Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.24
ENTSCHEID
vom13. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
gegen
B____Berufungsbeklagte
c/o [...] Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch C____
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2025
betreffend Wiederherstellung
2.2Im vorliegenden Fall beantragt der Mieter mit seiner Berufung die Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsstelle und die Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuchs vom 7. Februar 2025. Zur Begründung führt er aus, es treffe nicht zu, dass kein unverschuldetes Hindernis zur rechtzeitigen Einreichung des Widerrufs vorgelegen habe. Er lege seiner Berufung ein Arztzeugnis bei, aus dem hervorgehe, dass er vom 22. Januar bis und mit 5. Februar 2025 vollständig arbeits- und urteilsunfähig gewesen sei. Damit sei ihm ein Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Sodann sei es ihm auch nicht möglich gewesen, eine Drittperson zu beauftragen; der Sozialarbeiter sei ebenfalls verhindert gewesen und aufgrund seines Gesundheitszustands habe er weder kommunizieren noch jemanden instruieren können. Schliesslich habe er unmittelbar nach seiner Genesung sein Wiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2025 eingereicht (Berufung, S. 1 f.).
://: Die Berufung gegen den Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. April 2025 (24/KA-78) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lavinia Frei