Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 c/o B____ AG, [ ]
C____ SAKlägerin
E. 2 [ ]
D____ AGKlägerin
E. 3 c/o B____ AG, [ ]
E____Klägerin
E. 4 [ ]
alle vertreten durch [ ], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
F____ AGBeklagte 1
[ ]
G____ AGBeklagte 2
[ ]
H____Beklagter 3
[ ]
alle vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
I____Streitberufener
[ ]
J____ S.A.R.L.Streitberufene 2
[ ]
vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
Gegenstand
Klagebetreffend Markenrecht
Das Appellationsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 5. Juni 2019, lautend:
Präambel
Vor diesem Hintergrund und in Beilegung dieser Streitsache haben die Parteien was folgt vereinbart und begehren dem Gericht gemeinsam (die Vereinbarung"):
Diese Vereinbarung wird dreifach (3) im Original unterzeichnet. Die Klägerinnen einerseits und die Beklagten andererseits erhalten je ein (1) Originalexemplar. Das dritte Originalexemplar ist für das Gericht bestimmt.
als erledigt abgeschrieben.
2. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 11000. und die Beklagten im Umfang von CHF 12500..
3. Die Parteivertretungskosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen.
Bemerkung zu Ziffer 2
Der Streitwert für die Klage beträgt CHF 600000. und die Grundgebühr demgemäss CHF 33000. (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 13. Juni 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Klage auf einen Drittel (CHF 11000.) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Klägerinnen.
Der Streitwert für die Widerklage beträgt CHF 763200. und die Grundgebühr demgemäss CHF 38000. (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 22. Oktober 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Widerklageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Widerklage ebenfalls auf rund einen Drittel (CHF 12500.) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Beklagten.
Mitteilung an:
- Klägerinnen 14
- Beklagte 13
- Streitberufene 12
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2018.6
ABSCHREIBUNGSENTSCHEID
vom19. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ SAKlägerin 1
c/o B____ AG, [ ]
C____ SAKlägerin 2
[ ]
D____ AGKlägerin 3
c/o B____ AG, [ ]
E____Klägerin 4
[ ]
alle vertreten durch [ ], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
F____ AGBeklagte 1
[ ]
G____ AGBeklagte 2
[ ]
H____Beklagter 3
[ ]
alle vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
I____Streitberufener
[ ]
J____ S.A.R.L.Streitberufene 2
[ ]
vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
Gegenstand
Klagebetreffend Markenrecht
Das Appellationsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 5. Juni 2019, lautend:
Präambel
Vor diesem Hintergrund und in Beilegung dieser Streitsache haben die Parteien was folgt vereinbart und begehren dem Gericht gemeinsam (die Vereinbarung"):
Diese Vereinbarung wird dreifach (3) im Original unterzeichnet. Die Klägerinnen einerseits und die Beklagten andererseits erhalten je ein (1) Originalexemplar. Das dritte Originalexemplar ist für das Gericht bestimmt.
als erledigt abgeschrieben.
2. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 11000. und die Beklagten im Umfang von CHF 12500..
3. Die Parteivertretungskosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen.
Bemerkung zu Ziffer 2
Der Streitwert für die Klage beträgt CHF 600000. und die Grundgebühr demgemäss CHF 33000. (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 13. Juni 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Klage auf einen Drittel (CHF 11000.) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Klägerinnen.
Der Streitwert für die Widerklage beträgt CHF 763200. und die Grundgebühr demgemäss CHF 38000. (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 22. Oktober 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Widerklageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Widerklage ebenfalls auf rund einen Drittel (CHF 12500.) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Beklagten.
Mitteilung an:
- Klägerinnen 14
- Beklagte 13
- Streitberufene 12
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.