Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.34
ENTSCHEID
vom20. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
C____Sohn
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Juni 2024
betreffend Getrenntleben
Die EhegattenA____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Mutter, Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger, Vater, Ehemann) heirateten am [...] April 2019. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C____, geboren am [...] 2018. Die Ehefrau hat zudem zwei weitere Kinder, D____ und E____, geboren am [...] 2012, aus einer früheren Beziehung.
Mit Eingabe vom
30. April 2024 leitete der Ehemann beim Zivilgericht ein Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichten die Ehegatten ihre am 8. Juni 2024 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein. Darin haben sich die Ehegatten über ihre Trennung wie folgt verständigt:
Das Zivilgericht regelte im Anschluss an die Verhandlung vom 20. Juni 2024 das Getrenntleben der Ehegatten und eröffnete ihnen den Entscheid mit kurzer mündlicher Erläuterung im Dispositiv. Das Getrenntleben der Parteien wurde wie folgt geregelt:
Mit Eingabe vom
25. Juni 2024 beantragten die Ehegatten dem Zivilgericht einvernehmlich folgende Anpassung des Entscheids vom 20. Juni 2024:
Ziff. 7 des Entscheids sei wie folgt zu ändern: «Die Ehefrau wird verpflichtet, sich umgehend und intensiv um eine ca. 20% Stelle zu bemühen. Sie reicht dem Gericht umgehend nach Erhalt ihren Arbeitsvertrag sowie ihre erste Lohnabrechnung ein. Sollte sie bis zum 30. Juni 2025 keine Stelle gefunden haben, reicht sie dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Belege für ihre Suchbemühungen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Absagen etc.) ein. Sie wird darauf hingewiesen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen.»
Weiter wurde ausgeführt, dass die Ehefrau für den Fall, dass keine Anpassung des Entscheids vorgenommen werde, eine schriftliche Begründung des Entscheids verlange und Berufung einlege. Hiernach wurde der Ehemann mit Verfügung vom 16. Juli 2024 aufgefordert, dem Zivilgericht mitzuteilen, ob er bei einem tieferen Arbeitspensum der Ehefrau bereit wäre, einen höheren Unterhaltsbeitrag (Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, was dieser mit Eingabe vom 29. Juli 2024 verneinte. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2024 ersuchte auch die Ehefrau das Zivilgericht darum, «der beantragten Anpassung betr. tieferes Arbeitspensum ohne Erhöhung des Unterhalts nachzukommen». Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom
8. August 2024 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. Juni 2024 in Aussicht gestellt.
Gegen den ihr am
3. September 2024 mit schriftlicher Begründung eröffneten Entscheid hat die Ehefrau mit einer an das Zivilgericht gerichteten und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 11. September 2024 Berufung erhoben und folgende Anträge gestellt:
Der Ehemann beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
2.4
Daraus folgt, dass der Berufungsklägerin nur insoweit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für ihren Sohn C____ zukommt, als sie nicht in der Lage ist, mit eigener Erwerbstätigkeit ihren Bedarf zu decken. Dabei wird ihr nach der erfolgten Einschulung des Kindes in den Kindergarten im Grundsatz zugemutet, in einem Pensum von 50% erwerbstätig zu sein. Die Berufungsklägerin kann sich daher ausserhalb der mit dem Schulstufenmodell vorgesehenen Übergangsfristen (dazu sogleich) auch nicht auf die bisherige Rollenteilung berufen und daraus ableiten, zu keiner eigenen Erwerbstätigkeit bzw. lediglich zu einer solchen im Umfang eines 20%-Pensums verpflichtet zu sein (BGer 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2 m.H. auf BGE 147 III 308 E. 5.4).
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7. Die Ehefrau wird verpflichtet, ab sofort mit einem Pensum von 20 % zu arbeiten. Sie wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass ihr ab April 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, falls sich ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Eigenversorgungskapazität als ungenügend erweisen.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an: