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ZB.2023.64

Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge

Basel-Stadt · 2024-02-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.64

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____Tochter

[...]

D____Sohn

[...]

beide Kinder vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. November 2023

betreffend Abänderung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge

«1.  Ziffer 5 Absatz 1 des Entscheids vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei wie folgt zu ändern: Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter für den Unterhalt der beiden Kinder von je CHF 430.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sei per 30. September 2023 aufzuheben.

2.    Ziffer 5 Absatz 3 des Entscheids vom 30. August 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei wie folgt zu ändern: Das Einkommen des Vaters beträgt CHF 0.– und dasjenige der Mutter CHF 960.–, eventualiter sei Absatz 3 zu streichen.

3.    Dem Kindsvater sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4.    Unter o./e. Kostenfolge.»

«1.  Ziffer 2 des Entscheids der Vorinstanz vom 20. November 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers vom

29. September 2023 betreffend Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge sei gutzuheissen. Demgemäss sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers (gemäss Ziffer 5 der vorsorglichen Massnahmen vom

30. August 2023) per 30. September 2023 aufzuheben. Ziffer 6 sei entsprechend anzupassen und das Einkommen des Vaters auf CHF 0.– festzusetzen.

2.    Unter o./e. Kostenfolge.

3.    Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu bewilligen für die o./e. Kosten und es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

[…]

4.    Über die Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen sei vorab zu entscheiden (auch wenn die Berufung im Hauptverfahren zeitgleich eingereicht wird und inhaltlich fast gleichlautend ist).

5.    Es sei auf eine persönliche Anhörung der Parteien zu verzichten und das Urteil auf dem schriftlichen Weg zu erlassen.»

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti