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ZB.2023.50

Ausweisung und Vollstreckung

Basel-Stadt · 2023-10-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.50

ENTSCHEID

vom5. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Mieterin

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                              Beschwerdegegnerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                            Vermieterin

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Juli 2023

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. September 2023

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

1.

1.1Das Rechtsmittel der Mieterin richtet sich einerseits gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juli 2023. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffendAusweisung aus einem Mietobjekt und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. In Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2). Der Mietzins beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 2‘700.– pro Monat (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I). Damit ist der für die Berufung notwendige Streitwert offensichtlich erreicht.

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juli 2023 (RB.2023.157) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. September 2023 (RB.2023.147) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an: