Sachverhalt
Am 3. Juni 2022 gab A____ (Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Sohn, beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu Protokoll. Darin verlangte sie, die B____ (Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, ihr das unzensierte Patientendossier herauszugeben. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Dazu liess sich die Gesuchstellerin am 12. Juli 2022 vernehmen. Mit begründetem Entscheid vom 12. August 2022 trat das Zivilgericht auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 200.. Mit berichtigtem Entscheid vom 31. August 2022 auferlegte es ihr zudem eine Parteientschädigung von CHF 500. an die Gesuchsgegnerin.
Gegen den Entscheid vom
12. August 2022 und den berichtigten Entscheid vom 31. August 2022 erhob die Gesuchstellerin am 19. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gutzuheissen, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei ihr der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 123. für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts holte keine Berufungsantwort ein, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Da das Zivilgericht auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat, auferlegte es ihr im Entscheid vom 12. August 2022 die Gerichtskosten von CHF 200.. Zudem verpflichtete es die Gesuchstellerin im berichtigten Entscheid vom
31. August 2022, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500. zu zahlen.
Für den Fall, dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts schütze, beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr für das Zivilgerichtsverfahren keine Prozesskosten auferlegt werden und ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 123. zugesprochen wird. Sie begründet dies so: In ihren beiden Schreiben vom 24. und vom 30. Mai 2022 habe die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie die Namen ihrer Mitarbeitenden nicht herausgeben wolle, obwohl sie gemäss Datenschutzgesetz zu einer Begründung verpflichtet sei. Folglich habe die Gesuchstellerin vor der Einreichung ihres Gesuchs vom 3. Juni 2022 keinerlei Anhaltspunkt gehabt, dass ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen die falsche Verfahrensart sei; deshalb trage die Gesuchsgegnerin die Verantwortung für das falsche Verfahren (Berufung, Rz 4652).
Wenn die Inhaberin einer Datensammlung die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss sie angeben, aus welchem Grund sie dies tut (Art. 9 Abs. 5 DSG). Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dies im vorliegenden Fall getan hat. Am 24. Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Betreuungsvertrag mit der Gesuchstellerin, da sie der Auffassung war, dass die Videoüberwachung im Haus der Gesuchstellerin unzulässig sei (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. Juni 2022 [Antwortbeilage 3]). Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie habe einen Verlaufsbericht erhalten, bei dem keine Angaben darüber gemacht würden, wer die Einsätze bei ihr geleistet habe; sie bat um Zustellung des gesamten Patientendossiers mit allen gespeicherten Daten (Antwortbeilage 6). Mit Schreiben vom gleichen Tag schickte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das gesamte Dossier, wies aber darauf hin, dass sie dem Wunsch, den Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, nicht entsprechen könne dies «zum Schutz der Betroffenen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes» (Antwortbeilage 7). Am 1. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung und forderte die AGB der Gesuchsgegnerin an (Antwortbeilage 8). Am 2. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die AGB bereits habe; am gleichen Tag bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um nähere Angaben, was ihr noch fehle (E-Mails vom 2. Juni 2022 bei den Gesuchsbeilagen). Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie sehe sich gezwungen, das Zivilgericht zu bemühen, um die gewünschten Daten zu erwirken (Antwortbeilage 9).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. August 2022 (V.2022.510) wird abgewiesen.
DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2022, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500. zu zahlen.
Für den Fall, dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts schütze, beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr für das Zivilgerichtsverfahren keine Prozesskosten auferlegt werden und ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 123. zugesprochen wird. Sie begründet dies so: In ihren beiden Schreiben vom 24. und vom 30. Mai 2022 habe die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie die Namen ihrer Mitarbeitenden nicht herausgeben wolle, obwohl sie gemäss Datenschutzgesetz zu einer Begründung verpflichtet sei. Folglich habe die Gesuchstellerin vor der Einreichung ihres Gesuchs vom 3. Juni 2022 keinerlei Anhaltspunkt gehabt, dass ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen die falsche Verfahrensart sei; deshalb trage die Gesuchsgegnerin die Verantwortung für das falsche Verfahren (Berufung, Rz 4652).
Wenn die Inhaberin einer Datensammlung die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss sie angeben, aus welchem Grund sie dies tut (Art. 9 Abs. 5 DSG). Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dies im vorliegenden Fall getan hat. Am 24. Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Betreuungsvertrag mit der Gesuchstellerin, da sie der Auffassung war, dass die Videoüberwachung im Haus der Gesuchstellerin unzulässig sei (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. Juni 2022 [Antwortbeilage 3]). Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie habe einen Verlaufsbericht erhalten, bei dem keine Angaben darüber gemacht würden, wer die Einsätze bei ihr geleistet habe; sie bat um Zustellung des gesamten Patientendossiers mit allen gespeicherten Daten (Antwortbeilage 6). Mit Schreiben vom gleichen Tag schickte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das gesamte Dossier, wies aber darauf hin, dass sie dem Wunsch, den Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, nicht entsprechen könne dies «zum Schutz der Betroffenen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes» (Antwortbeilage 7). Am 1. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung und forderte die AGB der Gesuchsgegnerin an (Antwortbeilage 8). Am 2. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die AGB bereits habe; am gleichen Tag bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um nähere Angaben, was ihr noch fehle (E-Mails vom 2. Juni 2022 bei den Gesuchsbeilagen). Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie sehe sich gezwungen, das Zivilgericht zu bemühen, um die gewünschten Daten zu erwirken (Antwortbeilage 9).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. August 2022 (V.2022.510) wird abgewiesen.
DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.30
ENTSCHEID
vom8. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner,Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...]
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...]Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. August 2022
betreffend Auskunftsrecht
Sachverhalt
Am 3. Juni 2022 gab A____ (Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Sohn, beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu Protokoll. Darin verlangte sie, die B____ (Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, ihr das unzensierte Patientendossier herauszugeben. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Dazu liess sich die Gesuchstellerin am 12. Juli 2022 vernehmen. Mit begründetem Entscheid vom 12. August 2022 trat das Zivilgericht auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 200.. Mit berichtigtem Entscheid vom 31. August 2022 auferlegte es ihr zudem eine Parteientschädigung von CHF 500. an die Gesuchsgegnerin.
Gegen den Entscheid vom
12. August 2022 und den berichtigten Entscheid vom 31. August 2022 erhob die Gesuchstellerin am 19. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gutzuheissen, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei ihr der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 123. für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts holte keine Berufungsantwort ein, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Da das Zivilgericht auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat, auferlegte es ihr im Entscheid vom 12. August 2022 die Gerichtskosten von CHF 200.. Zudem verpflichtete es die Gesuchstellerin im berichtigten Entscheid vom
31. August 2022, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500. zu zahlen.
Für den Fall, dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts schütze, beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr für das Zivilgerichtsverfahren keine Prozesskosten auferlegt werden und ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 123. zugesprochen wird. Sie begründet dies so: In ihren beiden Schreiben vom 24. und vom 30. Mai 2022 habe die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie die Namen ihrer Mitarbeitenden nicht herausgeben wolle, obwohl sie gemäss Datenschutzgesetz zu einer Begründung verpflichtet sei. Folglich habe die Gesuchstellerin vor der Einreichung ihres Gesuchs vom 3. Juni 2022 keinerlei Anhaltspunkt gehabt, dass ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen die falsche Verfahrensart sei; deshalb trage die Gesuchsgegnerin die Verantwortung für das falsche Verfahren (Berufung, Rz 4652).
Wenn die Inhaberin einer Datensammlung die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss sie angeben, aus welchem Grund sie dies tut (Art. 9 Abs. 5 DSG). Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dies im vorliegenden Fall getan hat. Am 24. Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Betreuungsvertrag mit der Gesuchstellerin, da sie der Auffassung war, dass die Videoüberwachung im Haus der Gesuchstellerin unzulässig sei (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. Juni 2022 [Antwortbeilage 3]). Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie habe einen Verlaufsbericht erhalten, bei dem keine Angaben darüber gemacht würden, wer die Einsätze bei ihr geleistet habe; sie bat um Zustellung des gesamten Patientendossiers mit allen gespeicherten Daten (Antwortbeilage 6). Mit Schreiben vom gleichen Tag schickte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das gesamte Dossier, wies aber darauf hin, dass sie dem Wunsch, den Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, nicht entsprechen könne dies «zum Schutz der Betroffenen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes» (Antwortbeilage 7). Am 1. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung und forderte die AGB der Gesuchsgegnerin an (Antwortbeilage 8). Am 2. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die AGB bereits habe; am gleichen Tag bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um nähere Angaben, was ihr noch fehle (E-Mails vom 2. Juni 2022 bei den Gesuchsbeilagen). Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie sehe sich gezwungen, das Zivilgericht zu bemühen, um die gewünschten Daten zu erwirken (Antwortbeilage 9).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. August 2022 (V.2022.510) wird abgewiesen.
DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher