opencaselaw.ch

ZB.2023.45

Forderung aus Arbeitsrecht

Basel-Stadt · 2024-08-28 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2023.45

ENTSCHEID

vom28. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Februar 2023

betreffend Forderung aus Arbeitsrecht

Gegen diesen Entscheid hat die Arbeitgeberin am 22. August 2023 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, der Teilentscheid des Zivilgerichts vom 8. Februar 2023 sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Klage des Arbeitnehmers vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Der Arbeitnehmer beantragt mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit (Spontan-)Replik vom 22. November 2023 hält die Arbeitgeberin an ihren Rechtsbegehren in der Berufung fest. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

4.2

4.2.1Bei einem Rückweisungsentscheid kann die Berufungsinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 ZPO definitiv verteilen oder die Verteilung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen. Vorbehältlich besonderer Gründe erscheint es insbesondere dann zweckmässig, die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang in der Sache noch offen ist (AGE ZB.2019.24 vom 23. Mai 2020 E. 5.1 mit Nachweisen). Dies ist vorliegend der Fall.Die Festsetzung der Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. AGEZB.2019.24 vom 24. Mai 2020 E. 5.1 mit Nachweisen).

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Februar 2023 ([...]) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 7'500.– festgesetzt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin verrechnet.

Die allfällige Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird für die Berufungsklägerin auf CHF 12'360.– und für den Berufungsbeklagten auf CHF 10'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 793.–, festgesetzt.

Mitteilung an: