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ZB.2025.2

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Basel-Stadt · 2025-05-23 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.2

ENTSCHEID

vom23. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch lic. iur. Barbara Zimmerli, Advokatin,

Binningerstrasse 11, 4051 Basel

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel

C____Sohn

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. November 2024 (F.2024.363)

betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Anweisung an die IV-Stelle Basel-Stadt gemäss Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2023 (EA.2021.15542) aufzuheben.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers angepasst. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2025 an den Unterhalt des Sohns C____ monatlich und monatlich vorauszahlbare Betreuungsunterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 230.– zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten werden für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin lic. iur. Barbara Zimmerli bzw. mit Advokatin lic. iur. Martina Horni als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bewilligt.

Die Parteien tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– je zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Ehemann im Berufungsverfahren wird seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Barbara Zimmerli, eine Entschädigung von CHF 3'076.65 und ein Auslagenersatz von CHF 55.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 253.70, somit total CHF 3'385.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau im Berufungsverfahren wird ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Martina Horni, eine Entschädigung von CHF 2'120.– und ein Auslagenersatz von CHF 1.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 171.85, somit total CHF 2'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher