Sachverhalt
Erwägungen
1.
2.
2.1Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB kommt grundsätzlich lediglich ein provisorischer Charakter zu: Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, fallen, mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen, die für das Getrenntleben angeordneten Vorkehren ohne Weiteres dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Aus diesem Grund werden Eheschutzmassnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahmen qualifiziert (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2).
Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3).
Würde vorliegend den Anträgen des Ehemanns gefolgt und sowohl die Obhut, das Besuchsrecht sowie die Zuweisung der elterlichen Wohnung abgeändert, so würde dies lediglich vorläufig bis zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Berichts des KJD und damit unter Vorbehalt einer erneuten Abänderung erfolgen (vgl. oben E. 2.2.2). Damit würde die Gefahr eines «Hin- und Her» innert kürzester Zeit in Bezug auf die Kinderbelange in Kauf genommen, was dem Kindeswohl offensichtlich abträglich ist (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5 S. 501; BGer 5A_620/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 3; OGer ZH PQ140011 vom 25. März 2014 E. 4). Die Anträge des Ehemanns in seiner Berufung erweisen sich insofern auch als unbegründet.
3.
Aus den Ausführungen folgt, dass auf die Berufung vom 3. März 2023 nicht eingetreten wird.
Dementsprechend hat der Ehemann die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Eheschutzverfahren beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren CHF 300. bis CHF 2'000. (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) und wird vorliegend auf CHF 1'000. festgelegt. Da auf die Berufung nicht eingetreten wird, wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort bei der Ehefrau ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 2.1Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB kommt grundsätzlich lediglich ein provisorischer Charakter zu: Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, fallen, mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen, die für das Getrenntleben angeordneten Vorkehren ohne Weiteres dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Aus diesem Grund werden Eheschutzmassnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahmen qualifiziert (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2).
Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3).
Würde vorliegend den Anträgen des Ehemanns gefolgt und sowohl die Obhut, das Besuchsrecht sowie die Zuweisung der elterlichen Wohnung abgeändert, so würde dies lediglich vorläufig bis zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Berichts des KJD und damit unter Vorbehalt einer erneuten Abänderung erfolgen (vgl. oben E. 2.2.2). Damit würde die Gefahr eines «Hin- und Her» innert kürzester Zeit in Bezug auf die Kinderbelange in Kauf genommen, was dem Kindeswohl offensichtlich abträglich ist (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5 S. 501; BGer 5A_620/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 3; OGer ZH PQ140011 vom 25. März 2014 E. 4). Die Anträge des Ehemanns in seiner Berufung erweisen sich insofern auch als unbegründet.
E. 3 Aus den Ausführungen folgt, dass auf die Berufung vom 3. März 2023 nicht eingetreten wird.
Dementsprechend hat der Ehemann die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Eheschutzverfahren beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren CHF 300. bis CHF 2'000. (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) und wird vorliegend auf CHF 1'000. festgelegt. Da auf die Berufung nicht eingetreten wird, wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort bei der Ehefrau ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 (EA.2022.15654) wird nicht eingetreten. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.7
ENTSCHEID
vom1. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Ehemann
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Januar 2023
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Erwägungen
1.
2.
2.1Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB kommt grundsätzlich lediglich ein provisorischer Charakter zu: Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, fallen, mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen, die für das Getrenntleben angeordneten Vorkehren ohne Weiteres dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Aus diesem Grund werden Eheschutzmassnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahmen qualifiziert (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2).
Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3).
Würde vorliegend den Anträgen des Ehemanns gefolgt und sowohl die Obhut, das Besuchsrecht sowie die Zuweisung der elterlichen Wohnung abgeändert, so würde dies lediglich vorläufig bis zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Berichts des KJD und damit unter Vorbehalt einer erneuten Abänderung erfolgen (vgl. oben E. 2.2.2). Damit würde die Gefahr eines «Hin- und Her» innert kürzester Zeit in Bezug auf die Kinderbelange in Kauf genommen, was dem Kindeswohl offensichtlich abträglich ist (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5 S. 501; BGer 5A_620/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 3; OGer ZH PQ140011 vom 25. März 2014 E. 4). Die Anträge des Ehemanns in seiner Berufung erweisen sich insofern auch als unbegründet.
3.
Aus den Ausführungen folgt, dass auf die Berufung vom 3. März 2023 nicht eingetreten wird.
Dementsprechend hat der Ehemann die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Eheschutzverfahren beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren CHF 300. bis CHF 2'000. (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) und wird vorliegend auf CHF 1'000. festgelegt. Da auf die Berufung nicht eingetreten wird, wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort bei der Ehefrau ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 (EA.2022.15654) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung