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ZB.2023.53

Ausweisung

Basel-Stadt · 2023-11-01 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Mieterin) schloss am 22. bzw. 28. November 2022 einen Mietvertrag mit C____ (Vermieterin) über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel. Mit separatem Mietvertrag vom selben Datum mietete A____ bei der Vermieterin zusätzlich einen Autoeinstellplatz. Mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 12. April 2023 teilte die Vermieterin der Mieterin und deren Ehemann, B____, mit, dass Mietzinszahlungen und Mahnspesen in der Höhe von insgesamt CHF 2'977.– ausstehend seien. Sie setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Überweisung der Mietzinsausstände und drohte für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die Kündigung an. Nachdem der Ausstand innert Frist nicht beglichen worden war, kündigte die Vermieterin mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 26. Mai 2023 das Mietverhältnis per 30. Juni 2023.

Mit Gesuch vom

3. Juli 2023 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es seien die Mieterin und ihr Ehemann anzuweisen, die gemieteten Räumlichkeiten per sofort zu räumen. Für den Fall, dass sie die Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt haben, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Nachdem die Mieterin und ihr Ehemann die Durchführung einer Verhandlung verlangt hatten, wurden die Parteien auf den 11. September 2023 in die Hauptverhandlung geladen. Auf Gesuch der Mieterin und ihres Ehemanns wurde die Verhandlung auf den 19. September 2023 verschoben. Mit E-Mail und Einschreiben vom 18. September 2023 ersuchten die Mieterin und ihr Ehemann erneut um Verschiebung der Hauptverhandlung, weil sie den Verhandlungstermin aufgrund einer Magen-Darm-Grippe nicht wahrnehmen könnten. Die Hauptverhandlung fand am 19. September 2023 in Abwesenheit der Mieterin und ihres Ehemanns statt. Mit Entscheid vom selben Tag wies das Zivilgericht das Verschiebungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Mieterin und der Ehemann wurden angewiesen, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens am 3. Oktober 2023, 11.30 Uhr zu räumen (Ziffer 2). Wenn sie innert dieser Frist nicht ausgezogen seien, werde auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres die amtliche Räumung vollzogen (Ziffer 3). Der begründete Entscheid wurde der Mieterin und ihrem Ehemann am 25. September 2023 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieterin und ihr Ehemann am 5. Oktober 2023 Berufung an das Appellationsgericht. Darin beantragen sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ausweisungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei das Ausweisungsgesuch zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen und den Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung einzuräumen. Subeventualiter sei der Räumungszeitpunkt auf einen angemessenen Zeitpunkt – spätestens auf den

31. Januar 2024, 11.30 Uhr – festzusetzen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei. Er verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2023 (RB.2023.162) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– in solidarischer Verbindung. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.53

ENTSCHEID

vom 1. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Gesuchsgegnerin

B____Berufungskläger

[...] Gesuchsgegner

gegen

C____Berufungsbeklagte

c/o [...]                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. September 2023

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

A____ (Mieterin) schloss am 22. bzw. 28. November 2022 einen Mietvertrag mit C____ (Vermieterin) über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel. Mit separatem Mietvertrag vom selben Datum mietete A____ bei der Vermieterin zusätzlich einen Autoeinstellplatz. Mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 12. April 2023 teilte die Vermieterin der Mieterin und deren Ehemann, B____, mit, dass Mietzinszahlungen und Mahnspesen in der Höhe von insgesamt CHF 2'977.– ausstehend seien. Sie setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Überweisung der Mietzinsausstände und drohte für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die Kündigung an. Nachdem der Ausstand innert Frist nicht beglichen worden war, kündigte die Vermieterin mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 26. Mai 2023 das Mietverhältnis per 30. Juni 2023.

Mit Gesuch vom

3. Juli 2023 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es seien die Mieterin und ihr Ehemann anzuweisen, die gemieteten Räumlichkeiten per sofort zu räumen. Für den Fall, dass sie die Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt haben, sei die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Nachdem die Mieterin und ihr Ehemann die Durchführung einer Verhandlung verlangt hatten, wurden die Parteien auf den 11. September 2023 in die Hauptverhandlung geladen. Auf Gesuch der Mieterin und ihres Ehemanns wurde die Verhandlung auf den 19. September 2023 verschoben. Mit E-Mail und Einschreiben vom 18. September 2023 ersuchten die Mieterin und ihr Ehemann erneut um Verschiebung der Hauptverhandlung, weil sie den Verhandlungstermin aufgrund einer Magen-Darm-Grippe nicht wahrnehmen könnten. Die Hauptverhandlung fand am 19. September 2023 in Abwesenheit der Mieterin und ihres Ehemanns statt. Mit Entscheid vom selben Tag wies das Zivilgericht das Verschiebungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Mieterin und der Ehemann wurden angewiesen, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens am 3. Oktober 2023, 11.30 Uhr zu räumen (Ziffer 2). Wenn sie innert dieser Frist nicht ausgezogen seien, werde auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres die amtliche Räumung vollzogen (Ziffer 3). Der begründete Entscheid wurde der Mieterin und ihrem Ehemann am 25. September 2023 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieterin und ihr Ehemann am 5. Oktober 2023 Berufung an das Appellationsgericht. Darin beantragen sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ausweisungsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei das Ausweisungsgesuch zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen und den Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung einzuräumen. Subeventualiter sei der Räumungszeitpunkt auf einen angemessenen Zeitpunkt – spätestens auf den

31. Januar 2024, 11.30 Uhr – festzusetzen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens bei. Er verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2023 (RB.2023.162) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung