Sachverhalt
Erwägungen
1. Eintreten
2. Zivilgerichtsentscheid
3. Neue Anträge der Mieter
4. Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung der Mieter
Mit der Einlegung der Berufung setzen die Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellen die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung müssen sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklären und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl.Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügen daher Berufungskläger nicht, wenn sielediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristische Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
5. Konkrete Rügen der Mieter
6. Berufungsentscheid
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2023 (MG.2022.61) wird abgewiesen. Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2023.14
ENTSCHEID
vom30. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____Berufungskläger 1
[...] Kläger 1
B____Berufungsklägerin 2
[...] Klägerin 2
beide vertreten durch C____,
[...]
gegen
D____Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Dezember 2022
betreffend Kündigung des Mietverhältnisses
Sachverhalt
Erwägungen
1. Eintreten
2. Zivilgerichtsentscheid
3. Neue Anträge der Mieter
4. Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung der Mieter
Mit der Einlegung der Berufung setzen die Berufungskläger einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellen die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung müssen sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklären und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid beziehen. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl.Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügen daher Berufungskläger nicht, wenn sielediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristische Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
5. Konkrete Rügen der Mieter
6. Berufungsentscheid
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2023 (MG.2022.61) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung