Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.55
ENTSCHEID
vom7. August 2024
REKTIFIKAT
betreffend Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2023
betreffend Getrenntleben
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Morgen
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Schulbeginn - Schulschluss
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Abend
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://: In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. September 2023 (EA.2019.15178) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3. Die Kinder C____, geb. [...] 2011, und D____, geb. [...] 2014, stehen unter der alternierenden Obhut beider Eltern.
7. Die angefochtene Unterhaltsregelung gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 7. September 2023 wird bis zum August 2024 bestätigt. Mit Wirkung ab September 2024wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt der gemeinsamen Kinder folgende monatliche vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) für C____ CHF 990. zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen von CHF 275.
b) für D____ CHF 1160. zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen von CHF 275.
Darüber hinaus ist der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau als Barunterhalt für die beiden Kinder jeweils innert 14 Tagen nach Auszahlung je 16,67% seines Nettobonus zu bezahlen, soweit eine solche Leistung vor dem August 2024 ausbezahlt wird, und von 65% von 16,67% seines Nettobonus soweit die Auszahlung später erfolgt.
Weiter wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau als ehelichen Unterhaltsbeitrags jeweils innert 14 Tagen nach Auszahlung 33,33 % seines Nettobonus zu bezahlen.
8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus) von CHF 9'921. (100 %-Pensum) des Ehemannes sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 3'299. (50 %-Pensum) und einem Nebenerwerb von durchschnittlich CHF 411. der Ehefrau.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'368., derjenige der Ehefrau CHF 3'678.. Der Bedarf von C____ beläuft sich auf CHF 2152., der von D____ auf CHF 2323. (Kinderzulagen jeweils nicht abgezogen).
Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'600. werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 800. auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 1'600. verrechnet, so dass dem Berufungskläger CHF 800. aus der Gerichtskasse zu erstatten sind.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'600. werden der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 800. auferlegt. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau im Berufungsverfahren wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], eine Entschädigung von CHF 6'116.60, zuzüglich MWST von CHF 495.65 (7,7 % auf CHF 3'666.40 und 8,1 % auf CHF 2'633.70) sowie Auslagen von CHF 183.50, somit total CHF 6'795.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an: