Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom
28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appellationsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom
28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appellationsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2022.36
ENTSCHEID
vom13. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungskläger 1
[...] Mieter 1
B____Berufungsklägerin 2
[...] Mieterin 2
gegen
C____Berufungsbeklagte
c/o [...] Vermieterin
Zustelladresse: [...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2022
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom
28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appellationsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung