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ZB.2023.54

Scheidung (BGer-Nr. 5A_505/2024 vom 26. Februar 2025)

Basel-Stadt · 2024-06-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.54

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Anschlussberufungsbeklagte

c/o [...], Advokat,                                                              Beklagte/Ehefrau

[...] Vilnius

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...] Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,                                         Kläger/Ehemann

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufunggegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023

betreffend Scheidung

://:        Die Ziffern 1, 5, 11 und 12 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 (F.2019.449) sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

24. Mai 2023 (F.2019.449) wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Mai 2023 (F.2019.449) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 7'200.– werden der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 4'640.– und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 2'560.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 6'400.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 1'760.– und der Gerichtskasse CHF 800.– zu bezahlen hat.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'057.65, einschliesslich MWST, zu bezahlen.

Mitteilung an: