Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.19
ENTSCHEID
vom 17. Februar2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Teilentscheid des Zivilgerichts
vom 9. November 2023
betreffend Rechenschaftsablage
Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 26. April 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, der angefochtene Teilentscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei eine Verhandlung durchzuführen und dabei eine Parteibefragung der Beklagten sowie eine Befragung dreier Zeuginnen durchzuführen. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit (Spontan-)Replik vom 15. Juli 2024 sowie Stellungnahmen vom 6. August 2024 und vom 19. August 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 ([...]) aufgehoben.
Die Berufungsklägerin wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.) im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Berufungsbeklagten innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art und hergestellten Kontakten.
Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 des Berufungsbeklagten der Klage vom 21. September 2021 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheidgebühr) von insgesamt CHF 15'000. werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 13'333. und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'667. auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000. ([...]) werden mit dem Hauptsacheentscheid verlegt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 15'000. werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 13'333. und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'667. auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 15'000. verrechnet, sodass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 13'333. zu bezahlen hat.
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin reduzierte Parteientschädigungen zu bezahlen von CHF 38'453., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 2'961., für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 13'218., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 1'071., für das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue