Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.6) wird abgewiesen. Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.7) wird abgewiesen. Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2023 (F.2020.11/ZB.2024.8) wird abgewiesen. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2024.6 von CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten der Berufungsverfahren ZB.2024.7 und 8 von je CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Kindesvertreterin, D____, wird eine Entschädigung von CHF 663.85, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 53.75, insgesamt somit CHF 717.60, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen diese je zur Hälfte, wobei sie aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien zu Lasten der Gerichtskasse geht. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Die Parteikosten der drei Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers 2 und 3, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.6
ZB.2024.7
ZB.2024.8
ENTSCHEID
vom 25. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____Berufungsklägerin (ZB.2024.6)
[...] Berufungsbeklagte (ZB.2024.7 und 8)
Kindsmutter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____Berufungsbeklagter (ZB.2024.6)
[...] Berufungskläger (ZB.2024.7 und 8)
Kindsvater
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____Sohn
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____Nebenintervenient [ZB.2024.7]
wohnhaft in Russland
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufunggegen Entscheide des Zivilgerichts
vom 8. November 2023 und 8. Dezember 2023
betreffend
vorsorgliche Regelung der Kinderbelange (Umteilung der Obhut)
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.6) wird abgewiesen.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.2020.11/ZB.2024.7) wird abgewiesen.
Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2023 (F.2020.11/ZB.2024.8) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2024.6 von CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten der Berufungsverfahren ZB.2024.7 und 8 von je CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Kindesvertreterin, D____, wird eine Entschädigung von CHF 663.85, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 53.75, insgesamt somit CHF 717.60, aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen diese je zur Hälfte, wobei sie aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien zu Lasten der Gerichtskasse geht. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteikosten der drei Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers 2 und 3, [...], eine Entschädigung von CHF 2'918.35, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 236.40, insgesamt somit CHF 3'154.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung