Sachverhalt
Mit Vertrag vom
25. September 2013 betraute C____ (Auftraggeber) seine Cousine A____ (Beauftragte) damit, einen Betrag von EUR 2 Millionen für den Kauf von Kunst zu verwenden. Am 15. Oktober 2013 anerkannte die Beauftragte, dem Auftraggeber EUR 1,81 Millionen zu schulden. In der Folge kaufte sie mit den ihr überwiesenen Vermögenswerten («Art Funds») mehrere Kunstwerke für ihren Cousin und Auftraggeber. Im November 2018 trat der Auftraggeber seine Forderung gegen die Beauftragte seinem Vater B____ (Gläubiger) ab.
Am 12. Dezember 2018 erhob der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beauftragte. Darin beantragte er, die Beauftragte sei zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'124. zuzüglich Zins; zudem sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 56'116, eventualiter USD 62'652., jeweils zuzüglich Zins. Mit Klageantwort vom 12. September 2019 ersuchte die Beauftragte um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nach einem zweiten Schriftenwechsel, in welchem die Parteien an ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen festhielten, präzisierte der Gläubiger seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 14. Juli 2020: Demgemäss sei die Beauftragte erstens zu verurteilen, ihm EUR 495'872. zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'184. zuzüglich Zins; drittens behielt er sich eine Nachklage vor. Mit Eingaben vom 20. Januar und 4. Februar 2021 erklärten sich die Parteien mit der Prorogation auf das Dreiergericht des Zivilgerichts einverstanden. Am 30. März 2022 führte das Zivilgericht die Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete es die Beauftragte, dem Gläubiger EUR 495'872. zuzüglich Zins zu zahlen.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beauftragte am 16. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage zu beschränken, ob das Zivilgericht zu Recht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers eingetreten sei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationgsgerichts diesen Verfahrensantrag ab. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragt der Gläubiger die Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.Der Zivilgerichtsentscheid und die Position der Beauftragten
3. Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage
3.2Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist das Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar, seine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann er eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Er muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es dabei nicht, wenn der Kläger einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihm der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es Aufgabe des Klägers, sein Begehren so weit wie möglich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.1 und 4.3.2 sowie 148 III 322 E. 2.1 und 2.2). Dies hat der Kläger bereits in der Klageschrift aufzuzeigen und nicht erst in einer späteren Eingabe. Dabei muss er konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 3.8). Das Bundesgericht begründet dies mit der elementaren Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu einem frühen Zeitpunkt, den Vorteilen einer unbezifferten Forderungsklage (Verjährungsunterbrechung und Verzinsung im Umfang der nachträglichen Bezifferung, Ausforschungscharakter der unbezifferten Forderungsklage) und den Schwierigkeiten der Beklagten, das Prozessrisiko einzuschätzen, wenn die Forderung nicht bereits in der Klage beziffert wird oder die Gründe für die fehlende Bezifferung nicht bereits in der Klage angegeben werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2 bis 3.4).
Zur Veranschaulichung der Anforderungen an diese Darlegungslast des Klägers, der eine unbezifferte Forderungsklage einreicht, seien drei Entscheide genannt. In allen drei Fällen erachtete das Bundesgericht eine Bezifferung der Klage als zumutbar:
BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2: Die Klägerin klagte auf Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertrags und auf Ausrichtung der Leistungen, ohne ihre Forderung zu beziffern. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels Bezifferung der Klageforderung nicht ein. Vor Bundesgericht behauptete die Klägerin, es sei ihr unmöglich gewesen, die Klageforderung zu beziffern. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren diese Unmöglichkeit nicht «dune manière ou dune autre» dargelegt habe. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Berechnung von Taggeldern, abzüglich bereits ausgezahlter Taggelder, derart kompliziert sei, dass eine Bezifferung nicht möglich wäre.
BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.2 und 7.4.3: Die Klägerinnen hatten das Begehren gestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme für die Behebung der gerügten Mängel an der Aussenwärmedämmung zu bezahlen und hierfür einen Kostenvorschuss in der Höhe der durch ein Gutachten festzustellenden mutmasslichen Kosten zu leisten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, dies mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage seien nicht gegeben. In einem Vorschussprozess seien nur die zu erwartenden Kosten für die Ersatzvornahme zu beziffern, die regelmässig auf einer Schätzung beruhten. Dass eine solche Schätzung unmöglich oder unzumutbar sei, hätten die Klägerinnen nicht dargetan. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid: Die Klägerinnen hätten eine Bevorschussung eingeklagt; sie müssten demgemäss nicht die tatsächlichen, sondern nur die voraussichtlichen Kosten beziffern. Insoweit seien die Schwierigkeiten einer Bezifferung kleiner als bei einer gewöhnlichen Forderungsklage. Die Klägerinnen verfügten über eine Kostenschätzung, die eine Bandbreite von 1,5 bis 2,0 Millionen CHF aufweise. Gestützt auf diese Angaben scheine für die Klägerinnen bereits festzustehen, welche zu beseitigenden Mängel bestünden und welche Massnahmen zur Beseitigung notwendig seien. Wenn die Kostenschätzung den Klägerinnen zu ungenau erscheine, seien sie zur Bezifferung ihrer Klage nicht auf ein Gutachten angewiesen, denn es genüge die Information, mit welchen Kosten die Mangelbeseitigungsansprüche voraussichtlich verbunden seien. Diesbezüglich genüge es, Offerten zu den gewünschten Arbeiten einzuholen, was nicht unzumutbar sei.
BGE 148 III 322 E. 5: Die Klägerin hatte in ihrer Klage im Zusammenhang mit Art. 85 ZPO Folgendes ausgeführt: «Der Schadensbetrag und daher erst recht die Schadenersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte kann erst nach dem Beweisverfahren, d. h. nach dem Vorliegen des Expertengutachtens, bestimmt werden. Zurzeit ist es der Klägerin weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern. Doch ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung insgesamt den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen wird». Weshalb die Abnahme eines Expertengutachtens schon für schlüssige Behauptungen zu den eingeklagten Schadensposten unabdingbar und eine Bezifferung des Schadens ohne dieses Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, war der Klageschrift nicht zu entnehmen.
3.3Im vorliegenden Fall legte der Gläubiger in seiner Klage unter dem Titel «Unbezifferte Forderungsklage» zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen eine Bezifferung der Klage unmöglich oder unzumutbar ist. Gemäss der Lehre sei dies der Fall, wenn dem Kläger die genaue Höhe des Anspruchs nicht bekannt sei und diese Unkenntnis nicht in seiner Verantwortlichkeitssphäre liege, mithin die zur Bezifferung erforderlichen Unterlagen oder Informationen erst von der Beklagten (oder Dritten) ediert oder bekanntgegeben werden müssten (Klage, Rz 31 und 32). Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger (beziehungsweise sein Sohn) der Beauftragten im Oktober 2013 zwecks Einkauf von Kunst EUR 1'810'000. überlassen. In den folgenden Jahren habe die Beauftragte einige Kunstwerke gekauft, deren Gesamtwert aber unter EUR 1'810'000. geblieben sei. Als der Gläubiger schliesslich den übrig gebliebenen Betrag zurückgefordert habe, habe ihm die Beauftragte beschieden, dass nicht sie ihm Geld schulde, sondern er ihr. Je nach Version ihrer Abrechnung habe sie EUR 200'449.15 oder EUR 263'426. verlangt (Klage, Rz 33 mit Verweis auf Rz 6071). Bereits aus den von der Beauftragten vorgelegten, jedoch inhaltlich voneinander abweichenden Abrechnungen ergebe sich, dass diverse Beträge nicht im Zusammenhang mit dem Kunsteinkaufvertrag verwendet worden seien. Es sei zudem anzunehmen, dass diverse weitere Beträge zweckentfremdet worden seien oder ein unrichtiger Abrechnungsbetrag eingesetzt worden sei. Die definitive Höhe der Forderung könne erst dann beziffert werden, wenn die Beauftragte die Belege für die gemäss ihrer Abrechnung von EUR 1'810'000. abgezogenen Beträge vorgelegt und detailliert über die Ausgaben Auskunft erteilt habe. Erst dann könne eruiert werden, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Beträge im Einklang mit dem Vertrag verwendet worden seien (Klage, Rz 34 mit Verweis auf Rz 9398 und 111). Zusammenfassend könne die Bezifferung erst erfolgen, wenn die Beauftragte Auskunft über die von ihr mit dem überlassenen Geld getätigten Ausgaben erteilt und die entsprechenden Belege vorgelegt habe (Klage, Rz 35). In Rz 6092 der Klage legte der Gläubiger detailliert die zahlreichen Unstimmigkeiten dar in Bezug auf die erste und die zweite Abrechnung der Beauftragten und in Bezug auf die erste und die zweite Rechnung zum «Wool-Kauf». In Rz 9398 legte er sodann dar, welchen Betrag die Beauftragte mindestens noch schulde: Ausgehend vom überwiesenen Betrag von EUR 1'810'000. und neun unbestrittenen Abzügen ergebe sich ein Betrag von EUR 531'468., zu dessen Rückforderung er grundsätzlich berechtigt sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass neben diesen neun Abzügen weitere Abzüge im Einklang mit dem Vertrag erfolgt seien. In jedem Fall habe er aber mindestens EUR 184'124. zugute. Da er aber keinen Zugang zu den der Abrechnung der Beauftragten zugrundeliegenden Belegen habe, sei es ihm derzeit unmöglich, den Rückforderungsbetrag abschliessend zu beziffern.
Mit diesen Ausführungen legte der Gläubiger in seiner Klageschrift nachvollziehbar dar, dass sich der geschuldete Rückforderungsbetrag aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Abrechnungen und Belege zwischen EUR 184'112. und EUR 531'468. bewegen müsse, dass aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beauftragten und der weitgehend vorenthaltenen Belege eine genauere Bezifferung nicht möglich sei. Aufgrund der Darlegungen in der Klageschrift liegt somit ein Fall vor, in dem erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung innerhalb der doch erheblichen Spannweite von EUR 184'112. bis EUR 531'468. abgibt. In einem solchen Fall erscheint die Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage als zulässig. Wäre der Gläubiger in der vorliegenden Konstellation gezwungen, seine Klageforderung zu beziffern, würde er bei einer Klageforderung von EUR 531'468. je nach Ausgang des Beweisverfahrens riskieren, sich massiv zu überklagen. Bei einer Klage über EUR 184'112. (ohne Vorbehalt der Mehrforderung) würde er wegen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Gefahr laufen, seinen darüberhinausgehenden Anspruch zu verlieren; bei einer Teilklage über EUR 184'112. (also mit Vorbehalt der Mehrforderung) müsste er allenfalls einen zweiten Forderungsprozess anstrengen. Unter diesen Umständen war es dem Gläubiger nicht zuzumuten, seine Klageforderung bereits mit der Klageeinreichung zu beziffern. Der vorliegende Fall unterscheidet sich diesbezüglich denn auch massgeblich von den in E. 3.2 geschilderten Bundesgerichtsentscheiden, in denen die Kläger jeweils gänzlich auf Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung verzichtet hatten (BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 [Taggelder] und BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 [Kostenvorschuss für Ersatzvornahme]) oder nur sehr rudimentäre Angaben gemacht hatten (BGE 148 III 322 [Schadenersatz]).
Dass der Gläubiger im Oktober 2017 in England in der gleichen Sache eine Klage über EUR 525'187.44 angestrengt und im Dezember 2018 einen Arrest über CHF 531'468. erwirkt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Unzumutbarkeit der Bezifferung der vorliegenden Klage. In der in England eingereichten Klage wies der Gläubiger darauf hin, dass er aufgrund des Fehlens von Informationen nicht in der Lage sei, die Klage genau zu beziffern, und hielt die Beauftragte zur Auskunftserteilung an (Klagebeilage 11, Rz 15). Die Bezifferung im Arrestverfahren beweist ebenfalls nicht, dass die Bezifferung der vorliegenden Forderungsklage zumutbar war: Im Arrestverfahren geht es nicht um die genaue Bezifferung der Forderung, sondern darum, ein möglichst ausreichendes Vollstreckungssubstrat für die im Klageverfahren zu ermittelnde Klageforderung zu sichern; die Bezifferung im Arrestverfahren ist somit ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Bezifferung im vorliegenden Klageverfahren zu indizieren.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers eintrat.
4. Wert des Art Funds
Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Berufungsinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl.Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine Berufungsklägerin nicht, dielediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).
5. Abzüge vom Art Funds
6. Berufungsentscheid und Prozesskosten
6.1Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Kritik der Beauftragten am Zivilgerichtsentscheid nicht stichhaltig ist. Der Zivilgerichtsentscheid ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung vollumfänglich abzuweisen.
6.2Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Beauftragte vollständig. Demgemäss trägt sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762. (Berufung, Rz 3) betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 20'000. (§ 5 Abs. 1 GGR).
Die Höhe der Parteienschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762. beläuft sich das Honorar auf höchstens CHF 30'000. (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts der fremdsprachigen Korrespondenz und des grossen Aktenmaterials ist dieser Kostenrahmen voll auszuschöpfen (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 6.3.2). Wegen des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 20'000. zuzüglich Auslagen von 3 % oder CHF 600. (§ 23 HoR). Mehrwertsteuern sind wie im zivilgerichtlichen Verfahren keine zuzusprechen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2022 (K5.2018.35) wird abgewiesen. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 20'000.und zahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'600. (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.29
ENTSCHEID
vom17. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. März 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Mit Vertrag vom
25. September 2013 betraute C____ (Auftraggeber) seine Cousine A____ (Beauftragte) damit, einen Betrag von EUR 2 Millionen für den Kauf von Kunst zu verwenden. Am 15. Oktober 2013 anerkannte die Beauftragte, dem Auftraggeber EUR 1,81 Millionen zu schulden. In der Folge kaufte sie mit den ihr überwiesenen Vermögenswerten («Art Funds») mehrere Kunstwerke für ihren Cousin und Auftraggeber. Im November 2018 trat der Auftraggeber seine Forderung gegen die Beauftragte seinem Vater B____ (Gläubiger) ab.
Am 12. Dezember 2018 erhob der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beauftragte. Darin beantragte er, die Beauftragte sei zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'124. zuzüglich Zins; zudem sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 56'116, eventualiter USD 62'652., jeweils zuzüglich Zins. Mit Klageantwort vom 12. September 2019 ersuchte die Beauftragte um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nach einem zweiten Schriftenwechsel, in welchem die Parteien an ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen festhielten, präzisierte der Gläubiger seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 14. Juli 2020: Demgemäss sei die Beauftragte erstens zu verurteilen, ihm EUR 495'872. zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'184. zuzüglich Zins; drittens behielt er sich eine Nachklage vor. Mit Eingaben vom 20. Januar und 4. Februar 2021 erklärten sich die Parteien mit der Prorogation auf das Dreiergericht des Zivilgerichts einverstanden. Am 30. März 2022 führte das Zivilgericht die Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete es die Beauftragte, dem Gläubiger EUR 495'872. zuzüglich Zins zu zahlen.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beauftragte am 16. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage zu beschränken, ob das Zivilgericht zu Recht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers eingetreten sei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationgsgerichts diesen Verfahrensantrag ab. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragt der Gläubiger die Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.Eintreten
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegender Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Beauftragten am 17. August 2022 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 16. September 2022 und damit rechtzeitig Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die grundsätzlich formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten. Da das Zivilgericht die vorliegende Klage als Dreiergericht beurteilte, ist das Appellationsgericht ebenfalls in Dreierbesetzung zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.Der Zivilgerichtsentscheid und die Position der Beauftragten
3. Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage
3.2Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist das Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar, seine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann er eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Er muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es dabei nicht, wenn der Kläger einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihm der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es Aufgabe des Klägers, sein Begehren so weit wie möglich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.1 und 4.3.2 sowie 148 III 322 E. 2.1 und 2.2). Dies hat der Kläger bereits in der Klageschrift aufzuzeigen und nicht erst in einer späteren Eingabe. Dabei muss er konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 3.8). Das Bundesgericht begründet dies mit der elementaren Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu einem frühen Zeitpunkt, den Vorteilen einer unbezifferten Forderungsklage (Verjährungsunterbrechung und Verzinsung im Umfang der nachträglichen Bezifferung, Ausforschungscharakter der unbezifferten Forderungsklage) und den Schwierigkeiten der Beklagten, das Prozessrisiko einzuschätzen, wenn die Forderung nicht bereits in der Klage beziffert wird oder die Gründe für die fehlende Bezifferung nicht bereits in der Klage angegeben werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2 bis 3.4).
Zur Veranschaulichung der Anforderungen an diese Darlegungslast des Klägers, der eine unbezifferte Forderungsklage einreicht, seien drei Entscheide genannt. In allen drei Fällen erachtete das Bundesgericht eine Bezifferung der Klage als zumutbar:
BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2: Die Klägerin klagte auf Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertrags und auf Ausrichtung der Leistungen, ohne ihre Forderung zu beziffern. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels Bezifferung der Klageforderung nicht ein. Vor Bundesgericht behauptete die Klägerin, es sei ihr unmöglich gewesen, die Klageforderung zu beziffern. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren diese Unmöglichkeit nicht «dune manière ou dune autre» dargelegt habe. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Berechnung von Taggeldern, abzüglich bereits ausgezahlter Taggelder, derart kompliziert sei, dass eine Bezifferung nicht möglich wäre.
BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.2 und 7.4.3: Die Klägerinnen hatten das Begehren gestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme für die Behebung der gerügten Mängel an der Aussenwärmedämmung zu bezahlen und hierfür einen Kostenvorschuss in der Höhe der durch ein Gutachten festzustellenden mutmasslichen Kosten zu leisten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, dies mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage seien nicht gegeben. In einem Vorschussprozess seien nur die zu erwartenden Kosten für die Ersatzvornahme zu beziffern, die regelmässig auf einer Schätzung beruhten. Dass eine solche Schätzung unmöglich oder unzumutbar sei, hätten die Klägerinnen nicht dargetan. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid: Die Klägerinnen hätten eine Bevorschussung eingeklagt; sie müssten demgemäss nicht die tatsächlichen, sondern nur die voraussichtlichen Kosten beziffern. Insoweit seien die Schwierigkeiten einer Bezifferung kleiner als bei einer gewöhnlichen Forderungsklage. Die Klägerinnen verfügten über eine Kostenschätzung, die eine Bandbreite von 1,5 bis 2,0 Millionen CHF aufweise. Gestützt auf diese Angaben scheine für die Klägerinnen bereits festzustehen, welche zu beseitigenden Mängel bestünden und welche Massnahmen zur Beseitigung notwendig seien. Wenn die Kostenschätzung den Klägerinnen zu ungenau erscheine, seien sie zur Bezifferung ihrer Klage nicht auf ein Gutachten angewiesen, denn es genüge die Information, mit welchen Kosten die Mangelbeseitigungsansprüche voraussichtlich verbunden seien. Diesbezüglich genüge es, Offerten zu den gewünschten Arbeiten einzuholen, was nicht unzumutbar sei.
BGE 148 III 322 E. 5: Die Klägerin hatte in ihrer Klage im Zusammenhang mit Art. 85 ZPO Folgendes ausgeführt: «Der Schadensbetrag und daher erst recht die Schadenersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte kann erst nach dem Beweisverfahren, d. h. nach dem Vorliegen des Expertengutachtens, bestimmt werden. Zurzeit ist es der Klägerin weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern. Doch ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung insgesamt den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen wird». Weshalb die Abnahme eines Expertengutachtens schon für schlüssige Behauptungen zu den eingeklagten Schadensposten unabdingbar und eine Bezifferung des Schadens ohne dieses Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, war der Klageschrift nicht zu entnehmen.
3.3Im vorliegenden Fall legte der Gläubiger in seiner Klage unter dem Titel «Unbezifferte Forderungsklage» zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen eine Bezifferung der Klage unmöglich oder unzumutbar ist. Gemäss der Lehre sei dies der Fall, wenn dem Kläger die genaue Höhe des Anspruchs nicht bekannt sei und diese Unkenntnis nicht in seiner Verantwortlichkeitssphäre liege, mithin die zur Bezifferung erforderlichen Unterlagen oder Informationen erst von der Beklagten (oder Dritten) ediert oder bekanntgegeben werden müssten (Klage, Rz 31 und 32). Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger (beziehungsweise sein Sohn) der Beauftragten im Oktober 2013 zwecks Einkauf von Kunst EUR 1'810'000. überlassen. In den folgenden Jahren habe die Beauftragte einige Kunstwerke gekauft, deren Gesamtwert aber unter EUR 1'810'000. geblieben sei. Als der Gläubiger schliesslich den übrig gebliebenen Betrag zurückgefordert habe, habe ihm die Beauftragte beschieden, dass nicht sie ihm Geld schulde, sondern er ihr. Je nach Version ihrer Abrechnung habe sie EUR 200'449.15 oder EUR 263'426. verlangt (Klage, Rz 33 mit Verweis auf Rz 6071). Bereits aus den von der Beauftragten vorgelegten, jedoch inhaltlich voneinander abweichenden Abrechnungen ergebe sich, dass diverse Beträge nicht im Zusammenhang mit dem Kunsteinkaufvertrag verwendet worden seien. Es sei zudem anzunehmen, dass diverse weitere Beträge zweckentfremdet worden seien oder ein unrichtiger Abrechnungsbetrag eingesetzt worden sei. Die definitive Höhe der Forderung könne erst dann beziffert werden, wenn die Beauftragte die Belege für die gemäss ihrer Abrechnung von EUR 1'810'000. abgezogenen Beträge vorgelegt und detailliert über die Ausgaben Auskunft erteilt habe. Erst dann könne eruiert werden, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Beträge im Einklang mit dem Vertrag verwendet worden seien (Klage, Rz 34 mit Verweis auf Rz 9398 und 111). Zusammenfassend könne die Bezifferung erst erfolgen, wenn die Beauftragte Auskunft über die von ihr mit dem überlassenen Geld getätigten Ausgaben erteilt und die entsprechenden Belege vorgelegt habe (Klage, Rz 35). In Rz 6092 der Klage legte der Gläubiger detailliert die zahlreichen Unstimmigkeiten dar in Bezug auf die erste und die zweite Abrechnung der Beauftragten und in Bezug auf die erste und die zweite Rechnung zum «Wool-Kauf». In Rz 9398 legte er sodann dar, welchen Betrag die Beauftragte mindestens noch schulde: Ausgehend vom überwiesenen Betrag von EUR 1'810'000. und neun unbestrittenen Abzügen ergebe sich ein Betrag von EUR 531'468., zu dessen Rückforderung er grundsätzlich berechtigt sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass neben diesen neun Abzügen weitere Abzüge im Einklang mit dem Vertrag erfolgt seien. In jedem Fall habe er aber mindestens EUR 184'124. zugute. Da er aber keinen Zugang zu den der Abrechnung der Beauftragten zugrundeliegenden Belegen habe, sei es ihm derzeit unmöglich, den Rückforderungsbetrag abschliessend zu beziffern.
Mit diesen Ausführungen legte der Gläubiger in seiner Klageschrift nachvollziehbar dar, dass sich der geschuldete Rückforderungsbetrag aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Abrechnungen und Belege zwischen EUR 184'112. und EUR 531'468. bewegen müsse, dass aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beauftragten und der weitgehend vorenthaltenen Belege eine genauere Bezifferung nicht möglich sei. Aufgrund der Darlegungen in der Klageschrift liegt somit ein Fall vor, in dem erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung innerhalb der doch erheblichen Spannweite von EUR 184'112. bis EUR 531'468. abgibt. In einem solchen Fall erscheint die Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage als zulässig. Wäre der Gläubiger in der vorliegenden Konstellation gezwungen, seine Klageforderung zu beziffern, würde er bei einer Klageforderung von EUR 531'468. je nach Ausgang des Beweisverfahrens riskieren, sich massiv zu überklagen. Bei einer Klage über EUR 184'112. (ohne Vorbehalt der Mehrforderung) würde er wegen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Gefahr laufen, seinen darüberhinausgehenden Anspruch zu verlieren; bei einer Teilklage über EUR 184'112. (also mit Vorbehalt der Mehrforderung) müsste er allenfalls einen zweiten Forderungsprozess anstrengen. Unter diesen Umständen war es dem Gläubiger nicht zuzumuten, seine Klageforderung bereits mit der Klageeinreichung zu beziffern. Der vorliegende Fall unterscheidet sich diesbezüglich denn auch massgeblich von den in E. 3.2 geschilderten Bundesgerichtsentscheiden, in denen die Kläger jeweils gänzlich auf Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung verzichtet hatten (BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 [Taggelder] und BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 [Kostenvorschuss für Ersatzvornahme]) oder nur sehr rudimentäre Angaben gemacht hatten (BGE 148 III 322 [Schadenersatz]).
Dass der Gläubiger im Oktober 2017 in England in der gleichen Sache eine Klage über EUR 525'187.44 angestrengt und im Dezember 2018 einen Arrest über CHF 531'468. erwirkt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Unzumutbarkeit der Bezifferung der vorliegenden Klage. In der in England eingereichten Klage wies der Gläubiger darauf hin, dass er aufgrund des Fehlens von Informationen nicht in der Lage sei, die Klage genau zu beziffern, und hielt die Beauftragte zur Auskunftserteilung an (Klagebeilage 11, Rz 15). Die Bezifferung im Arrestverfahren beweist ebenfalls nicht, dass die Bezifferung der vorliegenden Forderungsklage zumutbar war: Im Arrestverfahren geht es nicht um die genaue Bezifferung der Forderung, sondern darum, ein möglichst ausreichendes Vollstreckungssubstrat für die im Klageverfahren zu ermittelnde Klageforderung zu sichern; die Bezifferung im Arrestverfahren ist somit ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Bezifferung im vorliegenden Klageverfahren zu indizieren.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers eintrat.
4. Wert des Art Funds
Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Berufungsinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl.Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine Berufungsklägerin nicht, dielediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).
5. Abzüge vom Art Funds
6. Berufungsentscheid und Prozesskosten
6.1Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Kritik der Beauftragten am Zivilgerichtsentscheid nicht stichhaltig ist. Der Zivilgerichtsentscheid ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung vollumfänglich abzuweisen.
6.2Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Beauftragte vollständig. Demgemäss trägt sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762. (Berufung, Rz 3) betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 20'000. (§ 5 Abs. 1 GGR).
Die Höhe der Parteienschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762. beläuft sich das Honorar auf höchstens CHF 30'000. (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts der fremdsprachigen Korrespondenz und des grossen Aktenmaterials ist dieser Kostenrahmen voll auszuschöpfen (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 6.3.2). Wegen des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 20'000. zuzüglich Auslagen von 3 % oder CHF 600. (§ 23 HoR). Mehrwertsteuern sind wie im zivilgerichtlichen Verfahren keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2022 (K5.2018.35) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 20'000.und zahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'600. (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung