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ZB.2024.21

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4D_151/2024 vom 25.11.2024)

Basel-Stadt · 2024-08-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.21

ENTSCHEID

vom16. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Beklagte

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...]Kläger

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2023

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen und somit massgebenden Klagebegehren mehr als CHF  10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.7). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall stellte das Zivilgericht der Arbeitgeberin die schriftliche Entscheidbegründung am 19. März 2024 zu. Wird die «Einsprache» des Treuhänders vom 21. April 2024 (Poststempel vom 23. April 2024) als Berufungsschrift behandelt, ist sie – unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – rechtzeitig erfolgt. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2 und 3).

Im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2023 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und deshalb auf die Klage einzutreten sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann stellte es fest, dass die Klage in Bezug auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe einer Kaffeedose (beinhaltend CHF 181.–) sowie Bezahlung von EUR 59.– anerkannt sei (E. 3). Schliesslich ermittelte es den Anspruch des Arbeitnehmers auf den restlichen Lohn (CHF 11'334.10 nebst Zins), dies gestützt auf die Angaben und die Beweismittel der Parteien (E. 4). In ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin Folgendes geltend: Da zwei Zeugen nicht angemeldet worden seien, habe eine neue Beweislage vom Zivilgericht nicht berücksichtigt werden können. Deshalb seien zwei – namentlich genannte – Zeugen im neuen Verfahren vorzuladen. Die beiden Zeugen könnten bestätigen, dass dem Arbeitnehmer CHF 15'000.– in bar und ohne Quittung ausbezahlt worden seien. Dieser Sachverhalt müsse vor dem Appellationsgericht geklärt werden (vgl. die gleichlautenden Schreiben der Arbeitgeberin vom 30. April 2024 und 1. Juni 2024).

Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie erstens ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Fall unechter Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (zum Ganzen BGE 143 III 42 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall beantragt die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren neu die Befragung zweier Zeugen durch das Appellationsgericht. Sie gibt an, dass die beiden Zeugen vor Zivilgericht nicht angemeldet worden seien. Damit beruft sie sich auf unechte neue Beweismittel, also auf Beweismittel, die bereits vor dem Ende der Hauptverhandlung vor Zivilgericht existierten. Damit diese unechten neuen Beweismittel im Berufungsverfahren hätten berücksichtigt werden können, hätte die Arbeitgeberin darlegen und belegen müssen, dass sie erstens die beiden Zeugen ohne Verzug angerufen hat und dass sie zweitens die beiden Zeugen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Zivilgericht anrufen konnte. Weder das eine noch das andere hat die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren getan. Die Anrufung der beiden Zeugen ist somit verspätet.

Da die neuen Beweismittel im Berufungsverfahren zufolge Verspätung nicht berücksichtigt werden können und da die Arbeitgeberin den Zivilgerichtsentscheid ansonsten nicht kritisiert (zur Pflicht, die Berufung zu begründen, vgl.BGE 141 III 569 E. 2.3.3), kann auf dieBerufung gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 7. Dezember 2023 nicht eingetreten werden.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Arbeitgeberin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens.BeiStreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Folglich ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos.

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Yasmin Zarin