Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2025.22
ENTSCHEID
vom7. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch MLaw Wicky Tzikas, Advokatin,
Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Februar 2025
betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot
«A____, Berufungskläger, und B____, Berufungsbeklagte, vereinbaren Folgendes:
Der Vorbehalt in Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Februar 2025 wird durch den folgenden Vorbehalt ersetzt:
«Indirekter Kontakt des Gesuchsbeklagten mit der Gesuchstellerin in Kinderbelangen über den KJD oder die KESB, direkter Kontakt des Gesuchsbeklagten mit der Gesuchstellerin in Kinderbelangen für Mitteilungen und Fragen in Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsbeklagten mittels E-Mails an die E-Mail-Adresse [ ] mit Kopie an die Beiständin der Kinder E____ ([ ]) sowie die Teilnahme des Gesuchsbeklagten an der Kommunikation der Schule der Kinder C____ und D____ mit den Eltern über die Klapp App sind vom vorsorglichen Kontaktverbot ausgenommen.»
Der Berufungskläger ist berechtigt, einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu führen. Die Berufungsbeklagte stellt den Kindern zu diesem Zweck ein Mobiltelefon zur Verfügung. Die Vereinbarung des Telefontermins zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten erfolgt über die E-Mail-Adresse [ ] mit Kopie an die Beiständin der Kinder E____ ([ ]).
Beide Parteien erstellen eine Liste der von der Berufungsbeklagten aus der Wohnung des Berufungsklägers abzuholenden Gegenständen und nehmen zur Liste der jeweils anderen Partei Stellung. Die Parteien sind berechtigt, zu diesem Zweck über die E-Mail-Adresse [ ] mit Kopie an die Beiständin der Kinder E____ ([ ]) zu kommunizieren. Für die Abholung einigen sich die Parteien auf eine neutrale Begleitperson. Ansonsten ist die Berufungsbeklagte betreffend die Abholung der Gegenstände berechtigt, gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
20. Februar 2025 vorzugehen.
Im Übrigen zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück.
Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.»
Mitteilung an: