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ZB.2023.4

Getrenntleben (Obhut)

Basel-Stadt · 2023-05-31 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 (Bezifferung fehlt) des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781) betreffend die Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 sowie die Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781) sind in Rechtskraft erwachsen.

2.  Die Vereinbarung der Parteien, lautend:

«Die Parteien vereinbaren im hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht nach reiflicher Überlegung ergänzend und in teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 sowie in Aufhebung der darin genehmigten Ziffer 3 und 5 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 was folgt:

1.

1.1      Bis am 14. August 2023 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um 18:00 Uhr dorthin zurück.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr, am Freitag von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18.30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Freitag übergibt die Ehefrau um 07:30 Uhr persönlich die Tochter dem Ehemann an der Tramhaltestelle «[...]» und übergibt der Ehemann um 19:00 Uhr persönlich die Tochter der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.

1.2      Vom 14. August 2023 bis 30. November 2023 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis am Montag bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie um 18:30 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie am Montagmorgen in die Kindertagesstätte.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr und am Samstag von 10.00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der Ehemann die Tochter um 10.00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.

1.3      Vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie am Montag in die Kindertagesstätte.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Samstag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

1.4      Ab dem 1. März 2024 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis am Sonntag 17:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und bringt sie am Sonntag um 17:00 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

1.5      Ab dem 1. März 2024 verbringt die Tochter insgesamt mindestens zwei Ferienwochen im Jahr beim Ehemann. Ab Sommer 2024 verbringt die Tochter die ersten zwei Sommerferienwochen beim Ehemann, die dritte und die vierte Sommerferienwoche bei der Ehefrau. Für die letzten zwei Sommerferienwochen sowie für die übrigen Schulferien gilt die sonstige Betreuungsregelung, abweichende gegenseitige Absprachen der Parteien vorbehalten.

Im 2023 verbringt die Tochter den 24. Dezember (Weihnachten) bei der Ehefrau und den 25. Dezember (Weihnachten) beim Ehemann. Im 2024 verbringt die Tochter Karfreitag und Ostersamstag bei der Ehefrau sowie Ostersonntag und Ostermontag beim Ehemann. Diese Feiertagsregelungen werden zwischen den Ehegatten jährlich abgewechselt.

Die übrigen Feiertage haben keinen Einfluss auf den vereinbarten Betreuungsplan. Die Parteien nehmen Rücksicht auf wichtige Anlässe (insb. weitere gelebte Feiertage) auf Seiten des jeweils anderen Elternteils.

2.        Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.

3.        Die Parteien ersuchen das Appellationsgericht die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren zufolge Vereinbarung als erledigt abzuschreiben»,

wird genehmigt.

3.  Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 4 Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

E. 5 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'274.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 329.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.4

ENTSCHEID

vom 31.Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur.André Equey (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, Ass.-Prof.Dr.

Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Dezember 2022

betreffend Getrenntleben (Obhut)

://:   1.  Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781), die Ziffer 2 (Bezifferung fehlt) des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781) betreffend die Ziffern 1, 2, 4 und 6 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 sowie die Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 (EA.2022.15781) sind in Rechtskraft erwachsen.

2.  Die Vereinbarung der Parteien, lautend:

«Die Parteien vereinbaren im hängigen Berufungsverfahren vor Appellationsgericht nach reiflicher Überlegung ergänzend und in teilweiser Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2022 sowie in Aufhebung der darin genehmigten Ziffer 3 und 5 der Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2022 was folgt:

1.

1.1      Bis am 14. August 2023 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um 18:00 Uhr dorthin zurück.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr, am Freitag von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18.30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Freitag übergibt die Ehefrau um 07:30 Uhr persönlich die Tochter dem Ehemann an der Tramhaltestelle «[...]» und übergibt der Ehemann um 19:00 Uhr persönlich die Tochter der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.

1.2      Vom 14. August 2023 bis 30. November 2023 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis am Montag bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie um 18:30 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie am Montagmorgen in die Kindertagesstätte.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr und am Samstag von 10.00 Uhr bis 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Samstag holt der Ehemann die Tochter um 10.00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie um 19:00 Uhr dorthin zurück.

1.3      Vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Sonntag 10:00 Uhr bis zu Beginn der Kindertagesstätte. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie der Ehefrau um 18:30 Uhr an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...]. Am Sonntag holt der Ehemann die Tochter um 10:00 Uhr am Wohnort der Ehefrau am Hauseingang an der [...] ab und bringt sie am Montag in die Kindertagesstätte.

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter um 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Samstag um 19:00 Uhr persönlich der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

1.4      Ab dem 1. März 2024 betreut der Ehemann die gemeinsame Tochter C____ wie folgt, wobei die nachfolgenden Regelungen wochenweise abwechseln (Woche A – Woche B – Woche A – Woche B usw.):

Woche A: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und übergibt sie am Freitag der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

Woche B: Der Ehemann betreut die Tochter am Donnerstag von 14:00 Uhr bis am Sonntag 17:00 Uhr. Am Donnerstag holt der Ehemann die Tochter in der Kindertagesstätte ab und bringt sie am Sonntag um 17:00 Uhr der Ehefrau an ihrem Wohnort am Hauseingang an der [...].

1.5      Ab dem 1. März 2024 verbringt die Tochter insgesamt mindestens zwei Ferienwochen im Jahr beim Ehemann. Ab Sommer 2024 verbringt die Tochter die ersten zwei Sommerferienwochen beim Ehemann, die dritte und die vierte Sommerferienwoche bei der Ehefrau. Für die letzten zwei Sommerferienwochen sowie für die übrigen Schulferien gilt die sonstige Betreuungsregelung, abweichende gegenseitige Absprachen der Parteien vorbehalten.

Im 2023 verbringt die Tochter den 24. Dezember (Weihnachten) bei der Ehefrau und den 25. Dezember (Weihnachten) beim Ehemann. Im 2024 verbringt die Tochter Karfreitag und Ostersamstag bei der Ehefrau sowie Ostersonntag und Ostermontag beim Ehemann. Diese Feiertagsregelungen werden zwischen den Ehegatten jährlich abgewechselt.

Die übrigen Feiertage haben keinen Einfluss auf den vereinbarten Betreuungsplan. Die Parteien nehmen Rücksicht auf wichtige Anlässe (insb. weitere gelebte Feiertage) auf Seiten des jeweils anderen Elternteils.

2.        Die Parteien überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.

3.        Die Parteien ersuchen das Appellationsgericht die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren zufolge Vereinbarung als erledigt abzuschreiben»,

wird genehmigt.

3.  Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten je in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Die der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'274.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 329.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

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