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ZB.2022.27

Forderung (BGer 4A_53/2024 vom 30.04.2024)

Basel-Stadt · 2023-12-07 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Eintreten

2.Begründung des angefochtenen Entscheids

3.         Rügen der Klägerin

3.1Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung

3.2      Fehlerhafte Rechtsanwendung

3.2.1   Haftung gemäss Ziff. 8.2 AGB

3.2.2   Pflichtverletzung von E____

3.2.3   Unsorgfältige Auswahl und Instruktion durch die Beklagte

4.         Entscheid und Kosten

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 4'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese beläuft sich auf CHF 5'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. b des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Für Auslagen ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 150.– zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist dieBeklagtemehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Berufungsantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten derBeklagtenist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 7) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2022 ([...]) wird abgewiesen. DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 150.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.27

ENTSCHEID

vom7. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin, [...]

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Juli 2022

betreffend Forderung

Sachverhalt

Erwägungen

1.Eintreten

2.Begründung des angefochtenen Entscheids

3.         Rügen der Klägerin

3.1Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung

3.2      Fehlerhafte Rechtsanwendung

3.2.1   Haftung gemäss Ziff. 8.2 AGB

3.2.2   Pflichtverletzung von E____

3.2.3   Unsorgfältige Auswahl und Instruktion durch die Beklagte

4.         Entscheid und Kosten

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 4'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese beläuft sich auf CHF 5'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. b des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Für Auslagen ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 150.– zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist dieBeklagtemehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Berufungsantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten derBeklagtenist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 7) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2022 ([...]) wird abgewiesen.

DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 150.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung