Sachverhalt
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
8. Advokatin [...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 6'000.80 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 462.05 MwSt. (insgesamt CHF 6'462.05), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. März 2023 (F.2022.192) wird abgewiesen. Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 3'296., zuzüglich MWST von CHF 254.60 (7,7 % auf CHF 3'090. und 8,1 % auf CHF 206.), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'120., zuzüglich MWST von CHF 322.40 (7,7 % auf CHF 2832. und 8,1 % auf CHF 1288.), zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 3'296., zuzüglich MWST von CHF 257.90 (7,7 % auf CHF 2'266. und 8,1 % auf CHF 1030.), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung des Honorars (einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST)von total CHF 3'553.90 an die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Nachzahlung durch den Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.34
ENTSCHEID
vom20. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. März 2023
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
8. Advokatin [...] als Vertreterin der Ehefrau werden CHF 6'000.80 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 462.05 MwSt. (insgesamt CHF 6'462.05), aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. März 2023 (F.2022.192) wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 3'296., zuzüglich MWST von CHF 254.60 (7,7 % auf CHF 3'090. und 8,1 % auf CHF 206.), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'120., zuzüglich MWST von CHF 322.40 (7,7 % auf CHF 2832. und 8,1 % auf CHF 1288.), zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 3'296., zuzüglich MWST von CHF 257.90 (7,7 % auf CHF 2'266. und 8,1 % auf CHF 1030.), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung des Honorars (einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST)von total CHF 3'553.90 an die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Nachzahlung durch den Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung