Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.24
ENTSCHEID
vom18. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungskläger
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagter 1
[...] Kläger 1
C____Berufungsbeklagte 2
[...] Klägerin 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Namensschutz
Gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2023 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. Mai 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 forderte das Appellationsgericht den Berufungskläger auf, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und mit den notwendigen Belegen zu belegen. Nachdem diese Verfügung dem Berufungskläger im dritten Anlauf zugestellt werden konnte, reichte dieser mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Belegen ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 bejahte das Appellationsgericht zwar die Mittellosigkeit des Berufungsklägers, erachtete die Berufung aber als aussichtslos, wies deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger am 27. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Auf Antrag des Berufungsklägers hin nahm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 11. September 2024 dem Berufungskläger die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ab.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Berufungsklägers nicht ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte das Appellationsgericht dem Berufungskläger eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte es dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter 1
- Berufungsbeklagte 2
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler