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ZB.2025.15

Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)

Basel-Stadt · 2025-07-21 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2025.15

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

vertreten durch MLaw Marie-Caroline Messerli, Advokatin,

Steinentorstrasse 13, 4051 Basel

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat,

Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL

und

C____Mutter

[...]

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat,Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 31. Mai 2024 (F.2022.365)

betreffend Kinderbelange(elterliche Sorge, Obhut und Unterhalt)

4.2Der Berufungskläger trägt daher ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zugunsten des Berufungsklägers gehen diese Kosten jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse.

4.3Zudem hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Massgebend ist hierfür der angemessene Zeitaufwand der Vertretung (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Der Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet einen Bemühungsausweis seines Vertreters einzureichen, weshalb dessen angemessener Aufwand zuschätzenist (Ar. 105 Abs. 2 ZPO). Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von sechs Stunden, welcher praxisgemäss zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist (AGE ZB.2023.19 vom

8. August 2023 E. 6). Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1'500.–. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 45.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'545.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.4Da beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist und die Parteientschädigung vor diesem Hintergrund für den Berufungsbeklagten nicht als einbringlich erscheint, ist beiden unentgeltlichen Vertretungen ein Honorar zum massgebenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Daraus folgt für den unentgeltlichen Vertreter des Berufungsbeklagten, lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, nach dem zur Parteientschädigung Gesagten ein Honorar von CHF 1'200.–, eine Auslagenpauschale von CHF 36.– sowie Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen, welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten sind. Auch die unentgeltliche Vertreterin des Berufungsklägers, MLaw Marie-Caroline Messerli, Advokatin, hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb auch ihr Aufwand zu schätzen ist. Dabei erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2'400.– und eine Auslagenpauschale von CHF 72.–, worauf wiederum die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Diese Leistungen an die unentgeltlichen Vertretungen der Parteien stehen wiederum unter dem Vorbehalt der Nachforderung beim kostenpflichtigen Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Mai 2024 (F.2022.365) wird abgewiesen.

Dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger werden seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Marie-Caroline Messerli, ein Honorar von CHF 2'400.– und Auslagen von CHF 72.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 200.20, somit total CHF 2'672.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 45.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.10, somit total CHF 1'670.10 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsbeklagten werden seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Silvan Ulrich, ein Honorar von CHF 1'200.– und Auslagen von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher