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ZB.2023.12

Arbeitsvertrag

Basel-Stadt · 2023-06-20 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit Mai 2014 als Deutschlehrerin für die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 9. Juli 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende August 2021. Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch reichte die Arbeitnehmerin am 1. Juli 2022 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 15'000.–, die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Herausgabe des Personaldossiers. Am

14. November 2022 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch, dies in Anwesenheit der Arbeitgeberin, nicht aber der Arbeitnehmerin, die unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es auf diese eintrat. Auf Gesuch der Arbeitnehmerin hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 20. März 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen.

E. 2 2.1Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass es zur Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig sei und dass das vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es eingehend dar, dass es – aufgrund der fehlenden schriftlichen Klagebegründung und aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit der Arbeitnehmerin an der Hauptverhandlung – auf die Vorbringen der Arbeitgeberin an der Hauptverhandlung abstellen durfte (E. 2). Sodann prüfte es die Forderungen der Arbeitnehmerin – Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Beseitigung des Rechtsvorschlags und Herausgabe des Personaldossiers – und wies diese mit detaillierter Begründung ab, soweit es darauf eintrat (E.

E. 3 Aufgrund der ungenügenden Berufungsbegründung ist auf die Berufung nicht einzutreten.

BeiStreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Da der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.12

ENTSCHEID

vom20. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...]                                                                                      Arbeitnehmerin

gegen

B____ AGBerufungsbeklagte

[...] Arbeitgeberin

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. November 2023

betreffend Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit Mai 2014 als Deutschlehrerin für die B____ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 9. Juli 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende August 2021. Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch reichte die Arbeitnehmerin am 1. Juli 2022 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 15'000.–, die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Herausgabe des Personaldossiers. Am

14. November 2022 führte das Zivilgericht eine Hauptverhandlung durch, dies in Anwesenheit der Arbeitgeberin, nicht aber der Arbeitnehmerin, die unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab, soweit es auf diese eintrat. Auf Gesuch der Arbeitnehmerin hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Arbeitnehmerin am 20. März 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Arbeitnehmerin mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen.

2.

2.1Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass es zur Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig sei und dass das vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es eingehend dar, dass es – aufgrund der fehlenden schriftlichen Klagebegründung und aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit der Arbeitnehmerin an der Hauptverhandlung – auf die Vorbringen der Arbeitgeberin an der Hauptverhandlung abstellen durfte (E. 2). Sodann prüfte es die Forderungen der Arbeitnehmerin – Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Beseitigung des Rechtsvorschlags und Herausgabe des Personaldossiers – und wies diese mit detaillierter Begründung ab, soweit es darauf eintrat (E. 3 bis 6). Schliesslich verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 2'367.90 zu zahlen (E. 7).

2.2Die Berufung ist von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet einzureichen, ist die Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 311 N 8).

3.

Aufgrund der ungenügenden Berufungsbegründung ist auf die Berufung nicht einzutreten.

BeiStreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos. Da der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung