Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B____Klägerin 2
[...] Berufungsklägerin
E. 4 alle vertreten durch Dr. iur. Thomas Weibel, Advokat,
und/oder MLaw Aline Mata, Advokatin,
Aeschenvorstadt 4, Postfach 329, 4010 Basel
gegen
E____Beklagter 1
[...] Berufungsbeklagter 1
F____Beklagter 2
[...] Berufungsbeklagter 2
beide vertreten durch Dr. Andreas Blattmann, Rechtsanwalt, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich 1
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Dezember 2024
betreffend Schutz der Persönlichkeit
Die Kläger und Berufungskläger setzen sich aus zwei natürlichen und zwei juristischen Personen zusammen: C____ ist die Tochter von G____, der von [...] den [...] Gliedstaat [...] als [...] regierte und von 2014 bis zu seinem Tod im 2024 Gouverneur von [...] war. Frau C____ wird nachfolgend als Ehefrau bezeichnet. Sie ist mit D____ verheiratet. Dieser wird nachfolgend als Ehemann bezeichnet. Die Ehefrau und der Ehemann sind zwei von vier Co-Direktoren der A____ und der B____; der Ehemann ist zudem Präsident und CEO der A____. Die A____ wird nachfolgend als Unternehmen 1 bezeichnet und die B____ als Unternehmen 2. Zuweilen werden die vier Personen auch als Kläger bezeichnet.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten umfassen den E____ und dessen Geschäftsleiter F____. Nachfolgend wird der E____ als Verein bezeichnet und Herr F____ als Geschäftsleiter. Zuweilen werden die beiden Personen auch als Beklagte bezeichnet.
Seit 2009 veröffentlichen der Verein und dessen Geschäftsleiter in unterschiedlicher Form Äusserungen mit dem Tenor, dass G____ als Politiker durch die Vergabe von Konzessionen zur Abholzung von Regenwald in [...] grossen Reichtum erworben habe und dass die Familienmitglieder, darunter auch seine Tochter, deren Ehemann und die von ihnen kontrollierten Unternehmen 1 und 2 dadurch ebenfalls reich geworden seien. In ihren Äusserungen verwenden der Verein und dessen Geschäftsleiter Begriffe wie [...], Potentatengelder, Korruption, Grand Corruption, [...], [...], Kleptokratie, Nepotismus, Geldwäscherei und kriminelle Organisation.
Am 17. August 2018 reichten die vier Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliches Verbot bestimmter Äusserungen ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Zivilgericht dieses Gesuch mangels Dringlichkeit ab. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 bestätigte das Appellationsgericht diesen Entscheid.
Am 25. Januar 2019 reichten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem vor der Schlichtungsbehörde keine Einigung erzielt werden konnte, gelangten die Kläger mit Klage vom 27. September 2019 an das Zivilgericht und stellten verschiedene Rechtsbegehren, so ein Unterlassungsbegehren (Ziffer 1), zwei Beseitigungsbegehren (Ziffern 2.1 und 2.2), ein Feststellungsbegehren (Ziffer 3), drei Begehren zum Vollzug und zur Publikation des Entscheids (Ziffern 46), mehrere Begehren zur Rechenschaftsablage und Gewinnherausgabe (Ziffer 7), ein Genugtuungsbegehren (Ziffer 8) und ein Begehren zu den Prozesskosten (Ziffer 9):
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die vier Kläger, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Wahrheit der umstrittenen Tatsachenbehauptungen zu beschränken. Mit Eingabe vom 29. November 2019 beantragten die beiden Beklagten, dieser Verfahrensantrag sei abzuweisen, und beantragten ihrerseits, das Verfahren sei auf die Aktivlegitimation der Kläger zu beschränken. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 beschränkte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage der Wahrheit der umstrittenen Tatsachenbehauptungen gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2.2. Mit Klageantwort vom 11. Mai 2020 zum eingeschränkten Thema beantragten die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage, eventualiter seien die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2.1, 2.2 und 3 vollständig abzuweisen. Mit Replik vom
30. Oktober 2020 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren fest und erweiterten sie marginal (vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 29). Am 9. März 2021 und am 24. August 2021 führte die Verfahrensleiterin zwei Instruktionsverhandlungen für Vergleichsgespräche durch. Ein Vergleich konnte nicht erzielt werden. Mit Duplik vom 27. September 2021 hielten die Beklagten ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingaben vom
15. Februar und vom 5. April 2022 nahmen die Parteien nochmals Stellung. Am 16. August 2023 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch. Nach einer Beratung des Gerichts wurden weitere Vergleichsgespräche geführt, die aber zu keiner Einigung führten. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hob die Verfahrensleiterin die am 27. Dezember 2019 verfügte Verfahrensbeschränkung auf mit Ausnahme der Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 (Rechenschaftsablage, Gewinnherausgabe und Genugtuung). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 korrigierten die Beklagten ihr Eventualbegehren wie folgt: Eventualiter seien in einem Teilentscheid die Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 6 abzuweisen. Am 13. Mai 2024 fand eine zweite Entscheidberatung statt. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies das Zivilgericht die Rechtsbegehren Ziffer 1 (Unterlassungsbegehren), Ziffer 2.1 (Beseitigungsbegehren in Bezug auf die beantragten Unterlassungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1) und Ziffer 3 (Feststellungsbegehren) ab und behielt sich den Entscheid über die Rechtsbegehren Ziffern 2.2, 4, 5 und 6 sowie nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung über die Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 vor. Ebenso behielt es sich den Entscheid über Prozesskosten vor.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die vier Kläger am 27. Januar 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren:
Nachdem die Kläger den Gerichtskostenvorschuss von CHF 20'000. geleistet hatten, stellten die Beklagten am 10. Februar 2025 ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteienschädigung im Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahmen die Kläger dazu Stellung und leisteten gleichzeitig eine Sicherheit von CHF 44'000.. Die Beklagten waren mit der Höhe der Sicherheit einverstanden. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2025 beantragten sie die Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 27. Juni 2025, Duplik vom 28. August 2025 sowie einer weiteren Eingabe der Kläger vom 5. September 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Mit dem angefochtenen Zwischen- und Teilentscheid vom 11. Dezember 2024 beurteilte das Zivilgericht einige, aber nicht alle Rechtsbegehren der Klage, die den Schutz der Persönlichkeit betrifft. Bei einem Teilentscheid handelt es sich um eine Variante des Endentscheids. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da der angefochtene Zwischen- und Teilentscheid den Schutz der Persönlichkeit betrifft und damit eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, unterliegt der Entscheid unabhängig vom Streitwert der Berufung (Reetz,in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 308 N 46; zur Frage, wann eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1 und BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
8.2Kommt es im Berufungsverfahren zu einem Rückweisungsentscheid, kann das Appellationsgericht die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO handelt es sich um eine«kann»-Vorschrift und es liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (BGer 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es ist deshalb in einem solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017 E. 14.1;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 104 N 10 und 11).Im vorliegenden Fall ist offen, welche Partei in der Sache obsiegen wird. Welche Partei obsiegt, hängt wesentlich von der zivilgerichtlichen Neubeurteilung des Falls ab. Es ist daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1 mit Nachweisen).
8.3Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, bei der die Grundgebühr CHF 200. bis CHF 250'000. beträgt (§ 5 Abs. 3 GGR). Angesichts der Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens, des Umfangs der Rechtsschriften der Parteien und des Aufwands des Appellationsgerichts sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die 252 von den Klägern als persönlichkeitsverletzend monierten Beiträge (noch) keiner eingehenden Prüfung zu unterziehen waren, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 20'000. festzusetzen.
://: In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Dezember 2024 ([...]) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 20'000..
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 30'000., zuzüglich Auslagen von CHF 900. und allfälliger Mehrwertsteuer von 8,1 % von CHF 2'502.90, festgelegt.
Die von den Klägern geleistete Sicherheitsleistung wird im Umfang von CHF 33'402.90 der Gerichtskasse des Zivilgerichts als Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten überwiesen. Im Umfang von CHF 10'597.10 wird die Sicherheitsleistung den Klägern zurückerstattet.
Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.7
ENTSCHEID
vom12. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur.André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____Klägerin 1
[...] Berufungsklägerin 1
B____Klägerin 2
[...] Berufungsklägerin 2
C____Klägerin 3
[...] Berufungsklägerin 3
D____Kläger 4
[...] Berufungskläger 4
alle vertreten durch Dr. iur. Thomas Weibel, Advokat,
und/oder MLaw Aline Mata, Advokatin,
Aeschenvorstadt 4, Postfach 329, 4010 Basel
gegen
E____Beklagter 1
[...] Berufungsbeklagter 1
F____Beklagter 2
[...] Berufungsbeklagter 2
beide vertreten durch Dr. Andreas Blattmann, Rechtsanwalt, Marktgasse 12, Postfach, 8021 Zürich 1
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Dezember 2024
betreffend Schutz der Persönlichkeit
Die Kläger und Berufungskläger setzen sich aus zwei natürlichen und zwei juristischen Personen zusammen: C____ ist die Tochter von G____, der von [...] den [...] Gliedstaat [...] als [...] regierte und von 2014 bis zu seinem Tod im 2024 Gouverneur von [...] war. Frau C____ wird nachfolgend als Ehefrau bezeichnet. Sie ist mit D____ verheiratet. Dieser wird nachfolgend als Ehemann bezeichnet. Die Ehefrau und der Ehemann sind zwei von vier Co-Direktoren der A____ und der B____; der Ehemann ist zudem Präsident und CEO der A____. Die A____ wird nachfolgend als Unternehmen 1 bezeichnet und die B____ als Unternehmen 2. Zuweilen werden die vier Personen auch als Kläger bezeichnet.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten umfassen den E____ und dessen Geschäftsleiter F____. Nachfolgend wird der E____ als Verein bezeichnet und Herr F____ als Geschäftsleiter. Zuweilen werden die beiden Personen auch als Beklagte bezeichnet.
Seit 2009 veröffentlichen der Verein und dessen Geschäftsleiter in unterschiedlicher Form Äusserungen mit dem Tenor, dass G____ als Politiker durch die Vergabe von Konzessionen zur Abholzung von Regenwald in [...] grossen Reichtum erworben habe und dass die Familienmitglieder, darunter auch seine Tochter, deren Ehemann und die von ihnen kontrollierten Unternehmen 1 und 2 dadurch ebenfalls reich geworden seien. In ihren Äusserungen verwenden der Verein und dessen Geschäftsleiter Begriffe wie [...], Potentatengelder, Korruption, Grand Corruption, [...], [...], Kleptokratie, Nepotismus, Geldwäscherei und kriminelle Organisation.
Am 17. August 2018 reichten die vier Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliches Verbot bestimmter Äusserungen ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Zivilgericht dieses Gesuch mangels Dringlichkeit ab. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 bestätigte das Appellationsgericht diesen Entscheid.
Am 25. Januar 2019 reichten die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem vor der Schlichtungsbehörde keine Einigung erzielt werden konnte, gelangten die Kläger mit Klage vom 27. September 2019 an das Zivilgericht und stellten verschiedene Rechtsbegehren, so ein Unterlassungsbegehren (Ziffer 1), zwei Beseitigungsbegehren (Ziffern 2.1 und 2.2), ein Feststellungsbegehren (Ziffer 3), drei Begehren zum Vollzug und zur Publikation des Entscheids (Ziffern 46), mehrere Begehren zur Rechenschaftsablage und Gewinnherausgabe (Ziffer 7), ein Genugtuungsbegehren (Ziffer 8) und ein Begehren zu den Prozesskosten (Ziffer 9):
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die vier Kläger, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Wahrheit der umstrittenen Tatsachenbehauptungen zu beschränken. Mit Eingabe vom 29. November 2019 beantragten die beiden Beklagten, dieser Verfahrensantrag sei abzuweisen, und beantragten ihrerseits, das Verfahren sei auf die Aktivlegitimation der Kläger zu beschränken. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 beschränkte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage der Wahrheit der umstrittenen Tatsachenbehauptungen gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2.2. Mit Klageantwort vom 11. Mai 2020 zum eingeschränkten Thema beantragten die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage, eventualiter seien die Rechtsbegehren Ziffern 1, 2.1, 2.2 und 3 vollständig abzuweisen. Mit Replik vom
30. Oktober 2020 hielten die Kläger an ihren Rechtsbegehren fest und erweiterten sie marginal (vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 29). Am 9. März 2021 und am 24. August 2021 führte die Verfahrensleiterin zwei Instruktionsverhandlungen für Vergleichsgespräche durch. Ein Vergleich konnte nicht erzielt werden. Mit Duplik vom 27. September 2021 hielten die Beklagten ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingaben vom
15. Februar und vom 5. April 2022 nahmen die Parteien nochmals Stellung. Am 16. August 2023 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch. Nach einer Beratung des Gerichts wurden weitere Vergleichsgespräche geführt, die aber zu keiner Einigung führten. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hob die Verfahrensleiterin die am 27. Dezember 2019 verfügte Verfahrensbeschränkung auf mit Ausnahme der Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 (Rechenschaftsablage, Gewinnherausgabe und Genugtuung). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 korrigierten die Beklagten ihr Eventualbegehren wie folgt: Eventualiter seien in einem Teilentscheid die Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 6 abzuweisen. Am 13. Mai 2024 fand eine zweite Entscheidberatung statt. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies das Zivilgericht die Rechtsbegehren Ziffer 1 (Unterlassungsbegehren), Ziffer 2.1 (Beseitigungsbegehren in Bezug auf die beantragten Unterlassungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1) und Ziffer 3 (Feststellungsbegehren) ab und behielt sich den Entscheid über die Rechtsbegehren Ziffern 2.2, 4, 5 und 6 sowie nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung über die Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 vor. Ebenso behielt es sich den Entscheid über Prozesskosten vor.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die vier Kläger am 27. Januar 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren:
Nachdem die Kläger den Gerichtskostenvorschuss von CHF 20'000. geleistet hatten, stellten die Beklagten am 10. Februar 2025 ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteienschädigung im Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 13. Februar 2024 nahmen die Kläger dazu Stellung und leisteten gleichzeitig eine Sicherheit von CHF 44'000.. Die Beklagten waren mit der Höhe der Sicherheit einverstanden. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2025 beantragten sie die Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 27. Juni 2025, Duplik vom 28. August 2025 sowie einer weiteren Eingabe der Kläger vom 5. September 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Mit dem angefochtenen Zwischen- und Teilentscheid vom 11. Dezember 2024 beurteilte das Zivilgericht einige, aber nicht alle Rechtsbegehren der Klage, die den Schutz der Persönlichkeit betrifft. Bei einem Teilentscheid handelt es sich um eine Variante des Endentscheids. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da der angefochtene Zwischen- und Teilentscheid den Schutz der Persönlichkeit betrifft und damit eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, unterliegt der Entscheid unabhängig vom Streitwert der Berufung (Reetz,in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 308 N 46; zur Frage, wann eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache vorliegt, vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1 und BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach einzutreten.
Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
8.2Kommt es im Berufungsverfahren zu einem Rückweisungsentscheid, kann das Appellationsgericht die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO handelt es sich um eine«kann»-Vorschrift und es liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (BGer 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es ist deshalb in einem solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017 E. 14.1;Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 104 N 10 und 11).Im vorliegenden Fall ist offen, welche Partei in der Sache obsiegen wird. Welche Partei obsiegt, hängt wesentlich von der zivilgerichtlichen Neubeurteilung des Falls ab. Es ist daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1 mit Nachweisen).
8.3Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, bei der die Grundgebühr CHF 200. bis CHF 250'000. beträgt (§ 5 Abs. 3 GGR). Angesichts der Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens, des Umfangs der Rechtsschriften der Parteien und des Aufwands des Appellationsgerichts sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die 252 von den Klägern als persönlichkeitsverletzend monierten Beiträge (noch) keiner eingehenden Prüfung zu unterziehen waren, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf CHF 20'000. festzusetzen.
://: In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Dezember 2024 ([...]) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 20'000..
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 30'000., zuzüglich Auslagen von CHF 900. und allfälliger Mehrwertsteuer von 8,1 % von CHF 2'502.90, festgelegt.
Die von den Klägern geleistete Sicherheitsleistung wird im Umfang von CHF 33'402.90 der Gerichtskasse des Zivilgerichts als Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten überwiesen. Im Umfang von CHF 10'597.10 wird die Sicherheitsleistung den Klägern zurückerstattet.
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