Sachverhalt
Erwägungen
1.Eintreten
2.Begründung des angefochtenen Entscheids
3. Rügen der Klägerin
3.1Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
3.2 Fehlerhafte Rechtsanwendung
3.2.1 Haftung gemäss Ziff. 8.2 AGB
3.2.2 Pflichtverletzung von E____
3.2.3 Unsorgfältige Auswahl und Instruktion durch die Beklagte
4. Entscheid und Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 4'000. (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese beläuft sich auf CHF 5'000. (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. b des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Für Auslagen ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 150. zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist dieBeklagtemehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Berufungsantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten derBeklagtenist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 7) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2022 ([...]) wird abgewiesen. DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000. und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000. zuzüglich Auslagen von CHF 150.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.27
ENTSCHEID
vom7. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin, [...]
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juli 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Erwägungen
1.Eintreten
2.Begründung des angefochtenen Entscheids
3. Rügen der Klägerin
3.1Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
3.2 Fehlerhafte Rechtsanwendung
3.2.1 Haftung gemäss Ziff. 8.2 AGB
3.2.2 Pflichtverletzung von E____
3.2.3 Unsorgfältige Auswahl und Instruktion durch die Beklagte
4. Entscheid und Kosten
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 4'000. (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese beläuft sich auf CHF 5'000. (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. b des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Für Auslagen ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 150. zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist dieBeklagtemehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Berufungsantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu Gunsten derBeklagtenist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener Entscheid E. 7) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juli 2022 ([...]) wird abgewiesen.
DieBerufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000. und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000. zuzüglich Auslagen von CHF 150..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung