Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2024.16
ENTSCHEID
vom12. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Parteien
A____Berufungskläger 1
[...] Beklagter
B____Berufungsklägerin 2
[...] Beklagte
gegen
C____Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Februar 2024
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Mit Eingabe vom
10. April 2024 erhoben A____ (Berufungskläger 1) und B____ (Berufungsklägerin 2) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2024. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 16. April 2024 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 500.. Innert dieser Frist stellten die Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (gemeint wohl: 3. Juni 2024) führten die Berufungskläger aus, dass sie mehr Zeit bräuchten. Den Kostenvorschuss leisteten sie aber nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Februar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Baier