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ZB.2023.55

Getrenntleben

Basel-Stadt · 2024-08-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.55

ENTSCHEID

vom7. August 2024

REKTIFIKAT

betreffend Auszahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2023

betreffend Getrenntleben

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Morgen

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Schulbeginn - Schulschluss

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Abend

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://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3, 4, 5, 7 und 8 des Entscheids des Zivilgerichts vom 7. September 2023 (EA.2019.15178) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3. Die Kinder C____, geb. [...] 2011, und D____, geb. [...] 2014, stehen unter der alternierenden Obhut beider Eltern.

7.  Die angefochtene Unterhaltsregelung gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 7. September 2023 wird bis zum August 2024 bestätigt. Mit Wirkung ab September 2024wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den laufenden Unterhalt der gemeinsamen Kinder folgende monatliche vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a)        für C____ CHF 990.– zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen von CHF 275.–

b)        für D____ CHF 1’160.– zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen von CHF 275.–

Darüber hinaus ist der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau als Barunterhalt für die beiden Kinder jeweils innert 14 Tagen nach Auszahlung je 16,67% seines Nettobonus zu bezahlen, soweit eine solche Leistung vor dem August 2024 ausbezahlt wird, und von 65% von 16,67% seines Nettobonus soweit die Auszahlung später erfolgt.

Weiter wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau als ehelichen Unterhaltsbeitrags jeweils innert 14 Tagen nach Auszahlung 33,33 % seines Nettobonus zu bezahlen.

8.  Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn, ohne Kinderzulagen, ohne Bonus) von CHF 9'921.– (100 %-Pensum) des Ehemannes sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von CHF 3'299.– (50 %-Pensum) und einem Nebenerwerb von durchschnittlich CHF 411.– der Ehefrau.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 5'368.–, derjenige der Ehefrau CHF 3'678.–. Der Bedarf von C____ beläuft sich auf CHF 2’152.–, der von D____ auf CHF 2’323.– (Kinderzulagen jeweils nicht abgezogen).

Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'600.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 800.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 1'600.– verrechnet, so dass dem Berufungskläger CHF 800.– aus der Gerichtskasse zu erstatten sind.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'600.– werden der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 800.– auferlegt. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau im Berufungsverfahren wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], eine Entschädigung von CHF 6'116.60, zuzüglich MWST von CHF 495.65 (7,7 % auf CHF 3'666.40 und 8,1 % auf CHF 2'633.70) sowie Auslagen von CHF 183.50, somit total CHF 6'795.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an: