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ZB.2024.9

Forderung

Basel-Stadt · 2024-02-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.9

ENTSCHEID

vom30. April2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Kläger

gegen

B____ AGBerufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...],Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Dezember 2023

betreffend Forderung

Gegen den schriftlich begründeten Zivilgerichtsentscheid erhob der Gläubiger am

15. Februar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Berufung solle die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Zivilgerichtsentscheids hemmen, dem Gläubiger «sei der Beweis abzunehmen», dass für die Klageforderung die zehnjährige Verjährungsfrist gelte und der Fall sei zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Gläubiger auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 27. Februar 2024 beantragte die Schuldnerin, es sei der Gläubiger zu verpflichten, eine Sicherheit von CHF 8'244.– für die Parteientschädigung der Schuldnerin zu leisten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 sah der Verfahrensleiter vorerst davon ab, über dieses Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zu entscheiden, da möglicherweise keine Berufungsantwort eingeholt werde und deshalb auch keine (sicherzustellende)Parteientschädigung anfalle. Nachdem der Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet hatte, teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2024 mit, es sei vorgesehen, keine Berufungsantwort einzuholen und aufgrund der Berufung und der beigezogenen Zivilgerichtsakten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt dieser Streitwert CHF 11'145.60, sodass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2 und E. 5.2). Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3). Zuständig für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

3.3Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Zivilgerichtsentscheid mindestens zwei materielle Begründungen für die Klageabweisung (vgl. oben E. 2), die unabhängig voneinander, also selbständig sind:

(1)       Fehlen einer substantiiert behaupteten und bewiesenen Klageforderung (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8),

(2)       Verjährung der Klageforderung (E. 4.9).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gläubiger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 11'145.60 betragen die Gerichtskosten im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 1’200.– (§ 5 Abs. 1 und § 12 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt und somit mit CHF 600.– festgesetzt werden (vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR).

Der Schuldnerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. Fehlt es an einer sicherzustellenden Parteientschädigung, erübrigt es sich auch, über das Sicherstellungsgesuch der Schuldnerin zu befinden.

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli