Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhob die Ehefrau Berufung an das Appel-lationsgericht. Sie beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns und die Abweisung des Unterhaltsbegehrens des Ehemannes respektive die Feststellung, dass sie zufolge fehlender Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2022 bewilligt worden ist. Der Ehemann beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember 2022 bewilligt. Die Akten der Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Ehemann Unterhalt zu leisten. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 710. einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 1'030. zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 79.30 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 830. einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 63.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Ehemann bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.40
ENTSCHEID
vom 8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. Oktober 2022
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhob die Ehefrau Berufung an das Appel-lationsgericht. Sie beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns und die Abweisung des Unterhaltsbegehrens des Ehemannes respektive die Feststellung, dass sie zufolge fehlender Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, welche ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2022 bewilligt worden ist. Der Ehemann beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Dezember 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Dezember 2022 bewilligt. Die Akten der Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziffern 1, 2, 6, 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 (EA.[...]) sind in Rechtskraft erwachsen.
In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2022 (EA.[...]) aufgehoben. Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:
3. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Ehemann Unterhalt zu leisten.
Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Ehemann trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 710. einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 1'030. zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 79.30 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 830. einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von 7,7 % von CHF 63.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Ehemann bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung