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ZB.2022.36

Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen

Basel-Stadt · 2022-12-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom

28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appella­tionsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom

28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appella­tionsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2022.36

ENTSCHEID

vom13. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Berufungskläger 1

[...]                                                                                                  Mieter 1

B____Berufungsklägerin 2

[...] Mieterin 2

gegen

C____Berufungsbeklagte

c/o [...] Vermieterin

Zustelladresse: [...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2022

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom

28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appella­tionsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung