Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2024.11
ENTSCHEID
vom28. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur.André Equey,
lic. iur. Sara Lamm, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durchlic. iur. Jan Bangert, Advokat,
St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel
und/oderlic. iur. Sergio Bortolani, Rechtsanwalt
und/oderThomas Kälin, Rechtsanwalt,
Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich
gegen
B____ AGBerufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durchDr. iur. Regula Hinderling, Advokatin,
Steinentorstrasse 23, Postfach 258, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2023
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 160'000. zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.