit und der Gründung einer gemeinsamen Firma" in den Gerichtsverfahren, Az.: Arbeitsgericht Karlsruhe
- 9 Ca 190/19 und 9 Ca 442/19, Az.: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Az.: 22 Ta 225/19, und Landgericht Mannheim-Patentkammer, Az.: 7 O 48/19, die jeweils einheitliche Bezeichnung als Ani. Kl trägt.
7. Anspruch auf Auskunftserteilung
7.1Der Kläger führt aus, dass zur Bestimmung der Höhe der geschuldeten Lizenzgebühr eine Auskunftserteilung durch die Beklagten über erzielte Umsätze erforderlich sei. Die Beklagten hätten es trotz wiederholter Aufforderung des Klägers bisher unterlassen, ihm über die mit den relevanten Produkten erzielten Umsätze hinreichend Auskunft zu erteilen. Anlässlich eines Telefonats vom 1. November 2018 habe der Beklagte 2 dem Kläger mitgeteilt, der Umsatz habe ab 2018 etwa EUR 700'000.00 betragen. Ebenso hätte [ ], Geschäftsführer der [ ] GmbH den Kläger im Februar 2020 über einen Umsatz von wiederum rund EUR 700'000.00 im Jahr 2019 informiert. Über weitere Informationen verfüge er nicht. Eine rechtliche Pflicht zur entsprechenden Auskunftserteilung werde zwar im Vertrag vom September 2014 nicht ausdrücklich statuiert. Aus der sich aus § 242 BGB ergebenden Verpflichtung zur Leistungserfüllung nach Treu und Glauben ergebe sich ein entsprechendes Auskunftsrecht in jenen Fällen, in denen eine Partei eines Rechtsverhältnisses nach den Umständen selbst nicht imstande sei, sich vom Inhalt ihre Rechte ein Bild zu machen. Vorliegend sei der Kläger nicht in der Lage, ohne entsprechende Auskunftserteilung über die Höhe des Umsatzes durch die Beklagten, die Höhe des Anspruches zu bestimmen. Es bestehe somit Pflicht der Beklagten zur entsprechenden Auskunftserteilung (Klage Rz. 18 f.).
7.2Die Beklagten wenden gegen die Anwendung von § 242 BGB lediglich ein, es bestehe kein Zahlungsanspruch, weshalb auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch zumindest dem Grunde nach denkbar sei (Klageantwort I, Rz. 14 f.; Klageantwort II, S. 12), bestreiten im Übrigen die Ausführungen des Klägers zur Herleitung des Anspruchs aus Auskunft aus § 242 BGB nicht. Aus der vorstehenden Erwägung (E. 3 und 4) ergibt sich, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten eine Zahlungspflicht der Beklagten im Grundsatz besteht, womit dieser Einwand der Beklagten nicht greift. Ebenso bestreiten die Beklagten die Ausführungen des Klägers nicht, wonach er keine Kenntnis über die Höhe des erzielten Umsatzes habe bzw. er keine entsprechende Auskunft hierüber durch die Beklagten erhalten habe und es ihm deshalb nicht möglich sei, die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen.
Gemäss § 242 BGB besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heisst ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urteil vom 20.1.2015 VI ZR 137/14, Rz. 7;Krebs, in: Dauner-Lieb/Langen, Nomos Kommentar BGB, 4. Auflage, München 2021, § 242 BGB N 49 f.). Der Auskunftsanspruch gemäss § 242 BGB ist eine geeignete Grundlage für die erste Stufe einer Stufenklage gemäss § 254 D-ZPO (Anders, in: Anders/Gehle [Hrsg.], Becksche Kurz-Kommentar, Zivilprozessordnung, 81. Auflage, München 2023, § 254 D-ZPO Rz. 17). Die Beklagten bestreiten zwar wie erwähnt, dass eine Zahlungspflicht besteht. Dass im Falle des Bestehens einer Zahlungspflicht jedoch gestützt auf § 242 BGB eine entsprechende Auskunftspflicht besteht, wird von den Beklagten nicht bestritten. Somit ist auch das Bestehen einer Auskunftspflicht erstellt.
Nach den von den Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Wie ausgeführt, steht dem Kläger im Grundsatz gestützt auf den Vertrag vom September 2014 ein Anspruch auf Lizenzzahlung bis zum 5. Juni 2019 gegen die Beklagten zu. Er ist ohne Mitwirkung der Beklagten jedoch nicht in der Lage, sich die notwendigen Auskünfte zu verschaffen, um festzustellen, ob mit den bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 7900.75 ein entsprechender Anspruch bereits erfüllt ist bzw. in welcher Höhe ein allfälliger Restanspruch nach wie vor besteht. Dementsprechend ist ein entsprechender Auskunftsanspruch gestützt auf § 242 BGB zu bejahen.
8. Verjährung
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Beklagte 1 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihr seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht der Beklagten 1 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch dem Beklagten 2, zugeflossen sind.
Der Beklagte 2 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft schriftlich Auskunft zu erteilen über alle Verkaufs- und Lizenzerlöse, die ihm seit dem 1. Januar 2017 bis zum 5. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Herstellung und / oder dem Vertrieb von Ultraschallzahnbürsten, Bürstenköpfen für Ultraschallzahnbürsten und Zahnputzcremen für Ultraschallzahnbürsten sowie von Ultraschalltherapie-, und Massagegeräten zugeflossen sind, wobei auch solche Einnahmen anzugeben sind, die nicht dem Beklagten 2 direkt, sondern sonstigen begünstigten Personen, insbesondere auch der Beklagten 1, zugeflossen sind.
Im Übrigen wird die Stufe 1 der Klage vom 5. März 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) abgewiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.