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ZK.2019.5

Kraftloserklärung im Sinne von Art. 137 FinfraG

Basel-Stadt · 2020-01-07 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Kammer): ://:        In Gutheissung der Klage werden alle nicht direkt oder indirekt von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorensymbol: [...]; Valorennummer: [...]; ISIN: [...]) für kraftlos erklärt. Die Gerichtskosten von CHF 20'000.–, im Falle der schriftlichen Begründung von CHF 30'000.–, werden der Klägerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der vorliegende Entscheid wird nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Der vorliegende Entscheid wird den Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZK.2019.5

ENTSCHEID

vom7. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner,

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Klägerin

[...]

vertreten durch [...]

gegen

B____Beklagte

[...]

Gegenstand

Klagebei der einzigen kantonalen Instanz

betreffend Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren

nach Art. 137 FinfraG

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        In Gutheissung der Klage werden alle nicht direkt oder indirekt von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorensymbol: [...]; Valorennummer: [...]; ISIN: [...]) für kraftlos erklärt.

Die Gerichtskosten von CHF 20'000.–, im Falle der schriftlichen Begründung von CHF 30'000.–, werden der Klägerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Der vorliegende Entscheid wird nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Der vorliegende Entscheid wird den Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber