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ZB.2023.39

Forderung aus Mietvertrag

Basel-Stadt · 2024-05-27 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Mieter am 13. Juli 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei der Vermieter zur Zahlung von CHF 22'605.20 nebst 5 % Zins seit dem 25. Februar 2022 zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2023 beantragt der Vermieter die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 9. Oktober 2023 hielt der Mieter an seiner Berufung fest. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 verzichtete der Vermieter auf eine weitere Stellungnahme. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Mai 2023 (MG.2022.45) aufgehoben und der Berufungsbeklagte verpflichtet, dem Berufungskläger CHF 22'605.20 nebst 5 % Zins seit dem 25. Februar 2022 zu zahlen. Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 300.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 300.– zu bezahlen hat. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 500.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 500.– zu bezahlen hat. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.39

ENTSCHEID

vom 27. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. Mai 2023

betreffend Forderung aus Mietvertrag

Sachverhalt

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Mieter am 13. Juli 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei der Vermieter zur Zahlung von CHF 22'605.20 nebst 5 % Zins seit dem 25. Februar 2022 zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2023 beantragt der Vermieter die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 9. Oktober 2023 hielt der Mieter an seiner Berufung fest. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 verzichtete der Vermieter auf eine weitere Stellungnahme. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.Eintreten

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt dieser Streitwert CHF 22'605.20, so dass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– erreicht wird. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.Beweis einer besonderen Vereinbarung über die Nebenkosten

3.         Weitere Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs

4.         Berufungsentscheid

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Vermieter die Prozesskosten des Verfahrens vor Zivilgericht und vor Appellationsgericht (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Im vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins der Wohnung unter CHF 2'500.–. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit wie diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden sodann keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Mai 2023 (MG.2022.45) aufgehoben und der Berufungsbeklagte verpflichtet, dem Berufungskläger CHF 22'605.20 nebst 5 % Zins seit dem 25. Februar 2022 zu zahlen.

Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.– und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 300.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 300.– zu bezahlen hat.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 500.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 500.– zu bezahlen hat.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung