Sachverhalt
A____ (Mieter) und B____ (Vermieterin) schlossen am 6. August 2020 einen Mietvertrag über verschiedene Räume in einem Einfamilienhaus [...] in [...] ab. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Februar 2021 verlangte der Mieter die Beseitigung verschiedener Mängel und die Herabsetzung des Mietzinses. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten, reichte der Mieter beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein, mit welcher er im Wesentlichen die Beseitigung von Mängeln und die Herabsetzung des Mietzinses verlangte. Am 1. Februar 2022 fand eine erste Hauptverhandlung statt. Am 7. Juni 2022 führte das Zivilgericht eine zweite Verhandlung durch, an welcher der Mieter unentschuldigt nicht teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 beantragte der Mieter eine schriftliche Entscheidbegründung und die Wiederherstellung in Bezug auf die zweite Hauptverhandlung. Mit begründetem Entscheid vom 14. Oktober 2022 wies das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter kein Rechtsmittel. In der Folge begründete das Zivilgericht den Entscheid (in der Sache) vom 8. Juni 2022 schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid (in der Sache) erhob der Mieter «Berufung» beim Appellationsgericht und stellte neun Rechtsbegehren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid dar, dass auf den vorliegenden Fall das vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien. Auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime habe der im vorliegenden Fall beweisbelastete Mieter die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert also umfassend, detailliert und klar zu behaupten (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im vorliegenden Fall stünden die vom Mieter geltend gemachten Mängel im Vordergrund (E. 3). Nach einer Darlegung der Voraussetzungen und Folgen eines mietrechtlichen Mangels (E. 4) hielt das Zivilgericht fest, dass der Mieter die Mängel weder an der ersten noch an der zweiten Hauptverhandlung, an welcher er unentschuldigt fehlte, substantiiert dargelegt und bewiesen habe. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden (E. 5 und 6).
Gemäss Art. 320 ZPO ist derBeschwerdeführergehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2;Bachofner, Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden Fall stellt der beschwerdeführende Mieter in seiner Eingabe vom
14. Dezember 2022 neun verschiedene Rechtsbegehren. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er Folgendes aus: (1) Das Mietobjekt weise Mängel auf; (2) das Mietobjekt sei komplett mit Keller und direktem Gartenzugang vermietet worden; (3) das Kellergeschoss (Waschküche) stehe im Mietvertrag; (4) er habe einen Winter ohne Heizung und Warmwasser im Mietobjekt verbracht; (5) er habe Anspruch auf eine Entschädigung für die Lebensumstände im Mietobjekt (Eingabe des Mieters vom 14. Dezember 2022, S. 2). Weitere Ausführungen enthält die Eingabe nicht. Damit begründet der Mieter mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Namentlich setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander, wonach er die rechtserheblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet habe. Es fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
E. 3 Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Mieter die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden mit CHF 200. festgesetzt (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren, SG 154.800).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Juni 2022 (MG.2021.61) wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.38
ENTSCHEID
vom8. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Juni 2022
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Sachverhalt
A____ (Mieter) und B____ (Vermieterin) schlossen am 6. August 2020 einen Mietvertrag über verschiedene Räume in einem Einfamilienhaus [...] in [...] ab. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Februar 2021 verlangte der Mieter die Beseitigung verschiedener Mängel und die Herabsetzung des Mietzinses. Nachdem sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht geeinigt hatten, reichte der Mieter beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein, mit welcher er im Wesentlichen die Beseitigung von Mängeln und die Herabsetzung des Mietzinses verlangte. Am 1. Februar 2022 fand eine erste Hauptverhandlung statt. Am 7. Juni 2022 führte das Zivilgericht eine zweite Verhandlung durch, an welcher der Mieter unentschuldigt nicht teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 beantragte der Mieter eine schriftliche Entscheidbegründung und die Wiederherstellung in Bezug auf die zweite Hauptverhandlung. Mit begründetem Entscheid vom 14. Oktober 2022 wies das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Mieter kein Rechtsmittel. In der Folge begründete das Zivilgericht den Entscheid (in der Sache) vom 8. Juni 2022 schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid (in der Sache) erhob der Mieter «Berufung» beim Appellationsgericht und stellte neun Rechtsbegehren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Rechtsmittelantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Mieters CHF 7'674. (Zivilgerichtsentscheid, S. 3). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen dies entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, die als Rechtsmittel die Berufung angibt.
Der begründete Entscheid (in der Sache) wurde dem Mieter am 22. November 2022 zugestellt (Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Der Mieter ergriff am 15. Dezember 2022 und damit innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid dar, dass auf den vorliegenden Fall das vereinfachte Verfahren und damit die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar seien. Auch bei Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime habe der im vorliegenden Fall beweisbelastete Mieter die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert also umfassend, detailliert und klar zu behaupten (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Im vorliegenden Fall stünden die vom Mieter geltend gemachten Mängel im Vordergrund (E. 3). Nach einer Darlegung der Voraussetzungen und Folgen eines mietrechtlichen Mangels (E. 4) hielt das Zivilgericht fest, dass der Mieter die Mängel weder an der ersten noch an der zweiten Hauptverhandlung, an welcher er unentschuldigt fehlte, substantiiert dargelegt und bewiesen habe. Die Klage müsse deshalb abgewiesen werden (E. 5 und 6).
Gemäss Art. 320 ZPO ist derBeschwerdeführergehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2;Bachofner, Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden Fall stellt der beschwerdeführende Mieter in seiner Eingabe vom
14. Dezember 2022 neun verschiedene Rechtsbegehren. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er Folgendes aus: (1) Das Mietobjekt weise Mängel auf; (2) das Mietobjekt sei komplett mit Keller und direktem Gartenzugang vermietet worden; (3) das Kellergeschoss (Waschküche) stehe im Mietvertrag; (4) er habe einen Winter ohne Heizung und Warmwasser im Mietobjekt verbracht; (5) er habe Anspruch auf eine Entschädigung für die Lebensumstände im Mietobjekt (Eingabe des Mieters vom 14. Dezember 2022, S. 2). Weitere Ausführungen enthält die Eingabe nicht. Damit begründet der Mieter mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Namentlich setzt er sich nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander, wonach er die rechtserheblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet habe. Es fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Mieter die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden mit CHF 200. festgesetzt (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren, SG 154.800).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Juni 2022 (MG.2021.61) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung