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ZB.2024.3

Schutz der Persönlichkeit (BGer 5A_355/2024 vom 11. Juni 2024)

Basel-Stadt · 2024-04-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.3

ENTSCHEID

vom 26.April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Gesuchsgegner

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. November 2023

betreffend Schutz der Persönlichkeit

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 20. Januar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit diesen Ausführungen kommt der Berufungskläger seiner Pflicht nicht nach, die Berufung genau zu begründen. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Berufung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritikberuht (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Die vorliegende Berufung vom 20. Januar 2024 genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Berufungskläger behauptet zunächst, er habe sich vor Zivilgericht nicht verteidigen können, konkretisiert und beweist diesen Vorwurf aber nicht im Geringsten. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten Sachverhalt, dass der Berufungskläger Gelegenheit erhielt, zur Prosekutionsklage schriftlich Stellung zu nehmen, diese Gelegenheit aber nicht nutzte. Zudem ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. November 2023, dass der Berufungskläger an der Zivilgerichtsverhandlung teilnahm und auch die Gelegenheit erhielt und nutzte, sich zu äussern. Mit anderen Worten: Der Vorwurf des Berufungsklägers, er habe sich vor Zivilgericht nicht verteidigen können, wird von ihm weder begründet noch belegt. Wäre der Vorwurf begründet und belegt, wäre er in der Sache offensichtlich falsch.

Der Berufungskläger behauptet sodann, er könne beweisen, dass die Anschuldigungen nicht dem Wahren entsprächen. Auch diese Behauptung wird von ihm weder begründet noch belegt.

Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger grundsätzlich die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Da der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli