Sachverhalt
Erstinstanzliches Eheschutzverfahren
Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Am 17. Februar 2023 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden. Die Parteien haben mit ihren Vertretungen teilgenommen; ausserdem war eine Übersetzerin (englisch) anwesend. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind befragt worden und sie respektive ihre Vertretungen hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Anschliessend sind ihre Rechtsvertretungen zu den Schlussvorträgen gelangt, in welchen sie auf ihren Wunsch hin auch zum Beweisergebnis Stellung genommen haben. Beide Parteivertretungen haben vom Recht auf Replik und Duplik Gebrauch gemacht.
Der Berufungskläger hält grundsätzlich an den Berufungsanträgen fest, nimmt aber vereinzelte Modifikationen und Ergänzungen respektive eine Klageänderung vor. Er ergänzt sein Rechtsbegehren Ziff. 1 nun dahingehend, dass der Ehemann in Ziff. 4.1 zu verpflichten sei, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2022 je CHF 3'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'800.00), ab 1. Juli 2022 je CHF 2'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'300.00), ab 1. September 2022 je CHF 2'150.00 (nur Barunterhalt) und ab Januar 2023 je CHF 1'950.00 (nur Barunterhalt), jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Entsprechend ergänzt er sein Rechtsbegehren Ziff. 1 weiter insoweit, als der Ehemann in Ziff. 4.2 zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Ehefrau ab 1. Mai 2021 bis
31. Dezember 2021 monatlich CHF 900.00, ab 1. Januar 2022 CHF monatlich 1'500.00 und ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 monatlich CHF 550.00, eventualiter maximal CHF 950.00, zu bezahlen. In Ziff. 4.3 hält er fest, dass, sollte der Unterhaltsbeitrag für die Kinder erhöht werden, die Beiträge an die Ehefrau zu reduzieren seien (und umgekehrt). Ganz neu verlangt er unter Ziff. 4.4 (seines Rechtsbegehrens Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Ehemann bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von total CHF 336'542.35 bezahlt habe und dass er zu berechtigen sei, diese Zahlungen an die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen; eventualiter sei im Urteil festzuhalten, dass der Ehemann berechtigt sei, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Sein Rechtsbegehren Ziff. 2 formuliert er neu so, dass Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insoweit zu ändern sei, als die Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinnahmen des Ehemannes von CHF 26000.00 für das Jahr 2021 und von CHF 19'000.00 ab 1. Januar 2022 (ohne Kinderzulagen) und (neu) einem Einkommen der Ehefrau von 2'500.00 ab
1. Januar 2022, von CHF 3'600.00 ab 1. Juli 2022, von CHF 5'500.00 ab 1. September 2022 und von CHF 6'800.00 ab 1. Januar 2023 (ohne Kinderzulagen) basieren. Die Rechtsbegehren 3 und 4 (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens) entsprechen den schriftlichen Berufungsanträgen.
Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. Im Einzelnen modifiziert sie die Rechtsbegehren gegenüber der Berufungsantwort teilweise, insbesondere angesichts ihres eigenen veränderten Einkommens. Ziff. 1 der Rechtsbegehren entspricht im Wesentlichen der Ziff. 1 der Berufungsantwort, mit der Änderung, dass die beantragten insgesamt CHF 15'000.00 Kinder- und Ehegattinnenunterhalt, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (für jedes Kind mindestens CHF 5'760.00, davon CHF 2'050.00 Betreuungs- und CHF 3'710.00 Barunterhalt, total CHF 11'520.00, zuzüglich Kinderzulagen, sowie für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 3'480.00) bis und mit Januar 2022 zu bezahlen seien, wobei von einem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 26'300.00 und keinem Einkommen der Berufungsbeklagten auszugehen sei. Mit Wirkung ab Februar 2022 und bis und mit August 2022 beantragt sie in Ziff. 2 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13458.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der Kinder mindestens CHF 6'164.00 (davon je CHF 4'004.00 Bar- und je CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, total CHF 12'329.00, zuzüglich Kinderzulagen, sowie mindestens CHF 1'129.00 für die Berufungsbeklagte seien. Dabei sei von einem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 28'067.00 und von einem massgeblichen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'411.00 auszugehen. Mit Wirkung ab September 2022 beantragt sie in Ziff. 3 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 11'815.00, zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der beiden Kinder mindestens CHF 6'693.00 (davon je CHF 4'014.00 Bar- und je CHF 1'893.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, sowie ein Betrag von mindestens CHF 0.00 für die Berufungsbeklagte sei. Dabei sei von einem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 28'067.00, inklusive Bonus, und von einem massgeblichen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4047.00 auszugehen. In den Rechtsbegehren Ziff. 1 3 wird jeweils explizit vorbehalten, dass, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der anbegehrten Höhe zugesprochen werden, der persönliche Unterhaltsbetrag der Ehefrau um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen sei. In Ziff. 4 wird beantragt, dass, falls das Gericht seiner Unterhaltsberechnung jeweils nur das Fixeinkommen des Berufungsklägers zugrunde lege, der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten und den Kindern jeweils zusätzlich zu den laufenden Unterhaltsbeiträgen einen Anteil resultierend aus dem Bonus (STI und LTI), von 2/3 zu bezahlen, wobei 1/3 für die Berufungsbeklagte und je 1/6 für die beiden Kinder bestimmt sei. In Ziff. 5 der Rechtsbegehren wird die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers und nun eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'070.15, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, ohne Verhandlung, verlangt.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht im Übrigen geltend, dass sie die letzte Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Februar 2023 (act. 34) vor der Verhandlung nicht erhalten habe und deswegen dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Parteien haben weitere Unterlagen eingereicht, der Berufungskläger einen Jahreslohnausweis 2022 bei der L____ AG ([...]; act. 39) die Berufungsbeklagte eine Unterhaltsberechnung (act. 38), Auszüge Mailverkehr betr. Flüge nach [...] (act. 40), einen Auszug aus einer Rechtsschrift einer früheren Vertretung des Berufungsbeklagten vom 10. September 2021 (act. 41) sowie die Honorarnote (act. 42). Nach der Hauptverhandlung liess der Ehemann mit Eingabe vom 27. Februar 2023 ein Schreiben der M____ über die unterbleibende Ausrichtung eines Bonus für das erste Halbjahr 2022 einreichen.
Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen der Parteien verwiesen (act. 36 f.). Der vorliegende Entscheid ist nach der mündlichen Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich im Übrigen, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 9 Februar 2021 E. 2.2;Bähler, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1).
1.5.3Im erwähnten aktuellen Entscheid (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen und mit weiteren Hinweisen), hält das Bundesgericht zur Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt (Hinweise auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer 5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit dieser Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses gesagt sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen Entscheid nicht anfocht. Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO), und weist darauf hin, dass der Ehegatte, dessen Anträgen die erste Instanz entsprochen hatte, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren. Es verweist schliesslich auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, die sich aus der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergebe. In der Folge könnten auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche Operation der Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne.
Was daraus für den konkreten Fall zu folgern ist, kann hier indes offenbleiben, da die Ehefrau sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren und der Ehemann im Berufungsverfahren jeweils entsprechende Eventualanträge gestellt haben. Entschärft wird die Problematik teilweise auch dadurch, dass es bei dem den Kindern zustehenden Betreuungsunterhalt der Sache nach um Beiträge an den Unterhalt des betreuenden Elternteils respektive Ehegatten geht.
1.5.4Die Parteien sind auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen;Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4;Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01;Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).
1.5.5Das Berufungsgericht ist somit nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in derBerufungund gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Grundsätze kommen nicht nur im Anwendungsbereich des sozialen resp. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, sondern auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Anwendung (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen;Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.5.6
1.5.6.1Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich dersozialenUntersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Gelangt allerdings dieuneingeschränkteUntersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3). Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt nach der gleichen Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen Ausgangslage zu berechnen und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2 S. 303 f.). Vor diesem Hintergrund kann dem Antrag der Berufungsbeklagten, die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen, keine Folge gegeben werden.
1.5.6.2Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 trug der Ehemann dem Gericht neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor. Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann (AGE 2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Phase der Urteilsberatung beginnt unter anderem mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2). Diese Praxis gilt auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1; vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Die am 27. Februar 2023 vom Berufungskläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsverfahren demnach nicht berücksichtigt werden.
1.5.6.3In Bezug auf die vom Berufungskläger noch am 15. Februar 2023, also zwei Tage vor der Berufungsverhandlung, eingereichten Unterlagen gilt Folgendes: Es ist nach dem oben (E. 1.5.6.1) Ausgeführten und vor dem Hintergrund der auch im Berufungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig, diese Unterlagen so kurzfristig einzureichen. Angesichts des im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint es allerdings nicht angebracht, Unterlagen, die innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist hätten eingereicht werden sollen und können , so kurzfristig einzureichen (vgl. Art. 52 ZPO, Handeln nach Treu und Glauben). Die Frist wurde angesetzt, damit die Parteien und das Gericht vor der Verhandlung ausreichend Zeit für die Auseinandersetzung mit den neuen Unterlagen und Vorbringen haben.
Werden Unterlagen so kurzfristig eingereicht, ist auch die rechtzeitige Zustellung an die Gegenpartei gefährdet. Die Berufungsbeklagte macht denn auch geltend, dass sie die Unterlagen vor der Verhandlung nicht erhalten habe auch wenn der Berufungskläger ihr diese per Mail zugestellt habe, sie sei nicht im Büro gewesen und an der Verhandlung dazu nicht Stellung nehmen konnte. Die Berufungsbeklagte hat den Anspruch, zu allen vom Prozessgegner geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung zu nehmen (Art. 53 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1). Dieses unbedingte Recht auf Replik gilt in allen Verfahren, auch im summarischen und zwar unabhängig davon, ob diese Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Die Berufungsbeklagte hat an der Verhandlung Einsicht in diese Unterlagen genommen, wobei dies für ein eingehendes Aktenstudium und Rücksprache mit der Partei nicht ausreicht. Es muss indes keine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden, zumal der Berufungsbeklagten daraus im Ergebnis kein Nachteil erwächst. Bei der Unterlage Beilage 1 («Aufstellung zur Sparquote») handelt es sich nicht um ein Novum, sondern lediglich um eine subjektive Würdigung bereits vorliegender Unterlagen, die im Plädoyer auch wiederaufgenommen wurde. Dazu hat die Berufungsbeklagte im Rahmen ihres Plädoyers Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 2 und 3 (Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018) dürften der Berufungsbeklagten ohnehin bekannt sein; sie sind im Übrigen, wie aufzuzeigen sein wird, letztlich nicht beweisrelevant (vgl. unten E. 5.7 ff.). Die Berufungsbeklagte hat sich in ihrem Plädoyer (S. 11) auch grundsätzlich zu den Wertschriftendetails in den Steuererklärungen geäussert und namentlich erklärt, dass diese nicht mit den «dürftigen» vom Berufungskläger vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Sie hat also insoweit grundsätzlich Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 6 und 7 (Mietverträge aus [...] und Übersetzung des [...] Zivilgesetzbuches) schliesslich beziehen sich auf die bereits in der Eingabe vom 25. Januar 2023 behauptete finanzielle Unterstützung der Mutter, welche der Berufungskläger in seinem Bedarf berücksichtigt haben möchte. Auch zu diesem Komplex hat sich die Berufungsbeklagte im Plädoyer (S. 9) geäussert und geltend gemacht, dass Unterstützungsbeiträge für die Mutter des Berufungsklägers zum einen nicht in dessen Grundbedarf gehören, zum andern verspätet geltend gemacht wurden und schliesslich die regelmässige Bezahlung nicht ausgewiesen sei. Die Berufungsbeklagte hat sich somit zum einen zu den mit den Unterlagen geltend gemachten umstrittenen Punkten grundsätzlich äussern können und zum andern obsiegt sie in diesen Punkten, wie noch aufgezeigt wird (vgl. unten E. 6.6; vgl. auchOberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, Art.53 N 6b).
1.5.6.4Die Verhältnisse der Parteien haben sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht teilweise verändert respektive es werden entsprechende Veränderungen geltend gemacht. Neue Vorbringen, mit denen veränderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens gegen das Eheschutzurteil und nicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit dies nach Art. 317 Abs. 1 ZPO respektive infolge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zulässig ist (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5; AGE 2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.4).
Insoweit sind insbesondere der Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihr Einkommen gesteigert hat, und allfällige Änderungen im Bedarf der Parteien im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.
1.5.6.5Der Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren erstmals im Plädoyer, dass festzustellen sei, dass er bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 336'542.00 bezahlt habe, und dass er zu berechtigen sei, diese Zahlungen an die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen; eventualiter sei im Urteil festzuhalten, dass er berechtigt sei, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Insoweit handelt es sich offensichtlichnichtum eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässige Klageänderung, auch wenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind d.h. gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei und b) die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die nun neu begehrte Feststellung ist insbesondere nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; es fehlt an der Zustimmung der Gegenpartei. Zudem wird weder nachvollziehbar begründet noch ist ersichtlich, auf welche neuen Tatsachen oder Beweismitteln die beantragte Klageänderung beruht. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden.
Immerhin ist allgemein festzuhalten, dass ein Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen, welche er während eines hängigen Berufungsverfahrens leistet, grundsätzlich an seine Unterhaltsschuld anrechnen lassen kann.
1.6Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom
14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
1.7Einer Berufung gegen Eheschutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (BGE 137 III 475; vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
1.8Es wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl.Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14;Ober-hammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 53 N 9).
2. Berechnung des Unterhalts, Methode
Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird, ist derUnterhaltunter den Ehegatten und für die gemeinsamen Kinder nach der sogenanntenzweistufigen Methodezu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3 S. 312, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3;Mordasini/Stoll, Die Praxisänderung im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021 S. 527 ff., 528) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
Vor der eigentlichen Berechnung des Unterhalts (E. 7) ist nachfolgend auf die umstrittenen Einkommen der Ehegatten (E. 3 und 4), die umstrittene Sparquote respektive trennungsbedingten Mehrkosten (E. 5) sowie auf die umstrittenen Bedarfspositionen der Ehegatten (E. 6) näher einzugehen.
3.1Strittig ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode hier zunächst das massgebende Einkommen des Berufungsklägers.
Die Vorinstanz ging von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers aus, mit welcher er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahr 2021, unter Einschluss des Bonus 2020 und ohne die Kinderzulagen, ein Jahreseinkommen von CHF 316'475.95 und damit ein gerundetes monatliches Einkommen von CHF 26'300.00 erzielt habe. Nachdem ihm diese Stelle bei G____ per 31. Mai 2022 gekündigt worden sei, habe er eine neue Stelle bei der L____ AG gefunden, welche er am 1. Februar 2022 angetreten habe. Dem neuen Arbeitsvertrag könne ein Jahresbruttolohn von CHF 257000.00 entnommen werden. Hinzu komme ein möglicher Bonus von 25% seines Jahreseinkommens (One Bonus Program) sowie ein weiterer Bonus aus dem L____ Long Term Equity Incentive Program (LTI), wobei aus dem Arbeitsvertrag keine Anhaltspunkte über dessen Höhe hervorgingen. Das entsprechende Bonusreglement sei nicht eingereicht worden. Entgegen seiner Auffassung könne der Berufungskläger nach dem Stellenwechsel kein geringeres Einkommen nachweisen. Es sei vielmehr jedenfalls im laufenden Jahr von einem vergleichbaren Einkommen auszugehen, zumal er von seiner vormaligen Arbeitgeberin wohl einen Bonus in bisheriger Höhe für das Jahr 2021 ausbezahlt erhalten werde. Dementsprechend bleibe das Einkommen von CHF 26300.00 für die Unterhaltsberechnung massgebend. Sollte sich das Einkommen des Berufungsklägers dennoch wesentlich und dauerhaft reduzieren, so könne er bei gegebenen Voraussetzungen die Abänderung des Unterhaltsbeitrages beantragen.
3.2Mit seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2018 bis 2020 unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen wie Boni, Beiträge an Versicherungen und Wohnungsbeiträge ein durchschnittliches Einkommen von gerundet CHF 26'000.00 erzielt zu haben. An einer Einkommenssteigerung im Jahr 2021 mit einem unbestrittenen monatlichen Einkommen von CHF 26'300.00 nehme die Berufungsbeklagte nach der im August 2020 erfolgten Trennung nicht mehr teil. Während bei seinem bisherigen Arbeitgeber der Bonus unbestritten ausbezahlt worden sei, erscheine zum jetzigen Zeitpunkt absolut unklar, ob der Bonus (für die 2022 erbrachten Leistungen) bei der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2023 auch ausbezahlt werde, zumal bereits jetzt klar sei, dass die Leistungsziele des Unternehmens nicht erreicht würden und von unterdurchschnittlichen Ergebnissen ausgegangen werde. Er werde jedenfalls von der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2022 keinen Bonus erhalten. Wenn überhaupt, dann werde die erste, nicht garantierte Bonuszahlung in unbekannter Höhe im Jahr 2023 erfolgen. Auch beim LTI Program sei die Höhe seiner Beteiligung absolut unklar und hänge von der Leistung der Firma ab. Sie werde erst nach einer gewissen Anstellungsdauer und in keinem Fall in den ersten beiden Jahren nach der Anstellung ausgeschüttet. Es werde sich um Optionen handeln, die erst später verkauft werden könnten. Diese völlig unklare Lohnkomponente könne heute weder beziffert noch hypothetisch ermittelt werden.
Seit Februar 2022 erhalte er unter Einschluss einer Entschädigung für die Krankenkasse von CHF 500.00, welche nur im Jahr 2022 anfalle, einen monatlichen Nettolohn von CHF 19'008.75. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Von diesem Einkommen sei für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ab 2022 auszugehen. Zwar habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung im Januar 2022 einen Bonus erhalten. Dieser wie auch die weiteren erhaltenen Leistungen wie die Ferienentschädigung seien über das Güterrecht zu klären. Es sei daher für das Jahr 2021 von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 26'000.00 und für das Jahr 2022 und die Zukunft von einem solchen von CHF 19'000.00 auszugehen.
In der Replik vom 4. September 2022 bekräftigt der Berufungskläger, er könne nicht mit einem Bonus für das Jahr 2022, ausbezahlt 2023, rechnen und reicht in diesem Zusammenhang ein Schreiben der M____ vom 31. August 2022 ein, wonach für das Jahr 2022 höchstwahrscheinlich kein Bonus ausbezahlt werde(«high likelihood for no bonus payout for this year 2022», act. 12/22). In der Noveneingabe vom 8. November 2022 (act. 20, 21) macht er geltend, dass M____ aufgrund des schlechten Geschäftsgangs Restrukturierungsmassnahmen angekündigt habe und dass nach Bekanntwerden des (schlechten) Quartalsbericht der Aktienkurs der M____ eingebrochen sei, und behauptet, dass nun feststehe, dass ein Bonus für die Mitarbeiter des Unternehmens, und damit auch für ihn, ausgeschlossen sei. Bei der Unterhaltsberechnung könne somit nicht von einem Bonus ausgegangen werden, zumal er einen solchen von seiner aktuellen Arbeitgeberin noch nie ausbezahlt erhalten habe. An der Berufungsverhandlung erklärt er auf Frage, dass er noch keinen Entscheid erhalten habe, ob im Jahr 2023 ein Bonus (für 2022) ausbezahlt werde, und bekräftigt, dass kein Bonus anzurechnen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3).
3.3Demgegenüber macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, dass der Berufungskläger mit seinem Stellenwechsel mit Blick auf den vereinbarten Longterm Incentive (LTI) einen weiteren Aufstieg in seiner Karriere verzeichnen könne. Auch wenn ein solcher Bonus praxisgemäss an die Erreichung von Zielkomponenten geknüpft sei, sei von der Erreichung dieses Bonusziels auszugehen. Dass und weshalb der von der bisherigen Arbeitgeberin im Januar 2022 erhaltene Bonus von CHF 118'000.00 nicht als Einkommen berücksichtigt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Berufungskläger 2023 keinen Bonus erhalten sollte, sei er auf den Abänderungsweg zu verweisen. Es sei daher im Jahr 2022 nicht von einem tieferen Einkommen auszugehen. Mit dem Nettobonusanteil von CHF 109'858.00 und dem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 19'000.00 sei für 2022 vielmehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 28'154.00 auszugehen. An der Berufungsverhandlung geht die Berufungsbeklagte von einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz (CHF 26'300.00) leicht höheren Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 28'062.00 aus, welches jedenfalls für den Kinderunterhalt zu berücksichtigen sei (vgl. Plädoyernotizen).
3.4
3.4.1Zu dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen sind grundsätzlich alle von den Ehegatten erzielten Einkommensbestandteile zu rechnen. Dazu gehören neben den Fixlohnanteilen auch ergebnisabhängige Einkommensbestandsteile wie Boni (vgl.Meier/Vetterli, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKom Scheidung, Art. 176 N 32a). Wie alle Einkommensbestandteile begründen diese die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dann, wenn sie ausgerichtet werden. Dem Berufungskläger ist die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 erhaltene Bonusleistung für die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2021 anzurechnen. Dies wird von ihm denn auch gar nicht grundsätzlich bestritten. Weshalb dies für den im Januar 2022 erhaltenen Bonus für das Jahr 2021 bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2022 nicht geltend soll, macht der Berufungskläger nicht substantiiert geltend respektive er behauptet pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung, eine allfällige Beteiligung der Berufungsbeklagten daran sei in Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Dem ist nach dem Gesagten nicht so.
Der Berufungskläger hat auch an seiner neuen Arbeitsstelle grundsätzlich Anspruch auf einen Bonus. In einem Schreiben der L____ vom 14. Dezember 2021 (Akten Zivilgericht, Beilage 72) ist festgehalten: «As of your start date, you will participate in the One Bonus Program, given plan rules.Your target percentage is 25% of your annual base salary and will reflect the degree of achievement of stated Individual goals ([...]) and group performance achievements for L____ AG.
You will be eligible to participate in the [...] Long Term Equity Incentive Program, having a recommended award value commensurate to your level and individual performance. Awards of equity grants are subject to approval by the Board of Directors and awarded on an annual basis.»
3.4.2Keine Rolle spielt bei der aktuellen Unterhaltsberechnung die an der Berufungsverhandlung nach wie vor bestehende Unsicherheit über die Ausrichtung und die Höhe der erfolgsabhängigen Einkommensbestandteile aus dem One Bonus Program gemäss dem Arbeitsvertrag mit der neuen Arbeitgeberin. Es ist somit weiterhin vom bisherigen Einkommen auszugehen, solange nicht eine Reduktion belegt werden kann.
Sollten diese Einkommensbestandteile aus dem One Bonus Program 2023 (für 2022) tatsächlich nicht oder in deutlich tieferer Höhe ausbezahlt werden, wie der Berufungskläger unter Hinweis auf die erwähnte Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 31. August 2022 im Berufungsverfahren geltend macht (vgl. act. 12/22, Verhandlungsprotokoll S. 3), so handelt es sich unter den gegebenen Umständen um eine Veränderung der Verhältnisse. Mit der genannten Bestätigung der M____ notabene nicht der L____ AG , wird zwar ausgeführt, dass «höchstwahrscheinlich» kein Bonus für das Jahr 2022 ausgerichtet werde. Wie es sich damit aber schliesslich tatsächlich verhalten wird, steht gemäss Angaben des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung noch nicht fest.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens. Dessen Abänderung richtet sich nach Art. 179 ZGB. Dabei sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, der sich erst zukünftigeventuellauf die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers auswirkenden Unsicherheit über die Ausrichtung von Boni bei dessen neuer Arbeitsgeberin bereits heute Rechnung zu tragen. Der Berufungskläger hat auch mit seinen Eingaben bis zur Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 keinen Beleg eingereicht, dass ihm kein Bonus ausgerichtet wird. Der Berufungskläger kann, sollte sich erweisen, dass er keinen Bonus ausbezahlt erhalten wird, ein entsprechendes Abänderungsbegehren einreichen. Dabei wird dann auch der mit Eingabe vom 27. Februar 2023 eingereichte Beleg, der vorliegend aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1.5.6.2) zu berücksichtigen sein.
3.4.3Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden demgegenüber die LTI nicht berücksichtigt, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend klar ist, unter welchen Umständen und wann der Berufungskläger entsprechende finanzielle Leistungen erhält.
3.5Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte an einer allfälligen, seit der Trennung erfolgten Einkommenssteigerung nicht mehr teilhabe. Massgebend ist nicht das während der Ehe bis zur Trennung erzielte Einkommen, sondern vielmehr der damalige Lebensstandard. Dessen Fortsetzung bedingt angesichts der üblicherweise anfallenden trennungsbedingten Mehrkosten nach einer Trennung regelmässig eine Steigerung des Einkommens der Ehegatten (vgl. dazu E. 7.2.4).
3.6
3.6.1Es ist nach dem Gesagten zusammengefasst mit der Vorinstanz von einem massgebenden Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 26'300.00 auszugehen.
Das Einkommen im Jahr 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Lohnausweisen bei der G____ (vgl. act. 3/6). Das Einkommen ab dem Jahr 2022 berechnet sich aus dem monatlichen Einkommen bei L____ für 11 Monate (Februar bis Dezember 2022) und dem Januarlohn 2022 bei G____ Schweiz, inklusive Bonusauszahlung. Aus dem an der Berufungsverhandlung auf Verlangen eingereichten Jahreslohnausweis der L____ ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers von CHF 19'100.00. Aus der eingereichten Lohnabrechnung der früheren Arbeitgeberin (G____) für den Monat Januar 2022 ergibt sich neben dem Monatslohn für den Monat Januar der im Jahr 2022 ausgerichtete Bonus der G____ im Betrag von brutto CHF 118'312.65 (act. 3/7), netto geschätzt rund CHF 110'000.00. Aus der Summe der 11 Monatslöhne der neuen Arbeitgeberin, dem Monatslohn der alten Arbeitgeberin und dem von ihr ausgerichteten Bonus folgt offensichtlich keine Einkommensreduktion, sondern an sich eine Einkommenssteigerung auf über CHF 28'300.00, wie dies die Berufungsbeklagte festhält.
Der Berufungskläger hat im Jahr 2022 somit an sich ein etwas höheres Einkommen erzielt, als die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Es rechtfertigt sich dennoch, mit der Vorinstanz von einem relevanten Einkommen von CHF 26'300.00 auszugehen. Denn das Einkommen des Ehemannes setzt sich seit Jahren aus einem Fixlohn sowie variablen Lohnbestandteilen zusammen und unterliegt entsprechend gewissen Schwankungen. Ein höheres Einkommen würde, bei summarischer Würdigung des Sachverhaltes, zu einer entsprechenden Erhöhung der Sparquote führen und kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenbleiben.
3.6.2Nach dem Gesagten wird mit der Vorinstanz von einem monatlichen Netto-Einkommen des Berufungsklägers von durchschnittlich rund CHF 26'300.00 ausgegangen. Sollte der Berufungsklägernachweisenkönnen, dass er im Jahre 2023 keinen Bonus ausbezahlt erhalten und entsprechend relevant weniger verdienen wird, bleibt es ihm unbenommen, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen respektive diesen Umstand im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im mutmasslich demnächst angestrengten Scheidungsverfahren form- und fristgerecht geltend zu machen. Die Berufung erweist sich insoweit als nicht begründet.
4. Einkommen der Ehefrau
4.1Strittig war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiter, ob der Berufungsbeklagten ein Einkommen angerechnet werden kann und gegebenenfalls ab wann und in welcher Höhe.
4.2Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Berufungsbeklagte seit der Geburt der Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides kein aktuelles Einkommen erziele. Mit Blick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung und auf die finanziellen Verhältnisse der Familie könne ihr entgegen der Auffassung des Berufungsklägers aktuell (d.h. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sie wurde aber angesichts des Alters der beiden Kinder verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % zu bemühen und das Gericht bis zum
30. Juni 2022 über ihre entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren. Sollten sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen, so könne ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
4.3Dem hielt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, dass es angesichts der beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Berufungsbeklagte (u.a. ein Master in [...] der Universität [...]) absurd sei, dass die Vorinstanz nach der bereits im September 2020 erfolgten Trennung und dem Schuleintritt der Kinder eine Erwerbstätigkeit erst ab Juli 2022 als zumutbar und möglich ansehe. Tatsächlich habe die Berufungsbeklagte schon ab Februar 2022 eine vorerst auf das Semester von Februar bis August 2022 befristete Anstellung als Lehrperson bei der K____ aufgenommen, welche sie aufgrund ihrer beruflichen Kontakte erhalten habe und teilweise im Home-Office ausübe. Sie erhalte dafür eine Entschädigung von brutto CHF 18'500.00. Somit müsse ab 1. Februar 2022 von einem Einkommen von mindestens netto CHF 2700.00 monatlich ausgegangen werden, welches sie ab 1. Juli 2022 bei zumutbarer Teilzeit von 60% mindestens auf CHF 3'600.00 pro Monat erhöhen könne, habe sie den jüngeren Sohn doch vorsorglich bei der Tagesbetreuung angemeldet. Es sei daher von einem über 50%-igen Pensum auszugehen, werde ein solches doch bereits durch den Schulbesuch abgedeckt. Mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens verletze die Vorinstanz Bundesrecht.
4.4Mit ihrer Berufungsantwort machte die Berufungsbeklagte geltend, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sie habe den Berufungskläger stets über ihre berufliche Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Es bleibe für sie schwierig, im Berufsleben im angestammten Beruf Fuss zu fassen. Sie habe aber verschiedene Massnahme getroffen, um beruflich wieder Fuss fassen zu können. Sie habe aber bisher nur das Stellenangebot der K____ als Gastdozentin und ohne Festanstellung erhalten. Sie werde dort auf Zusehen ohne festes Pensum beschäftigt. Für das kommende Semester sei ihr lediglich ein kleines Nebenpensum in Aussicht gestellt worden, wobei sie diesbezüglich noch über keinen Arbeitsvertrag verfüge. Für das Semester von September 2022 bis Januar 2023 sei ihr die Betreuung von Forschungsarbeiten für maximal 6 Studenten mit je 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 80.00, die Erstellung von Praktikumsberichten für maximal 10 Studenten zu CHF 400.00 pro Student und die Mitarbeit im Unterricht für 2,5 Stunden für ca. CHF 750.00 in Aussicht gestellt worden. Es gebe für sie zwar Potential, «um an der K____ weiter zu wachsen», was aber Zeit und Geduld erfordere. Sie sehe sich auch nach anderen Beschäftigungen um. An der K____ habe sie im 1. Semester 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 17'390.85 erzielt. Im kommenden Semester könne sie mit einem Einkommen von CHF 11'950.00 brutto resp. CHF 11'185.00 netto rechnen. Sie habe daher für 2022 bloss ein Einkommen von CHF 23'812.00 resp. CHF 1'984.00 pro Monat erzielt. Ein Pensum von 60 % könne ihr trotz der gebuchten Betreuung für D____ nicht angerechnet werden, sei sie dafür doch auch aufgrund der Arbeitswege und nötiger Zeitreserven zur Ausübung eines 50%-Pensums angewiesen. Es könne ihr daher falls überhaupt ab dem 1. Februar 2022 ein Einkommen von maximal CHF1'900.00 pro Monat angerechnet werden.
4.5Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Berufungsbeklagte einen Arbeitsvertrag bei der Firma J____ habe abschliessen können. Das vom Berufungskläger in der Berufung auf CHF 3'600.00 bezifferte hypothetische Einkommen dürfte den Anstellungsbedingungen entsprechen und sei somit bewiesen. Der Berufungskläger reicht dazu einen vom 22. August 2022 datierenden von der Berufungsklagten als Arbeitnehmerin und [...] als Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag ein (act. 17 Beilage 28). Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte als Mitarbeiterin [...] angestellt ist, und dass sie auf Abruf und ohne Anspruch auf ein Minimalpensum arbeitet. Die Normalarbeitszeit beträgt 42,5 Stunden pro Woche; der Stundenlohn CHF 38.00, auf der Basis eines Jahreslohnes von 84'000.00 bei 100%-iger Beschäftigung; zusätzlich wird eine Ferienentschädigung von 10,64 % des Stundenlohnes ausgerichtet.
4.6
4.6.1Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 reicht die Berufungsbeklagte weitere Unterlagen zu ihrem Erwerbseinkommen im Jahre 2022 und zu ihrer Tätigkeit bei der K____ im Frühjahr 2023 ein. Daraus ergibt sich folgendes Einkommen der Berufungsbeklagten:
4.6.2Gemäss Lohnausweis von J____ (Beilage 17) hat die Berufungsbeklagte dort vom 22. August bis 31. Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 15'793.00 erzielt und CHF 320.00 Pauschalspesen erhalten. Aus den 4 Lohnausweisen ergibt sich, dass die monatlichen Lohnzahlungen schwankend sind: der Septemberlohn hat CHF 4'343.00, der Oktoberlohn CHF 3926.69, der Novemberlohn 3'300.22 und der Dezemberlohn CHF 4'543.36 betragen, jeweils netto. Der Januarlohn 2023 bei J____ hat gemäss Lohnausweis CHF 2'282.35, entsprechend 83,17 Stunde, entsprochen. Hier ist unter dem Titel «PK-Korrektur» ein Betrag von CHF 859.00 abgezogen, weil in den Monaten zuvor keine Pensionskassenabzüge getätigt worden waren (vgl. act. 25/17 f.). Die Berufungsbeklagte hat bei J____ somit ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund CHF 3'400.00 netto erzielt ([15'793. + 2'282.35] : 5,33 = 3'391.00).
4.6.3Gemäss Lohnausweis der K____ hat die Berufungsbeklagte dort von 1. Februar bis 31. Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 23'104.00 und somit in diesen
E. 11 Monaten einen durchschnittlichen Lohn von rund CHF 2'100.00 erzielt (act. 25/20). Gemäss Angaben der Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung kann sie diese Tätigkeiten parallel ausüben, während im Sommersemester bei der K____ etwas mehr Arbeitspensen anfielen, könne sie bei J____ gegen Ende Jahr eher mehr arbeiten (Verhandlungsprotokoll S. 3).
4.7
4.7.1Die Berufungsbeklagte selbst geht von einem Einkommen bei der K____ von durchschnittlich CHF 2'898.00 (während 6 Monaten) im ersten Halbjahr 2022 und von durchschnittlich 952.00 (während 2 Monaten) im zweiten Halbjahr 2022, von einem durchschnittlichen Einkommen bei J____ von CHF 3'313.00 und schliesslich von einem Durchschnittseinkommen von CHF 2'411.00 für das erste Halbjahr bis August 2022 und anschliessend von rund CHF 4'000.00 (aus den Tätigkeiten bei der K____ und bei J____) aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
4.7.2Der Berufungskläger geht demgegenüber in seinen Anträgen an der Berufungsverhandlung von einem Einkommen der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2022 von CHF 2'500.00, ab 1. Juli 2022 von CHF 3'600.00, ab 1. September 2022 von CHF 5'500.00 und ab 1. Januar 2023 CHF von 6800.00, jeweils ohne Kinderzulagen, aus.
4.8Das Gericht geht angesichts der eingereichten Unterlagen von dem von der Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen seit Arbeitsbeginn jeweils erzielten Durchschnittseinkommen aus.
Dies ergibt ein Einkommen von CHF 0.00 bis Ende Januar 2022, von durchschnittlich CHF 2'100.00 (bei der K____) ab Februar 2022 und von rund CHF 5'500.00 (bei der K____ [CHF 2'100.00] und bei J____ [CHF 3'400.00]) ab August 2022.
Angesichts der Einkommenssituation der Ehegatten und da es sich um gerundete Beträge handelt, die Berufungsbeklagte bei ihrer Tätigkeit für J____ offenbar auch repräsentative Einsätze hat und dafür eine Betreuung des Sohnes beizieht, welche in ihrer Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), rechtfertigt es sich, die von J____ ausgerichteten Pauschalspesen hier nicht zu berücksichtigen.
Da der Lohn erst Ende Monat ausbezahlt wird, rechtfertigt es sich, das (höhere) Einkommen bei der konkreten Unterhaltsberechnung (unten E. 7) dann jeweils erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagten ist nach dem Gesagten bis und mit Februar 2022 kein Einkommen, ab März 2022 bis und mit August 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'100.00 und ab September 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 anzurechnen.
4.9Der Berufungskläger behauptet an der Berufungsverhandlung, dass aus den eingereichten Unterlagen ein höherer Einsatz mit entsprechendem höheren Lohn für das Jahr 2023 bei der K____ resultiere. Sollte die Ehefrau im Jahre 2023 tatsächlich einen höheren Lohn erzielen, so kann selbstverständlich ein entsprechendes Abänderungsbegehren gestellt werden.
In Bezug auf die eingereichten Auszüge betreffend Privatkonten der Berufungsbeklagten aus dem Zeitraum September 2020 bis August 2022 (act. 31) behauptet der Berufungskläger im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 5 f.) Unstimmigkeiten und verlangt, dass das entsprechende Original zu edieren sei. Dafür besteht im aktuellen Verfahrensstand kein Anlass, zumal diese Auszüge offenbar bereits der Berufungsantwort beigelegt waren (act. 8/4) und da nicht ersichtlich ist, was mit der Edition des Originals nun noch erreicht werden soll. Die vorliegendenrelevantenUnterlagen geben ausreichend Aufschluss über das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen. Für den Beizug weiterer Unterlagen besteht in diesem Zusammenhang jetzt offensichtlich kein Bedarf.
4.10Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den Kostenentscheid ist weiter festzustellen, dass der angefochtene Entscheid im damaligen Zeitraum insoweit korrekt gewesen ist. Der einem hauptbetreuenden Elternteil zuzumutende Umfang einer Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem sogenannten Schulstufenmodell. Danach ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.54.7 S. 489 ff.). Wie bereits die Vorinstanz mit der Verpflichtung der Berufungsbeklagten zu entsprechenden Suchbemühungen festgestellt hat, ist dieser aufgrund des Alters ihres mittlerweile elfjährigen, jüngsten Sohnes die Ausübung eines 50%-igen Erwerbspensums zumutbar. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung, auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auch auf den Umstand, dass die Berufungsbeklagte noch nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und ihre im Ausland erlangte Ausbildung und Berufserfahrung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erst umsetzen musste, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden konnte, sondern ihr eine angemessene Frist zur Eingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt eingeräumt werden musste. Die Berufungsbeklagte hat diesen Einstieg unterdessen geschafft und ihre Erwerbstätigkeit auch ausgebaut. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über 50 % ist ihr in angemessener Zeit gelungen.
Im Übrigen sind beide Ehegatten an dieser Stelle auf ihre gegenseitige Informationspflicht hinzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9).
5. Sparquote
5.1Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger weiter geltend, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens in ihrem gemeinsamen Haushalt erhebliche Ersparnisse hätten bilden können, weshalb bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote zu berücksichtigen sei.
5.2Eine Sparquote hätte nach der bisherigen Rechtsprechung zwar die Anwendung der einstufig-konkreten Methode indiziert (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.5.2 S. 490;Mordasini/Stoll, a.a.O., 530 f.). EinenachgewieseneSparquote kann aber nach der neuen, die Unterhaltsberechnungsmethode grundsätzlich vereinheitlichenden Praxis des Bundesgerichts auch bei der Überschussverteilung im Rahmen der zweistufigen Methode berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299;Mordasini/Stoll, a.a.O.., 533).
Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich enthebt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 resp. 296 ZPO) den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund der er die Sparquote zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 m.w.H.; 147 III 293 E. 4.4 S. 299). Die in der Literatur zum Teil postulierte abweichende Ansicht über die Beweislast bezüglich der Sparquote beruht auf dem Postulat des Grundsatzes der Anwendung der einstufig-konkreten Methode, von der nur beim Beweis einer fehlenden Sparquote abgewichen werden könne (vgl.Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?, in: FamPra.ch 2020 939 ff., 947 ff.). Demgegenüber gilt heute für die Unterhaltsberechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die zweistufige Methode, von deren Anwendung nur abgesehen werden kann, wenn bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen eine Sparquote vorliegt (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Solche aussergewöhnlichen Verhältnisse liegen hier nicht vor.
5.3Die Vorinstanz hat erwogen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht konkret nachgewiesen worden seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag nach der zweistufigen Methode festgesetzt werde. Der fehlende Nachweis der konkreten Lebenshaltungskosten habe zur Folge, dass eine Sparquote, welche die Differenz zwischen dem Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstelle, vom beweisbelasteten Berufungskläger nur schwer nachgewiesen werden könne. Mit seiner stark vereinfachten Berechnungsweise des ehelichen Standards vermöge der Berufungskläger eine Sparquote nicht nachzuweisen. Die geltend gemachten Überweisungen auf das Sparkonto bzw. die Investitionen in Aktien liessen keinen Schluss auf eine Sparquote zu, sei es doch nicht ausgeschlossen, dass gewisse Lebenshaltungskosten durch andere Einnahmen (bspw. Arbeitgeber- oder Familienzuwendungen) finanziert worden seien und diese Investitionen so überhaupt erst hätten getätigt werden können. Einzig die Sparbeiträge in die 3. Säule könnten als Sparquote berücksichtigt werden, wobei dieser Sparbetrag bereits durch die trennungsbedingten Mehrkosten aus dem erhöhten Grundbetrag der Ehegatten aufgezehrt werde. Somit sei mangels Nachweises einer Sparquote keine solche zu berücksichtigen.
5.4
5.4.1Mit seiner Berufung verweist der Berufungskläger darauf, dass die Ehegatten erhebliche Ersparnisse in der Höhe von über einer Million Schweizer Franken hätten bilden können. Er macht geltend, dass die Ehegatten in den Jahren 2018 und 2019 vom [...] Privatkonto [...] gelebt hätten, auf welches sein Lohn inkl. Boni überwiesen und von dem aus sämtliche Auslagen der Familie bezahlt worden seien. Vom Konto [...] seien keinerlei Zahlungen für den Lebensunterhalt der Parteien getätigt worden. Daraus seien bei praktisch gleichbleibendem Anfangs- und Endsaldo von diesem Konto im Jahr 2018 CHF 48'300.00 auf das Sparkonto übertragen, mit CHF 34'856.00 Aktien ([...] sowie [...], [...]) gekauft, CHF 6768.00 in die 3. Säule einbezahlt und CHF 12'684.00 auf das Sparkonto der Ehefrau übertragen worden. Zudem seien Spenden im Betrag von CHF 1'437.00 getätigt worden. Daraus folgert der Berufungskläger eine Sparquote im Jahr 2018 in der Höhe von CHF 106045.00.
Im Jahr 2019 seien vom Konto [...] der Betrag von CHF 154000.00 auf das Sparkonto übertragen, CHF 6'826.00 in die 3. Säue einbezahlt, die Beträge von CHF 2'912.11 und 1'527.99 gespendet und der Betrag von CHF 29'897.85 in den Kauf von Aktien investiert worden. Da entgegen der sonst üblichen Gepflogenheiten die Steuern mit einer Zahlung von CHF 69'000.00 vom Sparkonto geleistet worden seien, müsse dieser Betrag zur Berechnung der Sparquote in Abzug gebracht werden. Zudem habe sich der Endsaldo des Kontos gegenüber dem Anfangssaldo im Jahr 2019 um CHF 28'805.82 reduziert. Die Sparquote betrage daher im Jahr 2019 CHF 97'358.13. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, eine Einzahlung ihres Vaters im Betrag von CHF 103'083.94 auf das Sparkonto der Parteien habe zur Sparquote im Jahr 2019 geführt, sei falsch. Die Überweisung des Vaters im Jahr 2019 sei zudem keine Einnahme, sei sie doch mit «Rückzahlung Darlehen und Anteilsscheine» bezeichnet. Es handle sich daher um eine reine Vermögensverschiebung. Diese Vermögensverschiebung habe er nie zur Sparquote hinzugezählt. Da sich die Ehegatten im Jahr 2020 getrennt hätten, könnten die Jahre 2020 und 2021 nicht zur Ermittlung der Sparquote herangezogen werden.
5.4.2Zwei Tage vor der Berufungsverhandlung, am 15. Februar 2023, hat der Berufungskläger eine Aufstellung über die Berechnung der Sparquote eingereicht, welche sich explizit auf die bereits eingereichten Unterlagen beziehe; ausserdem hat er die Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018 eingereicht. An der Berufungsverhandlung (Plädoyer S. 9 f.) hat er in Zusammenhang mit der Sparquote zusammengefasst festgehalten, er habe die Sparquote im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur behauptet und beziffert, sondern eine Vielzahl von Kontoauszügen als Beweis für die Existenz und den Umfang der Sparquote eingereicht. Die Vorinstanz habe die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Geltung der Glaubhaftmachung als Beweismass offensichtlich verletzt. Die jeweilige Sparquote pro Jahr lasse sich aus den vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres herleiten.
5.4.3Der Sparquote setzt der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 13 f.) trennungsbedingte Mehrkosten von CHF 2'019.00 pro Monat resp. CHF 24'216.00 pro Jahr ohne Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Mehrkosten gegenüber. Diese trennungsbedingten Mehrkosten setzen sich aus monatlich um CHF 850.00 höheren Grundbeträgen (CHF 2'550.00 statt CHF 1'700.00) und aus um CHF 1'168.00 höheren Wohnkosten (CHF 4'175.00 statt CHF 3'007.00) zusammen. Diese würden durch ein eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten ausgeglichen, sodass sie nur im Jahr 2021 eine Auswirkung auf die Sparquote hätten.
Schliesslich macht der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 14 f.) eine erhebliche trennungsbedingte Erhöhung der Steuern geltend und führt unter dem Titel «6.2 Annäherungsweise Steuerberechnung für das Jahr 2022» aus, die «durch die Vorinstanz verlegte Unterhaltsregelung sowie die Erhöhung des Einkommens auf beiden Seiten führt zu erheblichentrennungsbedingtenMehrkosten infolge der Steuern. Die Steuern sind gegenüber dem Jahr 2019 um CHF 30'000.00 erhöht». Es wird dann gefolgert, die jährliche Sparquote (von 101'701.00) reduziere sich jährlich um CHF 30'000.00 auf CHF 71'700.00 jährlich. Zwar scheint diese Einschätzung des Berufungsklägers respektive seiner vormaligen Vertreterin nicht ganz nachvollziehbar. Es kann auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime indes nicht Aufgabe des Gerichts sein, sämtliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Parteien kritisch zu ihren Gunsten und zu Lasten der Gegenpartei zu hinterfragen. Der Berufungskläger selbst macht in der Berufungsbegründung für das Jahr 2022 somit jedenfalls rund CHF 4'500.00 trennungsbedingte Mehrkosten (CHF 2'019.00 + [CHF 30'000.00 : 12]) monatlich geltend.
5.5Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren eine Sparquote nachweisen könne, und bestreitet, dass eine solche erwirtschaftet worden sei. Der Berufungskläger beschränke sich neu auf eine Betrachtung von zwei Jahren, 2018 und 2019, lasse das Jahr 2020 unberücksichtigt. Der Berufungskläger habe am 24. März 2020, also Monate vor der Trennung, einen Betrag von CHF 81'251.38 vom Wertschriftenkonto auf das Lohnkonto [...] übertragen und damit die von ihm behauptete Sparquote um diesen Betrag reduziert. Dies zeige auch, dass die Parteien auch von den Ersparnissen gezehrt hätten.
Weiter verfüge der Berufungskläger über weitere Konten, teils mit der Berufungsbeklagten gemeinsam, teils alleine. In der Berufungsantwort werden dann alleine in der Schweiz 11 Konten aufgeführt. Es sei nicht bekannt, ob sich weitere unbekannte In- und Auslandkonten beim Berufungskläger, beispielsweise in [...], in den [...]oder in [...] befänden. Es werde bestritten, dass sämtliche Einkünfte des Berufungsklägers über das [...]-Konto [...] liefen, denn es seien auch auf andere Konten des Berufungsklägers Einkommen und anderweitige Erträge des Berufungsklägers geflossen. Demgegenüber erschöpften sich die eingereichten Belege auf das Lohnkonto bei der [...]) und das Sparkonto bei der [...]). Belege der anderweitigen Konten seien wohl bewusst nicht ins Recht gelegt worden. Ausserdem seien vom Sparkonto [...]) auch Lebenshaltungskosten bezahlt worden, etwa Steuern, und es seien Wertschriftenkäufe getätigt worden. Der Berufungskläger habe offensichtlich laufend mit Wertschriften gehandelt, wobei es auffälligerweise keinerlei Rückflüsse von den Wertschriftenkonten auf das Sparkonto gebe; auch seien keine Dividenden auf das Sparkonto oder das Lohnkonto bei der [...] geflossen. Um eine Sparquote geltend zu machen, wäre der Berufungskläger gehalten gewesen, diese zu belegen und Transparenz walten zu lassen. Schliesslich sei nicht klar und vom Berufungskläger nicht belegt worden, welche Steuern wann und wie bezahlt worden seien. Zusammengefasst habe der Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote nicht substantiiert. Ohne Offenlegung aller Konten, ohne saubere Cashflowrechnung für eine klar definierte Abrechnungsperiode und ohne Nachweis, was mit den laufend gekauften Wertschriften und den Dividenden geschehen sei, sei dies nicht möglich.
Die Berufungsbeklagte habe aufgezeigt und substantiiert, wie der konkrete Lebensstandard der Parteien ausgesehen habe; es wird dafür auf eine Eingabe vom 22. Oktober 2021 und die entsprechenden Belege verwiesen (vgl. Vorakten II). Konkret sei für das Jahr 2018 keine Sparquote zu verzeichnen, vielmehr eine negative von CHF 126'451.00. Für 2019 und 2020 seien ebenfalls keine Sparquoten zu verzeichnen. Die Berufungsbeklagte geht von trennungsbedingten Mehrkosten von rund CHF 6'500.00 pro Monat aus, inklusive Steuermehrbelastung und weggefallenerFringe Benefits(Berufungsantwort S. 26).
5.6Mit der Unterhaltsregelung soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, die bisherige Lebensführung mit dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard fortzuführen. Darüber hinaus soll sie aber nicht zur Aufteilung des Gesamteinkommens führen (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296). Vielmehr ist eine von den Ehegatten vor der Trennung ausgewiesene kontinuierliche Sparquote bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung ausgeblichen werden können, aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299). Eine Sparquote ergibt sich aus der Summe aller Auslagen, die während des Zusammenlebens nicht auf den Verbrauch ausgerichtet waren, wie die Äufnung von Sparkonten, der Kauf von Wertpapieren, die Einzahlung in Lebensversicherungen, die Tilgung von Schulden, die Amortisation von Hypotheken, der Erwerb von Wohneigentum oder freiwillige Einlagen in die 2. oder 3. Säule (Mordasini/Stoll, a.a.O., 532). Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht von einer kontinuierlichen Sparquote spricht, wird abgeleitet, dass diesbezüglich nicht nur das Jahr vor der Trennung, sondern ein längerer Zeitraum in die Beurteilung miteinbezogen werden soll (Mordasini/Stoll, a.a.O., 533). Dies kann aber grundsätzlich nur dann geltend, wenn die Einkommen vor der Trennung während diesem Zeitraum ebenfalls konstant geblieben sind.
5.7Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers genügt der Nachweis einer Übertragung von Mitteln auf ein Sparkontoper senoch nicht, um eine Sparquote zu belegen. Zu belegen ist von einem Unterhaltsschuldner vielmehr, dass diese Mittel entweder in Vermögensanlagen investiert wurden oder als Spareinlagen fortbestanden haben. Dieser Beweis kann zunächst mit den Steuererklärungen bzw. Steuerveranlagungsverfügungen geführt werden (Schwizer/Oeri, «Neues» Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 3 ff., 7). Werden Vermögensanlagen veräussert und der Ertrag als Spareinlage gehalten oder reinvestiert, so ist dies bei der Berechnung neuer Sparanlagen zu berücksichtigen. Zugleich ist konjunkturellen Schwankungen von Anlagen Rechnung zu tragen, weshalb nicht bloss auf einen aus den Steuerunterlagen resultierenden Vermögensanwachs zur Begründung einer Sparquote abgestellt werden kann. Hinzu kommen die Anlagen in der zweiten und dritten Säule, welche sich ebenfalls nicht aus den Steuerunterlagen ersehen lassen (Schwizer/Oeri, a.a.O., 7 ff.). Bei den Anforderungen an den entsprechenden Beweis ist einerseits dem im eheschutzrechtlichen Summarverfahren erforderlichen Beweismass des Glaubhaftmachens Rechnung zu tragen. Andererseits gilt aber in Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die Prämisse, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sind. Dabei ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass sich bei der Anwendung dieser Methode eine kontinuierliche Sparquote in der Regel einfacher nachweisen lasse (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299 m.w.H.). Bei diesem dem unterhaltsschuldendenEhegatten obliegenden Beweis einer allfälligen Sparquote wurde daher eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erwartet (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts in: FamPra.ch 2021. 874).
5.8Im Grundsatz als Sparquote anerkannt haben die Berufungsbeklagte (vgl. Eingabe vom
22. Oktober 2021) und die Vorinstanz die Sparbeiträge in die dritte Säule. Der Berufungskläger tätigte dort im Jahr 2019 und 2020 je eine Rücklage von CHF 6'826. (Beilage 81/82 zur Eingabe des Ehemanns im vorinstanzlichen Verfahren vom 11. Januar 2022).
5.9
5.9.1Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote im Wesentlichen folgendermassen begründet. Mit Eingabe vom 11. November 2021 hat er sich (vgl. Ziff. 12 ff.) für die Jahre 2016 und 2017 auf Käufe von Anteilen an der [...], auf Transferzahlungen auf das Sparkonto, auf eine «Schenkung Mutter [...]» und Spenden «[...]» bezogen. In Konkretisierung der Darstellung in der Eingabe vom
31. Mai 2021 hatte er mit Eingabe vom 10. September 2021 für das Jahr 2018 auf Überweisungen von CHF 48'300.00 auf das Sparkonto und von CHF 12'684.00 auf ein Sparkonto der Ehefrau in [...], eine Investition in Aktien im Betrag von CHF 34'856.00, die Einzahlung von CHF 6'768.00 in die dritte Säule und eine Spende im Betrag von CHF 2'437.00 verwiesen. Für das Jahr 2019 machte er zur Begründung einer Sparquote eine Überweisung auf das Sparkonto im Betrag von CHF 154'000.00, eine Investition in Aktien im Betrag von CHF 29897.00, die Einzahlung von CHF 6'826.00 in die dritte Säule, eine «Überweisung an Mutter in [...]» von CHF 2'912.00 und eine Spende im Betrag von CHF 1527.00 geltend, wobei er von der Summe wiederum den Betrag von CHF 69'000.00 in Abzug brachte, welcher am 16. Dezember 2019 ab dem Sparkonto zur Begleichung der Steuern geleistet worden ist. Für das Jahr 2020 machte er schliesslich eine Überweisung von CHF 102'335 auf das Sparkonto, eine Überweisung auf das Sparkonto der Ehefrau in [...] im Betrag von CHF 2'794 und die Differenz zwischen dem Anfangssaldo 2020 und dem Saldo per 31. August 2020 auf dem Lohnkonto von CHF 26'612.00 geltend.
5.9.2Wenn der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, er habe «hinlänglich substantiiert und belegt, dass eine regelmässige Sparquote bestand, indem er im Detail Transaktion für Transaktion dargelegt habe, welche Beträge ( ) auf das gemeinsame Sparkonto, das Sparkonto der Ehefrau in [...] oder in Investitionen oder Spenden geflossen sind und somit gespart wurden» (Eingabe vom 22. Oktober 2021, Ziff. 43), so genügt dies zur Begründung einer Sparquote nicht.
Der Berufungskläger vermag zwar die von ihm behaupteten Zahlungen und Investitionen zu belegen (insb. Beilagen 18 und 68 des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren). Er unterlässt es aber auch im Berufungsverfahren,vollständigeKontoauszüge seines Lohnkontos einzureichen (vgl. bereits Beilage 18). Stattdessen belegt er lediglich die entsprechenden Ausgaben, aber etwa nicht, dass auf das Lohnkonto neben seinem Erwerbseinkommen keine anderen, nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende Einnahmen und Gutschriften geflossen sind. Wie etwa beispielsweise dem Auszug aus dem Lohnkonto für den Monat Mai 2016 (Beilage 68) entnommen werden kann, gingen in jenem Monat Gutschriften im Betrag von CHF 48'107.55 ein, welche die monatlichen Lohneinnahmen des Berufungsklägers klar übersteigen und deren Herkunft von ihm nicht erläutert werden und sich aus dem unvollständig erscheinenden eingereichten Kontoauszug Mai 2016 nicht erschliessen. Der Berufungskläger hat denn auch zugestanden, dass neben den Lohnzahlungen auch weitere Gutschriften auf seinem Lohnkonto eingegangen sind. So hat er im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass ein Betrag von CHF 81'251.38 am 24. März 2020 aus Wertschriftenverkäufen auf das Lohnkonto geflossen ist. Dieser Betrag soll aber am 6. April 2020 mit einer Überweisung im Betrag von CHF 102'335.49 wiederum auf das Sparkonto überwiesen worden sein. Daneben anerkennt er auch, dass der Erlös weiterer Wertschriftenverkäufe auf das Sparkonto geflossen ist. So seien im März 2020 aus Börsenaufträgen CHF 153'901.62 auf das Sparkonto geflossen (Eingabe des Ehemanns vom 11. November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, Ziff. 3 ff.). Schliesslich müssen mit der entsprechenden Behauptung der Berufungsbeklagten auch die im Jahr 2020 fällig gewordenen Steuern berücksichtigt werden, deren Zahlung ab dem Lohnkonto weder behauptet noch insbesondere belegt wird. Somit gelingt dem Berufungskläger im Rahmen des vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren der Beweis nicht, dass die nachgewiesenen Investitionen aus seinem Erwerbseinkommen finanziert worden sind und dieses somit eine entsprechende Sparquote aufgewiesen hat. Daran ändern auch die Aufstellung vom 15. Februar 2023 sowie die entsprechenden Ausführungen an der Berufungsverhandlung nichts. Auch die beiden am 15. Februar 2023 eingereichten Wertschriftenverzeichnisse (Beilage 1,
3) belegen keine Sparquote, weil daraus insbesondere nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich um Zuflüsse und inwieweit um konjunkturelle Gewinne handelt. Die Eingabe vom 15. Februar 2023 ist in Bezug auf die Sparquote nach dem Gesagten nicht beweisgeeignet.
5.9.3Anders stellt sich die Situation bei den Überweisungen auf ein Konto der Berufungsbeklagten in [...] dar. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, dass dieses Konto bei Aufenthalten in [...] regelmässig benutzt worden sei. Zum Beleg reicht sie aber bloss einen Kontoausweis vom 30. September 2021, also weit nach erfolgter Trennung, über einen Saldo von USD 4'539.37 ein (Beilage 72 zur Eingabe der Ehefrau vom 22. Oktober 2021). Sie belegt damit nicht, dass ihr Konto während der Dauer des gemeinsamen Haushalts für den Unterhalt der Familie beigezogen worden ist.
5.9.4Weiter kann dem Berufungskläger schon im Grundsatz nicht gefolgt werden, wenn er getätigte Spenden zur Begründung einer Sparquote anführen will. Von einer Sparquote wird gesprochen, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder während des Zusammenlebens gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die eine Ersparnisbildung ermöglichen (Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., 874 Fn 13). Es handelt sich bei den Spenden aber um Einkommensverwendungen, mit denen ein ideeller Lebensstandard gepflegt wurde wie mit anderen Konsumausgaben, die auch Dritten zugutegekommen sind. Soweit die Ehegatten ihr Einkommen bisher für Spenden eingesetzt haben, muss ihnen dies auch nach der Trennung im Rahmen der Überschussverteilung weiterhin möglich sein.
5.9.5In Bezug auf die Überweisungen an die Mutter des Berufungsklägers ist nicht klargeworden, in welchem Zusammenhang diese getätigt worden sind, sodass diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens bei der Ermittlung der Sparquote nicht berücksichtigt werden können. Geschenke an Verwandte und unter diesem Titel wird die Überweisung in der Eingabe vom 11. November 2021 aufgeführt können jedenfalls nicht als «sparen» berücksichtigt werden, sondern sind wie Spenden als Teil eines ideellen Lebensstandards zu qualifizieren.
5.9.6Mit der unbestrittenen, regelmässigen Einzahlung in die dritte Säule ist eine kontinuierliche Sparquote belegt. Zu dieser können auch die Leistungen auf das Konto der Ehefrau in [...] hinzugerechnet werden. Es handelt sich dabei um Beträge von CHF 12'684.00 im Jahr 2018 und CHF 2'794 im Jahr 2020. Bezogen auf die relevanten letzten fünf Jahre vor der Trennung ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Sparbetrag von CHF 3'096.00. Mit den Überweisungen in die dritte Säule in der Höhe von zuletzt CHF 6'826.00 resultiert ein jährlicher Sparbetrag von CHF 9'922.00 respektive einegerundete monatliche Sparquote von CHF 825.00.
Es handelt sich hierbei im Übrigen um eine Einschätzung im Rahmen eines summarischen Verfahrens, welche später im allfälligen Scheidungsverfahren aufgrund der dannzumal vorliegenden Unterlagen neu zu beurteilen sein wird.
5.10Entgegen der Auffassung der Parteien sind dieser Sparquote nicht vorweg die trennungsbedingten Mehrkosten entgegen zu halten. Diese werden vielmehr bei der Bemessung des familienrechtlichen Grundbedarfs nach der Trennung mitberücksichtigt. Mit der Limitierung der Überschussverteilung auf den vor der Trennung nach Abzug der damaligen Sparquote zur Deckung des gelebten Standards vorhandenen Überschusses und der Berücksichtigung des konkreten Bedarfs nach der Trennung wird sowohl der Sparquote wie auch den trennungsbedingten Mehrkosten ausreichend Rechnung getragen.
6. Bedarf
6.1Vorweg ist festzuhalten, dass für die Berechnung des Bedarfs grundsätzlich vom familienrechtlichen Grundbedarf respektive familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist, welches sich im Wesentlichen aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten, den Krankenkassen- und Selbstbehaltskosten, notwendigen Versicherungen, Mobilitätskosten, notwendigen Berufsauslagen, Steuern und gegebenenfalls Drittbetreuungskosten zusammensetzt. Alles Weitere ist aus dem jeweiligen Überschuss zu bezahlen. Die Vorinstanz geht von einem Bedarf des Ehemannes von rund CHF 7'690.00 aus, der sich wie folgt zusammensetze: CHF 1'200.00 Grundbetrag, CHF 2'430.00 Wohnkosten (inkl. Parkplatzmiete), CHF 500.00 KVG, CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten, CHF 2'640.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule, CHF 150.00 Deutschkurs und CHF 220.00 Kosten für auswärtige Verpflegung. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich gemäss Vorinstanz auf gerundet CHF 4'100.00 und setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'350.00 Grundbetrag für eine alleinerziehende erwachsene Person, CHF 1205.00 Wohnkostenanteil, CHF 410.00 KVG, CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten, CHF 433.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule und CHF 150.00 Deutschkurs.
Schliesslich geht die Vorinstanz von einem Bedarf der beiden Kinder von je gerundet CHF 1940.00 (Kinderzulagen, je CHF 275.00 bereits abgezogen) aus, der sich wie folgt zusammensetze: CHF 400.00 (D____) / 600.00 (C____) Grundbetrag, CHF 350.00 Wohnkostenanteil, CHF 113.00 KVG, CHF 9.00 VVG, CHF 50.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 53.00 U-Abo, CHF 998.00 Steueranteil und CHF 40.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale. Die bei D____ anfallenden Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 werden auf die beiden Kinder aufgeteilt, zumal die Drittbetreuungskosten ohnehin vom Ehemann zu bezahlen seien, da die Ehefrau aktuell kein Einkommen erziele.
Der Bedarf von sämtlichen Familienmitgliedern zusammen wird von der Vorinstanz (gerundet) auf CHF 15700.00 beziffert, wobei hier die Kinderzulagen offenbar bereits berücksichtigt worden sind.
6.2Bei dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Bedarf stellt der Berufungskläger zunächst die Steuerberechnung in Frage. Diese ist wiederum abhängig von der Unterhaltberechnung und wird vor diesem Hintergrund mit dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen sein. Darauf wird bei der konkreten Unterhaltsberechnung zurückzukommen sein (E. 7).
6.3Weiter bestreitet der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte einen Deutschkurs besuche. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptung mit ihrer Berufungsantwort nur pauschal und gibt an der Verhandlung an, dass sie den Kurs nicht mehr besuche (Protokoll S. 5). Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Bedarf der Berufungsbeklagten aufgenommenen Kosten von CHF 150.00 sind daher im Bedarf der Ehefrau zu streichen.
6.4Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass im Jahr 2021 kein Kind fremdbetreut worden sei. Dies wird von der Berufungsbeklagten mit ihrer Berufungsantwort ebenfalls nur pauschal bestritten. Im Jahr 2021 angefallene Drittbetreuungskosten werden weder behauptet noch belegt. Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Bedarf der Kinder aufgenommenen Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 sind daher für die Unterhaltsberechnung im Jahr 2021 zu streichen.
6.5
6.5.1Der Ehemann wohnt in [...] und arbeitet in N____ zu einem 100%-igen Pensum.
Im eigenen Bedarf machte der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung für Mobilität monatliche Kosten von CHF 600.00 geltend, während die Vorinstanz ihm CHF 300.00 angerechnet hatte. Diese höheren Ausgaben wurden in der Berufung nicht weiter begründet und von der Berufungsbeklagten bestritten. Auchreplicandoerfolgte noch keine Substantiierung dieser geltend gemachten Mehrkosten. Erst in seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 26) macht der Berufungskläger unter dem Titel «Mobilitätskosten» monatliche Kosten von CHF 125.00 für das Motorfahrzeug und CHF 525.00 für ein Generalabonnement 1. Klasse geltend.
6.5.2Der Berufungskläger macht geltend, er trage die Kosten für das (eheliche) Fahrzeug (Motorfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherung), das hauptsächlich von der Berufungsbeklagten in Anspruch genommen wird. Er beziffert diese Kosten auf jährlich CHF 1'500.00 und monatlich CHF 125.00. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er selbst beantragt, dass die Autokosten hälftig geteilt würden; dem hat der angefochtene Entscheid (Ziff. 5.2) bei der Festsetzung der Mobilitätskosten explizit Rechnung getragen. Es sind beim Berufungskläger somit monatlich rund CHF 62.50 Autokosten zu berücksichtigen.
6.5.3Angesichts der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und des Umstandes, dass ihm das Auto nicht regelmässig zur Verfügung steht, ist der Berufungskläger mit Antritt der neuen Stelle auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen. Das Generalabonnement 1. Klasse kostet CHF 6'300.00 jährlich, monatlich also CHF 525.00; das Generalabonnement 2. Klasse kostet CHF 3'860.00 jährlich, monatlich also CHF 322.00.
Im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs kann zunächst lediglich das Generalabonnement 2. Klasse berücksichtigt werden und sind entsprechende Mehrkosten für das Abonnement 1. Klasse aus dem Überschussanteil zu decken. Allerdings macht der Berufungskläger nachvollziehbar geltend, dass er nur in der 1. Klasse die Bedingungen finde, die ihm Arbeiten, d.h. eine sinnvolle Nutzung der Reisezeit, erlauben. Die Reisezeit von [...] nach N____ beträgt zwar rund 2 2 ½ Stunden für einen Weg; Arbeit ist indes in den per Bus und Tram zu bewältigenden Strecken ohnehin nicht möglich, so dass lediglich die rund einstündige Zugfahrt von Basel nach [...] respektive retour überhaupt für die Arbeit in Frage kommt. Ausserdem macht der Berufungskläger nun mit der Replik als Novum geltend, dass er ab September 2022 jeweils von Dienstag bis Donnerstag in [...] übernachtet, und möchte die entsprechenden Kosten in seinem Grundbedarf berücksichtigt wissen. Die Anrechenbarkeit solcher Kosten wird von der Berufungsbeklagtenduplicandobestritten. Angesichts des ausgesprochen langen Arbeitsweges ist dem Berufungsbeklagten zuzugestehen, dass er zweimal in der Woche in N____ übernachtet, zumal er eine günstige Übernachtungsmöglichkeit gefunden hat. Der Berufungskläger bezifferte die Höhe der anzurechnenden Hotelkosten in seiner Replik noch nicht. Diese ergab sich zunächst allein aus der beigelegten Rechnung für acht Übernachtungen im September 2022. In seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nun weitere Unterlagen ein und macht konkret Übernachtungskosten von monatlich CHF 612.00 geltend. Aus den eingereichten Rechnungen sowie der Zusammenfassung der geleisteten Zahlungen ergibt sich, dass eine Übernachtung CHF 68.00 kostet und dass pro Woche zwei Übernachtungen anfallen. Unter Berücksichtigung von rund 46 Arbeitswochen im Jahr ergeben sich durchschnittlich monatliche Übernachtungskosten von CHF 521.00 (68.00 x 2 x 46 : 12), welche ab September 2022 zu berücksichtigen sind. Die Übernachtungen haben zur Folge, dass der Berufungskläger wesentlich weniger häufig von [...] nach N____ und retour pendeln muss und somit auch relevant weniger Zeit zum Arbeiten im Zug verbringt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, im Grundbedarf des Berufungsklägers ab Februar 2022 das GA 1. Klasse und ab September 2022 das GA 2. Klasse zu berücksichtigen.
6.5.4Nach dem Gesagten sind beim Ehemann unter dem Titel berufsnotwendige Mobilitätskosten/Übernachtungskosten in der Phase von 1. Mai 2021 bis 21. Januar 2022 monatlich rund CHF 300.00, in der Phase von 1. Februar 2022 bis 31. August 2022 monatlich rund CHF 600.00 (GA 1. Klasse CHF 525.00 zuzüglich Anteil an den Autokosten von rund 62.50) und ab September 2022 monatlich rund CHF 900.00 (Übernachtungen CHF 522.00 zuzüglich GA 2 Klasse CHF 322.00 zuzüglich Anteil Autokosten CHF 62.50) zu berücksichtigen.
Der Arbeitsvertrag mit L____ sieht vor, dass die Kosten eines Halbtax-Abos (CHF 185.00 jährlich, d.h. rund CHF 15.00 monatlich) übernommen werden. Dieser Betrag fällt angesichts der gesamten gerundeten Mobilitäts- und Übernachtungskosten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht und kann hier somit vernachlässigt werden.
6.6
6.6.1In der erwähnten Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger weitere Unterlagen zu seinen aktuellen bedarfsrelevanten Ausgaben ein und will weitere Kosten in seinem Bedarf berücksichtigt haben.
6.6.2So macht er unter dem Titel «Gesundheitskosten» monatlich CHF 74.15 für den Besuch eines Fitnessstudios zur Linderung insbesondere arthrosebedingter Beschwerden im Schulter- und Rückenbereich geltend. Er reicht dazu umfangreiche Unterlagen ein, aus denen sich ergibt, dass er seit einiger Zeit unter entsprechenden Beschwerden leidet, deswegen bereits auch 2019 und 2020 Physiotherapie in Anspruch genommen hat. Sein Arzt bestätigt am 23. Januar 2023, dass eine regelmässige körperliche Aktivität durch Training oder Physiotherapie aus medizinischer Sicht indiziert sei, um das Fortschreiten der Krankheit einzudämmen oder zu verzögern. EineaktuelleVerordnung für Physiotherapie wurde nicht eingereicht. Es ist angesichts der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich regelmässig körperlich betätigen sollte. Wie sich aus weiteren eingereichten Unterlagen ergibt, kann er allerdings selbst gezielte Übungen mit dem Theraband durchführen und muss insoweit nicht notwendigerweise ein Fitnesstudio besuchen (act. 27/4 f.). An der Verhandlung hält der Berufungskläger dazu fest, die Übungen mit dem Theraband seien nicht ausreichend; der Besuch eines Fitnesstudios bringe insbesondere Erleichterung für seine Rückenbeschwerden. Er kann allerdings gemäss eigenen Angaben bei seinen Übernachtungen in N____ ein Fitnessstudio im Hotel nutzen. Das Fitnessabo in Basel benötige er, damit er hier am Wochenende trainieren könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Unter diesen Umständen der Berufungskläger kann selbst mit dem Theraband trainieren und unter der Woche das Fitnessstudio des Hotels nutzen können die Kosten für ein Fitnessabonnement in Basel nicht als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt werden, sondern sind aus dessen Überschuss zu bezahlen.
6.6.3Ausserdem macht der Berufungskläger nun Verbandsbeiträge von CHF 31.00 monatlich geltend, die früher vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Diese zuvor nicht geltend gemachten Auslagen sind offensichtlich keinenotwendigenBerufsausübungskosten und somit ebenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen.
6.6.4
6.6.4.1Schliesslich macht der Berufungskläger noch einen Betrag zur finanziellen Unterstützung seiner in [...] lebenden Mutter von CHF 640.00 monatlich sowie Flugkosten der Mutter von CHF 117.10 monatlich in seinem familiären Bedarf geltend. Er behauptet zusammengefasst, dass sich das Einkommen seiner Mutter, welches einzig aus Mieteinnahmen und Verkauf von Backwaren bestanden habe, stark verringert habe respektive ganz weggefallen sei. Der frühere Mieter der Mutter habe die Wohnung verlassen und die Mutter habe einen neuen Mieter zu einem tieferen Mietzins akzeptieren müssen, so dass sie während einiger Zeit ganz ohne Mieteinnahmen und nun mit monatlich USD 250.00 weniger dastehe. Aus dem Verkauf von Backwaren könne sie krankheitsbedingt (familienbedingte Arthrose) gar kein Einkommen mehr erzielen. Er sei der Einzige, der die Mutter unterstütze, zumal seine Schwester seit kurzem geschieden und selbst mittellos sei. Nach Auffassung seines Rechtsvertreters ist die nachgewiesene Unterstützung von Familienangehörigen Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und damit erst recht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums.
6.6.4.2Gemäss Art. 83 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Gemäss dessen Art. 1 ist es auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. Art. 4 hält fest, dass für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend sei. Art. 10 hält fest, dass das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht insbesondere bestimmt, ob und in welchem Ausmass und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann. Die Frage, ob und wie die Konkurrenz zwischen der Unterhaltspflicht von Ehefrau und Kindern einerseits (nach schweizerischem Recht) und dem Unterstützungsanspruch der Mutter andererseits (nach [...] Recht) zu lösen ist, muss im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens allerdings nicht entschieden werden.
6.6.4.3Denn ein Unterstützungsbedarfder Mutter respektive eine entsprechende Unterstützungspflichtdes Berufungsklägers seiner Mutter gegenüber, noch dazu im geltend gemachten Umfang, wird weder substantiiert behauptet noch belegt. Belegt sind zwar Überweisungen im entsprechenden Umfang an die Mutter. Indes wird lediglich pauschal behauptet aber nicht substantiiert belegt dass die Mutter auf entsprechende Zahlungen des Berufungsklägers angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden in diesem Zusammenhang lediglich zwei Mietverträge, einer mit einem Mietzins von USD 1'000.00 und einer mit einem Mietzins von USD 750.00 eingereicht (act. 35/6). Hingegen sind insbesondere weder die monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...] noch deren monatliche Eigenmittel behauptet und belegt worden, beispielsweise durch entsprechende Kontoauszüge, Buchhaltung des Backwarenverkaufs und eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...]. Die eingereichten Unterlagen genügen nicht, um eine Unterstützungspflicht des Berufungsklägers im entsprechenden Umfang glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger diese Ausgaben, die er seit Mai letzten Jahres getätigt hat, nicht längst geltend gemacht hatte. Weiter ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger seiner Mutter schon früher Geld als Schenkung überwiesen hat, was er im Rahmen der Sparquote berücksichtigt haben will (vgl. oben E. 5.9.5). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Überweisungen an die Mutter um Unterhaltsleistungen handelt, zu denen der Berufungskläger verpflichtet ist.
Diese Ausgaben können somit im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden, sondern sind aus dessen Überschuss zu leisten.
6.6.5Schliesslich macht der Berufungskläger unter dem Titel «Steuern» noch monatlich CHF 100.00 für Steuerberatung geltend. Auch diese Kosten sind offensichtlich nicht im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs des Berufungsklägers zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss zu bezahlen.
6.7Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht zum einen geltend, dass D____ im Dezember 2022 10 Jahre alt geworden und sein Grundbetrag somit auf CHF 600.00 gestiegen ist, und dass bei der Berufungsbeklagten seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ebenfalls Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 anfallen und entsprechend zu berücksichtigen sind. Der höhere Grundbetrag für D____ ist zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, bei der Berufungsbeklagten mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei J____ ebenfalls einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, zumal sie zwei Arbeitsstellen parallel innehat, entsprechend zwischen diesen pendelt und auch auf ausserhäusliche Verpflegung angewiesen ist.
6.8Im Übrigen ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung von den Parteien nicht substantiiert bestritten worden. Ohne weitere Begründung erfolgte Änderungen einzelner Bedarfspositionen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung sind prozessual nicht zu berücksichtigen
7. Berechnung Unterhalt
7.1
7.1.1Es sind nun die konkreten Unterhaltsberechnungen für die einzelnen Phasen vorzunehmen (für die Methode vgl. oben E. 2). Es wird nachfolgend für die Bildung der Phasen auf die Veränderungen beim Einkommen der Ehefrau abgestellt. Demgegenüber werden Veränderungen im Bedarf der Familienmitglieder jeweils an passender Stelle berücksichtigt, der Übersichtlichkeit halber und um eine Zersplitterung in weitere Phasen zu verhindern. So werden etwa die Erhöhung der Mobilitätskosten des Ehemannes auf CHF 600.00 und die Drittbetreuungskosten von D____ erst ab Phase 2, d.h. ab 1. März 2022, berücksichtigt und die Erhöhung des Grundbetrags von D____ wird per 1. September 2022 berücksichtigt, und nicht per 1. Dezember 2022. Dies rechtfertigt sich auch angesichts der grundsätzlich komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien.
7.1.2Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (statt vieler AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.;Maier/Waldner/Vontobel,Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).
7.1.3Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2).
Die Begrenzung des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben praktische Auswirkungen: Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, so kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Diese Limitierung gilt allerdings nur zwischen den Ehegatten. Die Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.; vgl. auch AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.3, 3.6.2). Dies wird bei der Bestimmung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte zu berücksichtigen sein (vgl. unten E. 7.2.4).
Nach diesen einleitenden Bemerkungen ist die konkrete Berechnung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte und die Kinder vorzunehmen.
7.2 Phase 1: 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022
7.2.1Das monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 0.00. Das monatliche Einkommen der beiden Kinder beträgt je CHF 275.00.
7.2.2Der familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung der Steueranteile der Kinder):
Ehemann
Ehefrau
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
300
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
Drittbetreuung
Steuern
2320
3080
Total
7370
6595
1215
1015
7.2.3Dies führt zu folgenderUnterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen: CHF 26850.00
Gesamtbedarf: CHF 16195.00
Überschuss: CHF 10655.00
Der Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3550.00. Der Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rund CHF 3550.00. Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 1775.00.
7.2.4Es ist an dieser Stelle vorweg und im Hinblick auf alle 3 Phasen konkret zu prüfen, ob mit einem Überschussanteil in dieser Höhe der zuletzt gemeinsam gelebte Standard nicht überschritten wird. Der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard ist im summarischen Eheschutzverfahren aufgrund der vorliegenden Beweismittel vorläufig und grob abzuschätzen. Auszugehen ist hier aufgrund der Steuerveranlagung 2019 (Vorakten III) von einem Einkommen von monatlich rund CHF 26'545.00 netto (Erwerbseinkommen Ehemann rund 26'300.00 und Vermögensertrag rund CHF 245.00) monatlich. Es wird eine Sparquote von monatlich CHF 825.00 berücksichtigt (vgl. oben E. 5.9.6); die umstrittene Frage derfringe benefitsbleibt hier offen. Das familienrechtliche Existenzminimum lässt sich auf rund CHF 14'780.00 schätzen (Grundbetrag Eltern CHF 1'700.00, Grundbetrag Kinder CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 3'170.00; KVG Familie rund CHF 1'130.00, Selbstbehalte/Franchisen Familie rund CHF 300.00; Mobilität Familie rund 565.00 [U-Abo für alle Familienmitglieder, Auto], Kommunikations-/Versicherungspauschalen Familie rund CHF 300.00; auswärtige Verpflegung Ehemann CHF 220.00; Steuern gemäss Veranlagung 2019 6'395.00). Während des Zusammenlebens betrug der Überschuss folglich grob geschätzt: CHF 10940.00 (CHF 25'720.00 CHF 14'780.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen ergibt dies für die berufungsbeklagte Ehefrau einen Überschussanteil (1/3) von rund CHF 3645.00.
Wie eingangs erwähnt, handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen eines summarischen Eheschutzverfahrens. Im Hauptverfahren wird diese Schätzung gegebenenfalls zu überprüfen sein.
Die Limite für den Unterhalt der Ehefrau ist also ihr familienrechtlicher Grundbedarf zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss.
7.2.5Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile der Kinder und des Betreuungsunterhalts rund CHF 10145.00: (Bedarf Ehefrau CHF 6595.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3550.00 Einkommen Ehefrau CHF 0).
Der Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder beträgt CHF 2715.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 11775.00 Einkommen C____ CHF 275.00).
Der Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder CHF 2515.00: (Bedarf D____ CHF 1015.00 + Überschussanteil D____ CHF 1775.00 Einkommen D____ CHF 275.00).
7.2.6Nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; ZB.2021.20 vom 15. Mai 2022;Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).
Der Steueranteil der Kinder beträgt hier insgesamt rund CHF 1120.00: (Einkünfte Kinder CHF 5780.00 : [Einkünfte Kinder CHF 5'780.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10145.00]) x Steuern Ehefrau CHF 3080.00 = CHF 1'117.90. Er wird hälftig auf die Kinder verteilt. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3275.00 (CHF 2'715.00 + CHF 560.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3'075.00 (CHF 2'515.00 + CHF 560.00) und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, auf CHF 9025.00 (CHF 10'145.00 CHF 1120.00).
7.2.7Der Kinderunterhaltsbeitrag umfasst neben dem Barunterhalt den Betreuungsunterhalt, welcher sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Person, hier der Berufungsbeklagten bestimmt. Diese erzielt in dieser Phase kein Einkommen, ihr Barbedarf beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 5'475.00. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt, welcher hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt wird, auf je rund CHF 2'740.00.
7.2.8Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Der Ehegattinnenunterhalt beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3545.00, ist aber infolge des insoweit geltenden Verbotes derreformatio in peiusauf CHF 3'480.00 beschränkt.
Insgesamt hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach dem Gesagten für sich und die Kinder monatlich CHF 15'310.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu überweisen. Die leichte Erhöhung des Gesamtbetrages gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil betrifft lediglich den Kinderunterhalt; insoweit gilt infolge der Offizialmaxime das Verbot derreformatio in peiusnicht.
7.3 Phase 2: 1. März 2022 bis 31. August 2022
7.3.1Das monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 2'100.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt je CHF 275.00.
7.3.2Der familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung der Steueranteile der Kinder):
Vater
Mutter
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
600
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
Drittbetreuung
209
Steuern
2550
3310
Total
7900
6825
1215
1224
7.3.3Dies führt zu folgenderUnterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen: CHF 28950.00
Gesamtbedarf: CHF 17164.00
Überschuss: CHF 11786.00
Der Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3929.00. Der Über-schussanteil Ehefrau (1/3) beträgtrechnerischrund CHF 3929.00, ist aber auf CHF 3'645.00 begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 1965.00.
7.3.4Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 8'370.00: (Bedarf Ehefrau CHF 6825.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3'645.00 Einkommen Ehefrau (CHF 2100.00).
Der Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder CHF 2905.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 1965.00 Einkommen C____ CHF 275.00).
Der Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder rund CHF 2915.00: (Bedarf D____ CHF 1224.00 + Überschussanteil D____ CHF 1965.00 Einkommen D____ CHF 275.00).
7.3.5Der Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt CHF 1250.00: (Einkünfte Kinder 6'370.00 : [Einkünfte Kinder CHF 6'370.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10470.00]) x Steuern Ehefrau CHF 3310.00 = CHF 1'252.00. Er ist hälftig auf die Kinder zu verteilen. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3'530.00 (CHF 2'905.00 + CHF 625.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3540 (CHF 2'915.00 + CHF 625.00). Der Berufungskläger hat den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, beträgt demnach rund CHF 7'120.00 (CHF 8'370.00 1'250.00 [Steueranteil der Kinder]).
7.3.6Der Betreuungsunterhalt berechnet sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Person, hier der Berufungsbeklagten. Deren Barbedarf beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 5'575.00. Davon kann sie CHF 2'100.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 3'475.00 und wird hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt, auf je rund CHF 1'740.00.
7.3.7Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. März 2022 bis 31. August 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Der Ehegattinnenunterhalt für die Berufungsbeklagte beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3640.00 (CHF 7'120.00 [CHF 1'740 + 1740]), wäre aber infolge des insoweit geltenden Verbotes derreformatio in peiusauf CHF 3'480.00 beschränkt. Da bei der obigen Berechnung gegenüber dem angefochtenen Entscheid Noven zu berücksichtigen waren, relativiert sich dies insoweit allerdings. Insgesamt hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten demnach für sich und die Kinder monatlich CHF 14'030.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser Betrag liegt allerdings CHF 572.00 über dem Betrag von (mindestens) CHF 13'458.00 welchen die Berufungsbeklagte für diese Phase insgesamt für sich und die beiden Kinder beantragt (für jedes Kind mindestens CHF 6'164.00 und für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 1'129.00; vgl. Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung, oben S. 17). Insoweit ist die Dispositionsmaxime tangiert. Die Berufungsbeklagte hat dabei explizit im Sinne eines Eventualbegehrens vorbehalten, dass, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden, der persönliche Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten entsprechend zu erhöhen sei. Demnach wird der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten auf CHF 2'908.00 festgesetzt.
7.4 Phase 3: ab 1. September 2022
7.4.1Das monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26300.00 netto. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 5500.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt je CHF 275.00.
7.4.2Der familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung der Steueranteile der Kinder):
Vater
Mutter
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
600
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten inkl. Hotelkosten
900
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
220
Drittbetreuung
209
Steuern
2770
4180
Total
8420
7915
1215
1424
7.4.3Dies führt zu folgenderUnterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen: CHF 32350.00
Gesamtbedarf: CHF 18974.00
Überschuss: CHF 13376.00
Der Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 4460.00. Der Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rechnerisch rund CHF 4460.00, ist aber auf maximal CHF 3.645.00 begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 2230.00.
7.4.4Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 6'060.00: (Bedarf Ehefrau CHF 7915 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3645.00 Einkommen Ehefrau CHF 5500.00).
Der Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts CHF 3170.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 2230.00 Einkommen C____ CHF 275.00).
Der Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts rund CHF 3380.00: (Bedarf D____ CHF 1424.00 + Überschussanteil D____ CHF 2230.00 Einkommen D____ CHF 275.00).
7.4.5Der Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt rund CHF 1590.00: (Einkünfte Kinder CHF 7100.00 : [Einkünfte Kinder CHF 7100.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 11'560.00]) x Steuern Ehefrau CHF 4180.00 = CHF 1'590.50). Er wird hälftig auf die Kinder verteilt.
Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für D____ auf CHF 3965.00 (CHF 3'170.00 + CHF 795.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 4175.00 (CHF 3380.00 + CHF 795.00) und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, auf CHF 4470.00 (CHF 6060.00 CHF 1590.00).
Der Barunterhalt für die Kinder ist angesichts der Betreuungsarbeit der Berufungsbeklagten und deren wesentlich bescheidenerem Einkommen weiterhin vom Berufungskläger zu tragen.
7.4.6Der Betreuungsunterhalt berechnet sich wie folgt: Der Barbedarf der Ehefrau beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 6'325.00. Davon kann sie CHF 5'500.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 825.00 und wird hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt, d.h. je rund CHF 415.00.
7.4.7Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. September 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Der Ehegattinnenunterhalt beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3645.00 (CHF 6'060.00 CHF 825.00). Während das Verbotes derreformatio in peiusangesichts der zu berücksichtigenden Noven nicht tangiert würde, gilt es insgesamt jedenfalls die in Bezug auf den Ehegattinnenunterhalt geltende Dispositionsmaxime zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hätte nach dem Gesagten ab 1. September 2022 monatlich insgesamt CHF 12'615.00, zuzüglich Kinderzulagen, an die Berufungsbeklagte für deren und der gemeinsamen Kinder Unterhalt zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt in dieser Phase (mindestens) CHF 11'815.00 respektive für jedes Kind mindestens CHF 6'693.00 (davon je CHF 4014.00 Bar- und je CHF 1893.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen und für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 0.00 (vgl. Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung, oben S. 17). Beim Betrag von CHF 11'815.00 soll es sich gemäss dem Rechtsbegehren um die Summe der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge handeln, welche aber CHF 13'386.00 beträgt. Es handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, der vom Gericht korrigiert werden kann. Da die Berufungsbeklagte zudem explizit im Sinne eines Eventualbegehrens die entsprechende Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau beantragt hat, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden, kann ihr bis zu dieser Summe prozessual Unterhalt zugesprochen werden. Demnach wird der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten auf CHF 3645.00 festgesetzt.
8.
8.1Strittig ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger die gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass die Prozesskosten in Eheschutzverfahren den Ehegatten grundsätzlich je hälftig auferlegt würden. Deren Höhe sei jedoch massgeblich auf die zahlreichen Eingaben des Ehemannes mit mehreren Wechseln seiner Vertretung und dem daraus resultierenden Aufwand des Gerichts zurückzuführen. Bereits aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, dass der Ehemann einen grösseren Teil der Gerichtskosten trage. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass er über ein beträchtliches Einkommen verfügt, während die Ehefrau kein Einkommen habe. Solange mit Einkommen die Gerichtskosten und andere Verfahrenskosten gedeckt werden könnten, müssten allfällige Ersparnisse dafür nicht angezehrt werden, handle es sich dabei doch grundsätzlich um Kosten der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 107 N 4 ff.). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO seien daher die gesamten Gerichtskosten wie auch eine Parteientschädigung von CHF 20'223.50 zugunsten der Ehefrau dem Ehemann aufzuerlegen.
8.2Demgegenüber verlangt der Berufungskläger die hälftige Teilung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit sich die Vorinstanz auf das Verursacherprinzip bezieht, rügt der Berufungskläger mit seiner Berufung aber bloss den Hinweis auf seine Vertretungswechsel und bestreitet, dass diese zu einem Mehraufwand geführt haben. Er bestreitet zu Recht aber nicht, dass die Vielzahl seiner Eingaben im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren zu einem für ein solches Verfahren unüblichen und unverhältnismässigen Aufwand geführt haben. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachten finanziellen Verhältnisse verweist der Berufungskläger auf die der Berufungsbeklagten unter Einbezug einer Überschussverteilung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Tatsächlich wurde das verfügbare Einkommen unter Einschluss des vorhandenen Überschusses mit dem angefochtenen Entscheid auch rückwirkend vollständig unter den Ehegatten aufgeteilt. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz eine Sparquote, in deren Umfang dem Berufungskläger ein Teil seines Einkommens allein verblieben wäre, verneint hat. Vor diesem Hintergrund kann die Abweichung von der praxisgemäss in familienrechtlichen Verfahren erfolgten Teilung und Wettschlagung der Verfahrenskosten nicht mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten begründet werden.
Daraus folgt, dass ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Gerichtskosten nur mit dem Verursacherprinzip gerechtfertigt werden kann. Dies rechtfertigt aber für sich allein deren vollständige Auferlegung auf den Berufungskläger nicht, kommt es doch immer bloss dann zu einer gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens, wenn sich ein Ehegatte gegen berechtigte Ansprüche des anderen stellt. Dennoch wendet das Zivilgericht das Obsiegensprinzip in Eheschutzverfahren praxisgemäss nicht an. Es rechtfertigt sich hier bloss, dem Berufungskläger die ordentlichen Kosten über die praxisgemäss zur Anwendung gelangende hälftige Teilung hinaus zur Hälfte aufzuerlegen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000. zu drei Vierteln und die Berufungsbeklagte zu einem Viertel zu tragen hat.
8.3Nach dem gleichen Prinzip wären auch die Vertretungskosten zu verteilen. Im Unterschied zu den Gerichtskosten verpflichtet die Vorinstanz den Berufungskläger nicht, die gesamten Vertretungskosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung wurden ihm nur die mit den Honorarrechnungen vom 22. November 2021 und vom 21. Januar 2022 in Rechnung gestellten Vertretungskosten von CHF 20'223.50 auferlegt. Dieser Honorarrechnung hält der Berufungskläger entgegen, dass zwischen den Honorarrechnungen vom 18. November 2021 und vom 19. Januar 2022 Differenzen bestünden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Relevant kann allein sein, ob mit dem zugesprochenen Betrag gerechtfertigter Vertretungsaufwand in Rechnung gestellt worden ist. Diesbezüglich rügt der Berufungskläger Aufwand im Zusammenhang mit dem Steuerberater und der Steuerverwaltung. Aufgrund des breiten Raums, den der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren steuerrechtlichen Fragen geschenkt hat, ist dieser Aufwand aber nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er rügt, dass Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, obwohl diese abgesagt worden ist. Diese Verhandlung war auf den 21. Januar 2022 angesetzt. Deren Abbietung hat der Berufungskläger erst mit Eingabe vom 14. Januar 2022 beantragt, welche dem Gericht am 17. Januar 2022 zugegangen ist. Vor diesem Hintergrund war es geboten und notwendig, dass die Vertreterin der Berufungsbeklagten sich auf die Verhandlung vorbereitet hat, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie diesen Vertretungsaufwand geltend macht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwieweit die Auferlegung der strittigen Parteientschädigung einer Verlegung der gesamten Parteikosten im Verhältnis von rund drei Vierteln zu Lasten des Ehemanns und rund einem Vierteil zu Lasten der Ehefrau, wie sie nach dem soeben Ausgeführten auch für die Verlegung der Gerichtskosten gilt, widersprechen sollte.
8.4Bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar im Ergebnis teilweise ein für ihn günstigeres Resultat erzielt, was aber im Wesentlichen darauf beruht, dass sich die Verhältnisse seit dem angefochtenen Entscheid verändert haben. So fallen insbesondere die Wiederaufnahme respektive Erweiterung der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten und der erhöhte Bedarf des Berufungsklägers infolge gesteigerter Mobilitäts-/Übernachtungskosten ins Gewicht. Der angefochtene Entscheid erweist sich demgegenüber in den vom Berufungskläger beanstandeten Punkten durchwegs als korrekt, mit Ausnahme der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, wo er in geringem Umfange obsiegt. Insoweit ist grundsätzlich von einem Unterliegen des Berufungsklägers auszugehen. Dies zeigt sich auch etwa darin, dass in Phase 1 also bei grundsätzlich noch nicht veränderten Verhältnisse der Entscheid infolge der im Bereich der Kinderbelange geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime im Ergebnis gar leicht zu seinen Ungunsten abgeändert worden ist und dass er auch in den späteren Phasen mit seinen angepassten Rechtsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis im Wesentlichen unterlegen ist, insbesondere im Vergleich zur Berufungsbeklagten.
Dispositiv
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 5'000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 5'000.00 verrechnet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.20
ENTSCHEID
vom 3. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic.iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Februar 2022
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Erstinstanzliches Eheschutzverfahren
Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Am 17. Februar 2023 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden. Die Parteien haben mit ihren Vertretungen teilgenommen; ausserdem war eine Übersetzerin (englisch) anwesend. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind befragt worden und sie respektive ihre Vertretungen hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Anschliessend sind ihre Rechtsvertretungen zu den Schlussvorträgen gelangt, in welchen sie auf ihren Wunsch hin auch zum Beweisergebnis Stellung genommen haben. Beide Parteivertretungen haben vom Recht auf Replik und Duplik Gebrauch gemacht.
Der Berufungskläger hält grundsätzlich an den Berufungsanträgen fest, nimmt aber vereinzelte Modifikationen und Ergänzungen respektive eine Klageänderung vor. Er ergänzt sein Rechtsbegehren Ziff. 1 nun dahingehend, dass der Ehemann in Ziff. 4.1 zu verpflichten sei, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni 2022 je CHF 3'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'800.00), ab 1. Juli 2022 je CHF 2'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'300.00), ab 1. September 2022 je CHF 2'150.00 (nur Barunterhalt) und ab Januar 2023 je CHF 1'950.00 (nur Barunterhalt), jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Entsprechend ergänzt er sein Rechtsbegehren Ziff. 1 weiter insoweit, als der Ehemann in Ziff. 4.2 zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Ehefrau ab 1. Mai 2021 bis
31. Dezember 2021 monatlich CHF 900.00, ab 1. Januar 2022 CHF monatlich 1'500.00 und ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 monatlich CHF 550.00, eventualiter maximal CHF 950.00, zu bezahlen. In Ziff. 4.3 hält er fest, dass, sollte der Unterhaltsbeitrag für die Kinder erhöht werden, die Beiträge an die Ehefrau zu reduzieren seien (und umgekehrt). Ganz neu verlangt er unter Ziff. 4.4 (seines Rechtsbegehrens Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Ehemann bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von total CHF 336'542.35 bezahlt habe und dass er zu berechtigen sei, diese Zahlungen an die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen; eventualiter sei im Urteil festzuhalten, dass der Ehemann berechtigt sei, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Sein Rechtsbegehren Ziff. 2 formuliert er neu so, dass Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insoweit zu ändern sei, als die Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinnahmen des Ehemannes von CHF 26000.00 für das Jahr 2021 und von CHF 19'000.00 ab 1. Januar 2022 (ohne Kinderzulagen) und (neu) einem Einkommen der Ehefrau von 2'500.00 ab
1. Januar 2022, von CHF 3'600.00 ab 1. Juli 2022, von CHF 5'500.00 ab 1. September 2022 und von CHF 6'800.00 ab 1. Januar 2023 (ohne Kinderzulagen) basieren. Die Rechtsbegehren 3 und 4 (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens) entsprechen den schriftlichen Berufungsanträgen.
Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. Im Einzelnen modifiziert sie die Rechtsbegehren gegenüber der Berufungsantwort teilweise, insbesondere angesichts ihres eigenen veränderten Einkommens. Ziff. 1 der Rechtsbegehren entspricht im Wesentlichen der Ziff. 1 der Berufungsantwort, mit der Änderung, dass die beantragten insgesamt CHF 15'000.00 Kinder- und Ehegattinnenunterhalt, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (für jedes Kind mindestens CHF 5'760.00, davon CHF 2'050.00 Betreuungs- und CHF 3'710.00 Barunterhalt, total CHF 11'520.00, zuzüglich Kinderzulagen, sowie für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 3'480.00) bis und mit Januar 2022 zu bezahlen seien, wobei von einem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 26'300.00 und keinem Einkommen der Berufungsbeklagten auszugehen sei. Mit Wirkung ab Februar 2022 und bis und mit August 2022 beantragt sie in Ziff. 2 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13458.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der Kinder mindestens CHF 6'164.00 (davon je CHF 4'004.00 Bar- und je CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, total CHF 12'329.00, zuzüglich Kinderzulagen, sowie mindestens CHF 1'129.00 für die Berufungsbeklagte seien. Dabei sei von einem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 28'067.00 und von einem massgeblichen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 2'411.00 auszugehen. Mit Wirkung ab September 2022 beantragt sie in Ziff. 3 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 11'815.00, zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der beiden Kinder mindestens CHF 6'693.00 (davon je CHF 4'014.00 Bar- und je CHF 1'893.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, sowie ein Betrag von mindestens CHF 0.00 für die Berufungsbeklagte sei. Dabei sei von einem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 28'067.00, inklusive Bonus, und von einem massgeblichen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4047.00 auszugehen. In den Rechtsbegehren Ziff. 1 3 wird jeweils explizit vorbehalten, dass, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der anbegehrten Höhe zugesprochen werden, der persönliche Unterhaltsbetrag der Ehefrau um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen sei. In Ziff. 4 wird beantragt, dass, falls das Gericht seiner Unterhaltsberechnung jeweils nur das Fixeinkommen des Berufungsklägers zugrunde lege, der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten und den Kindern jeweils zusätzlich zu den laufenden Unterhaltsbeiträgen einen Anteil resultierend aus dem Bonus (STI und LTI), von 2/3 zu bezahlen, wobei 1/3 für die Berufungsbeklagte und je 1/6 für die beiden Kinder bestimmt sei. In Ziff. 5 der Rechtsbegehren wird die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers und nun eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'070.15, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, ohne Verhandlung, verlangt.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht im Übrigen geltend, dass sie die letzte Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Februar 2023 (act. 34) vor der Verhandlung nicht erhalten habe und deswegen dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Parteien haben weitere Unterlagen eingereicht, der Berufungskläger einen Jahreslohnausweis 2022 bei der L____ AG ([...]; act. 39) die Berufungsbeklagte eine Unterhaltsberechnung (act. 38), Auszüge Mailverkehr betr. Flüge nach [...] (act. 40), einen Auszug aus einer Rechtsschrift einer früheren Vertretung des Berufungsbeklagten vom 10. September 2021 (act. 41) sowie die Honorarnote (act. 42). Nach der Hauptverhandlung liess der Ehemann mit Eingabe vom 27. Februar 2023 ein Schreiben der M____ über die unterbleibende Ausrichtung eines Bonus für das erste Halbjahr 2022 einreichen.
Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen der Parteien verwiesen (act. 36 f.). Der vorliegende Entscheid ist nach der mündlichen Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich im Übrigen, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
Erstmals mit seiner Replik vom 4. September 2022 hat der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt, nachdem er noch mit Eingabe vom 2. September 2022 zur Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs die Ansetzung einer Frist zur Replik hatte beantragen lassen. Wie die Berufungsbeklagteduplicandoan sich zutreffend aufzeigt, steht dieser Antrag auch in diametralem Widerspruch zur Erklärung des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren. Dort liess er mit Eingabe vom 14. Januar 2022 ausführen, er ziehe seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, und beantragte er die Abbietung der von der Vorinstanz angesetzten Verhandlung und die Eröffnung des Entscheids im Dispositiv. Der Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung stellt vor diesem Hintergrund an sich einvenire contra factumpropriumund damit ein widersprüchliches Verhalten dar, welches grundsätzlich keinen Schutz finden kann (vgl. Art. 52 ZPO), zumal der Berufungskläger nicht ausführt, welche geänderten Verhältnisse diesbezüglich vorliegen. Allerdings ergibt sich aus dem umfangreichen Schriftenwechsel im Berufungsverfahren, dass die finanziellen Verhältnisse beider Parteien volatil und komplex sind, so dass sich die Durchführung einer Verhandlung mit Befragung der Parteienzur Klärunginsbesondere der Einkommenssituation der Ehegatten sowie weiterer für die Unterhaltsberechnung relevanter Umstände aufdrängt und rechtfertigt (vgl. AGE ZB.2018.1 vom 29. August 2018 E. 1.4).
1.4.2Demgegenüber besteht vorliegend kein Anlass für die in der Eingabe vom 4. September 2022 von der vormaligen Vertreterin des Berufungsklägers ebenfalls erstmals beantragten förmlichen «Parteibefragung / Parteiaussage» (sic); gemeint waren wohl Parteibefragung und Beweisaussage gemäss Art. 191 ff. ZPO. Die Beweisaussage (Art. 192 ZPO) kann ohnehin nur von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei angeordnet werden und ist damit ein rein gerichtliches Instrument(Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 191-193 N 7 m.w.H.).
Der Antrag ist in Zusammenhang mit der vom Berufungskläger behaupteten Sparquote und offenbar mit der «Unterhaltsberechnung für die Kinder» gestellt und nur knapp und nicht schlüssig begründet worden (vgl. act. 11 S. 4 f.). Zu Recht hat der aktuelle Vertreter des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung keine Parteibefragung und Beweisaussage verlangt. Die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweise sind grundsätzlich durch die entsprechenden Urkunden zu erbringen. Es ist nicht ersichtlich und von der früheren Vertreterin nicht nachvollziehbar dargelegt worden, welche weiteren Erkenntnisse aus einer «Parteibefragung/Parteiaussage» der Parteien zu gewinnen wären und welche Fragen welcher Partei diesen in diesem Zusammenhang überhaupt zu stellen wären. Unter diesen Umständen wird weder eine Parteibefragung noch eine Beweisaussage i.S. von Art. 191 f. ZGB vorgenommen (vgl. auchSutter-Somm/Seiler, a.a.O. Art. 53 N 6, Art. 152 N 2 m.w.H.).
1.5
1.5.1Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). SoweitKinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2;Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37;derselbe, in Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3, 6;Mazan/Steck, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei auchzugunstendes unterhaltsschuldendenElternteils (BGE 128 III E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot derreformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Insoweit sind die Begehren der Berufungsbeklagten, mit welchen sie höherenKinderunterhalt verlangt, als im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde, grundsätzlich zulässig.
1.5.2Für den im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegendenEhegattenunterhalt gilt hingegen grundsätzlich die Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2).Das Eheschutzgericht ist an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4).Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, z.P.v., m.w.H.; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen (BGE 143 III 520 E. 8.1; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1).
Im Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a; BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1; vgl. auch AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2;Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Zu beachten ist, dass sich das Verbot derreformatio in peiusim Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.).
Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt hier in Bezug auf den Ehe-gattinnenunterhalt der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2;Bähler, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1).
1.5.3Im erwähnten aktuellen Entscheid (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen und mit weiteren Hinweisen), hält das Bundesgericht zur Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um sich gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der Ehegatte, der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiegt (Hinweise auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer 5A_582/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit dieser Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses gesagt sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen Entscheid nicht anfocht. Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO), und weist darauf hin, dass der Ehegatte, dessen Anträgen die erste Instanz entsprochen hatte, kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren. Es verweist schliesslich auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, die sich aus der Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergebe. In der Folge könnten auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche Operation der Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne.
Was daraus für den konkreten Fall zu folgern ist, kann hier indes offenbleiben, da die Ehefrau sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren und der Ehemann im Berufungsverfahren jeweils entsprechende Eventualanträge gestellt haben. Entschärft wird die Problematik teilweise auch dadurch, dass es bei dem den Kindern zustehenden Betreuungsunterhalt der Sache nach um Beiträge an den Unterhalt des betreuenden Elternteils respektive Ehegatten geht.
1.5.4Die Parteien sind auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen;Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4;Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01;Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).
1.5.5Das Berufungsgericht ist somit nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in derBerufungund gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Grundsätze kommen nicht nur im Anwendungsbereich des sozialen resp. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, sondern auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Anwendung (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen;Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.5.6
1.5.6.1Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich dersozialenUntersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Gelangt allerdings dieuneingeschränkteUntersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3). Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt nach der gleichen Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen Ausgangslage zu berechnen und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2 S. 303 f.). Vor diesem Hintergrund kann dem Antrag der Berufungsbeklagten, die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen, keine Folge gegeben werden.
1.5.6.2Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 trug der Ehemann dem Gericht neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor. Auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann (AGE 2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Phase der Urteilsberatung beginnt unter anderem mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2). Diese Praxis gilt auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1; vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Die am 27. Februar 2023 vom Berufungskläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsverfahren demnach nicht berücksichtigt werden.
1.5.6.3In Bezug auf die vom Berufungskläger noch am 15. Februar 2023, also zwei Tage vor der Berufungsverhandlung, eingereichten Unterlagen gilt Folgendes: Es ist nach dem oben (E. 1.5.6.1) Ausgeführten und vor dem Hintergrund der auch im Berufungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig, diese Unterlagen so kurzfristig einzureichen. Angesichts des im Zivilprozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint es allerdings nicht angebracht, Unterlagen, die innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist hätten eingereicht werden sollen und können , so kurzfristig einzureichen (vgl. Art. 52 ZPO, Handeln nach Treu und Glauben). Die Frist wurde angesetzt, damit die Parteien und das Gericht vor der Verhandlung ausreichend Zeit für die Auseinandersetzung mit den neuen Unterlagen und Vorbringen haben.
Werden Unterlagen so kurzfristig eingereicht, ist auch die rechtzeitige Zustellung an die Gegenpartei gefährdet. Die Berufungsbeklagte macht denn auch geltend, dass sie die Unterlagen vor der Verhandlung nicht erhalten habe auch wenn der Berufungskläger ihr diese per Mail zugestellt habe, sie sei nicht im Büro gewesen und an der Verhandlung dazu nicht Stellung nehmen konnte. Die Berufungsbeklagte hat den Anspruch, zu allen vom Prozessgegner geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung zu nehmen (Art. 53 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1). Dieses unbedingte Recht auf Replik gilt in allen Verfahren, auch im summarischen und zwar unabhängig davon, ob diese Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Die Berufungsbeklagte hat an der Verhandlung Einsicht in diese Unterlagen genommen, wobei dies für ein eingehendes Aktenstudium und Rücksprache mit der Partei nicht ausreicht. Es muss indes keine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden, zumal der Berufungsbeklagten daraus im Ergebnis kein Nachteil erwächst. Bei der Unterlage Beilage 1 («Aufstellung zur Sparquote») handelt es sich nicht um ein Novum, sondern lediglich um eine subjektive Würdigung bereits vorliegender Unterlagen, die im Plädoyer auch wiederaufgenommen wurde. Dazu hat die Berufungsbeklagte im Rahmen ihres Plädoyers Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 2 und 3 (Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018) dürften der Berufungsbeklagten ohnehin bekannt sein; sie sind im Übrigen, wie aufzuzeigen sein wird, letztlich nicht beweisrelevant (vgl. unten E. 5.7 ff.). Die Berufungsbeklagte hat sich in ihrem Plädoyer (S. 11) auch grundsätzlich zu den Wertschriftendetails in den Steuererklärungen geäussert und namentlich erklärt, dass diese nicht mit den «dürftigen» vom Berufungskläger vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Sie hat also insoweit grundsätzlich Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 6 und 7 (Mietverträge aus [...] und Übersetzung des [...] Zivilgesetzbuches) schliesslich beziehen sich auf die bereits in der Eingabe vom 25. Januar 2023 behauptete finanzielle Unterstützung der Mutter, welche der Berufungskläger in seinem Bedarf berücksichtigt haben möchte. Auch zu diesem Komplex hat sich die Berufungsbeklagte im Plädoyer (S. 9) geäussert und geltend gemacht, dass Unterstützungsbeiträge für die Mutter des Berufungsklägers zum einen nicht in dessen Grundbedarf gehören, zum andern verspätet geltend gemacht wurden und schliesslich die regelmässige Bezahlung nicht ausgewiesen sei. Die Berufungsbeklagte hat sich somit zum einen zu den mit den Unterlagen geltend gemachten umstrittenen Punkten grundsätzlich äussern können und zum andern obsiegt sie in diesen Punkten, wie noch aufgezeigt wird (vgl. unten E. 6.6; vgl. auchOberhammer/Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, Art.53 N 6b).
1.5.6.4Die Verhältnisse der Parteien haben sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht teilweise verändert respektive es werden entsprechende Veränderungen geltend gemacht. Neue Vorbringen, mit denen veränderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens gegen das Eheschutzurteil und nicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen, soweit dies nach Art. 317 Abs. 1 ZPO respektive infolge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zulässig ist (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5; AGE 2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.4).
Insoweit sind insbesondere der Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihr Einkommen gesteigert hat, und allfällige Änderungen im Bedarf der Parteien im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.
1.5.6.5Der Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren erstmals im Plädoyer, dass festzustellen sei, dass er bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 336'542.00 bezahlt habe, und dass er zu berechtigen sei, diese Zahlungen an die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen; eventualiter sei im Urteil festzuhalten, dass er berechtigt sei, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Insoweit handelt es sich offensichtlichnichtum eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässige Klageänderung, auch wenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind d.h. gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei und b) die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die nun neu begehrte Feststellung ist insbesondere nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; es fehlt an der Zustimmung der Gegenpartei. Zudem wird weder nachvollziehbar begründet noch ist ersichtlich, auf welche neuen Tatsachen oder Beweismitteln die beantragte Klageänderung beruht. Auf dieses Begehren kann somit nicht eingetreten werden.
Immerhin ist allgemein festzuhalten, dass ein Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen, welche er während eines hängigen Berufungsverfahrens leistet, grundsätzlich an seine Unterhaltsschuld anrechnen lassen kann.
1.6Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom
14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
1.7Einer Berufung gegen Eheschutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (BGE 137 III 475; vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
1.8Es wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl.Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14;Ober-hammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 53 N 9).
2. Berechnung des Unterhalts, Methode
Wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird, ist derUnterhaltunter den Ehegatten und für die gemeinsamen Kinder nach der sogenanntenzweistufigen Methodezu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3 S. 312, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3;Mordasini/Stoll, Die Praxisänderung im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021 S. 527 ff., 528) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
Vor der eigentlichen Berechnung des Unterhalts (E. 7) ist nachfolgend auf die umstrittenen Einkommen der Ehegatten (E. 3 und 4), die umstrittene Sparquote respektive trennungsbedingten Mehrkosten (E. 5) sowie auf die umstrittenen Bedarfspositionen der Ehegatten (E. 6) näher einzugehen.
3.1Strittig ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode hier zunächst das massgebende Einkommen des Berufungsklägers.
Die Vorinstanz ging von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers aus, mit welcher er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahr 2021, unter Einschluss des Bonus 2020 und ohne die Kinderzulagen, ein Jahreseinkommen von CHF 316'475.95 und damit ein gerundetes monatliches Einkommen von CHF 26'300.00 erzielt habe. Nachdem ihm diese Stelle bei G____ per 31. Mai 2022 gekündigt worden sei, habe er eine neue Stelle bei der L____ AG gefunden, welche er am 1. Februar 2022 angetreten habe. Dem neuen Arbeitsvertrag könne ein Jahresbruttolohn von CHF 257000.00 entnommen werden. Hinzu komme ein möglicher Bonus von 25% seines Jahreseinkommens (One Bonus Program) sowie ein weiterer Bonus aus dem L____ Long Term Equity Incentive Program (LTI), wobei aus dem Arbeitsvertrag keine Anhaltspunkte über dessen Höhe hervorgingen. Das entsprechende Bonusreglement sei nicht eingereicht worden. Entgegen seiner Auffassung könne der Berufungskläger nach dem Stellenwechsel kein geringeres Einkommen nachweisen. Es sei vielmehr jedenfalls im laufenden Jahr von einem vergleichbaren Einkommen auszugehen, zumal er von seiner vormaligen Arbeitgeberin wohl einen Bonus in bisheriger Höhe für das Jahr 2021 ausbezahlt erhalten werde. Dementsprechend bleibe das Einkommen von CHF 26300.00 für die Unterhaltsberechnung massgebend. Sollte sich das Einkommen des Berufungsklägers dennoch wesentlich und dauerhaft reduzieren, so könne er bei gegebenen Voraussetzungen die Abänderung des Unterhaltsbeitrages beantragen.
3.2Mit seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2018 bis 2020 unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen wie Boni, Beiträge an Versicherungen und Wohnungsbeiträge ein durchschnittliches Einkommen von gerundet CHF 26'000.00 erzielt zu haben. An einer Einkommenssteigerung im Jahr 2021 mit einem unbestrittenen monatlichen Einkommen von CHF 26'300.00 nehme die Berufungsbeklagte nach der im August 2020 erfolgten Trennung nicht mehr teil. Während bei seinem bisherigen Arbeitgeber der Bonus unbestritten ausbezahlt worden sei, erscheine zum jetzigen Zeitpunkt absolut unklar, ob der Bonus (für die 2022 erbrachten Leistungen) bei der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2023 auch ausbezahlt werde, zumal bereits jetzt klar sei, dass die Leistungsziele des Unternehmens nicht erreicht würden und von unterdurchschnittlichen Ergebnissen ausgegangen werde. Er werde jedenfalls von der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2022 keinen Bonus erhalten. Wenn überhaupt, dann werde die erste, nicht garantierte Bonuszahlung in unbekannter Höhe im Jahr 2023 erfolgen. Auch beim LTI Program sei die Höhe seiner Beteiligung absolut unklar und hänge von der Leistung der Firma ab. Sie werde erst nach einer gewissen Anstellungsdauer und in keinem Fall in den ersten beiden Jahren nach der Anstellung ausgeschüttet. Es werde sich um Optionen handeln, die erst später verkauft werden könnten. Diese völlig unklare Lohnkomponente könne heute weder beziffert noch hypothetisch ermittelt werden.
Seit Februar 2022 erhalte er unter Einschluss einer Entschädigung für die Krankenkasse von CHF 500.00, welche nur im Jahr 2022 anfalle, einen monatlichen Nettolohn von CHF 19'008.75. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Von diesem Einkommen sei für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ab 2022 auszugehen. Zwar habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung im Januar 2022 einen Bonus erhalten. Dieser wie auch die weiteren erhaltenen Leistungen wie die Ferienentschädigung seien über das Güterrecht zu klären. Es sei daher für das Jahr 2021 von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 26'000.00 und für das Jahr 2022 und die Zukunft von einem solchen von CHF 19'000.00 auszugehen.
In der Replik vom 4. September 2022 bekräftigt der Berufungskläger, er könne nicht mit einem Bonus für das Jahr 2022, ausbezahlt 2023, rechnen und reicht in diesem Zusammenhang ein Schreiben der M____ vom 31. August 2022 ein, wonach für das Jahr 2022 höchstwahrscheinlich kein Bonus ausbezahlt werde(«high likelihood for no bonus payout for this year 2022», act. 12/22). In der Noveneingabe vom 8. November 2022 (act. 20, 21) macht er geltend, dass M____ aufgrund des schlechten Geschäftsgangs Restrukturierungsmassnahmen angekündigt habe und dass nach Bekanntwerden des (schlechten) Quartalsbericht der Aktienkurs der M____ eingebrochen sei, und behauptet, dass nun feststehe, dass ein Bonus für die Mitarbeiter des Unternehmens, und damit auch für ihn, ausgeschlossen sei. Bei der Unterhaltsberechnung könne somit nicht von einem Bonus ausgegangen werden, zumal er einen solchen von seiner aktuellen Arbeitgeberin noch nie ausbezahlt erhalten habe. An der Berufungsverhandlung erklärt er auf Frage, dass er noch keinen Entscheid erhalten habe, ob im Jahr 2023 ein Bonus (für 2022) ausbezahlt werde, und bekräftigt, dass kein Bonus anzurechnen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3).
3.3Demgegenüber macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, dass der Berufungskläger mit seinem Stellenwechsel mit Blick auf den vereinbarten Longterm Incentive (LTI) einen weiteren Aufstieg in seiner Karriere verzeichnen könne. Auch wenn ein solcher Bonus praxisgemäss an die Erreichung von Zielkomponenten geknüpft sei, sei von der Erreichung dieses Bonusziels auszugehen. Dass und weshalb der von der bisherigen Arbeitgeberin im Januar 2022 erhaltene Bonus von CHF 118'000.00 nicht als Einkommen berücksichtigt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Berufungskläger 2023 keinen Bonus erhalten sollte, sei er auf den Abänderungsweg zu verweisen. Es sei daher im Jahr 2022 nicht von einem tieferen Einkommen auszugehen. Mit dem Nettobonusanteil von CHF 109'858.00 und dem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 19'000.00 sei für 2022 vielmehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 28'154.00 auszugehen. An der Berufungsverhandlung geht die Berufungsbeklagte von einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz (CHF 26'300.00) leicht höheren Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 28'062.00 aus, welches jedenfalls für den Kinderunterhalt zu berücksichtigen sei (vgl. Plädoyernotizen).
3.4
3.4.1Zu dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen sind grundsätzlich alle von den Ehegatten erzielten Einkommensbestandteile zu rechnen. Dazu gehören neben den Fixlohnanteilen auch ergebnisabhängige Einkommensbestandsteile wie Boni (vgl.Meier/Vetterli, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKom Scheidung, Art. 176 N 32a). Wie alle Einkommensbestandteile begründen diese die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dann, wenn sie ausgerichtet werden. Dem Berufungskläger ist die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 erhaltene Bonusleistung für die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2021 anzurechnen. Dies wird von ihm denn auch gar nicht grundsätzlich bestritten. Weshalb dies für den im Januar 2022 erhaltenen Bonus für das Jahr 2021 bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2022 nicht geltend soll, macht der Berufungskläger nicht substantiiert geltend respektive er behauptet pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung, eine allfällige Beteiligung der Berufungsbeklagten daran sei in Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Dem ist nach dem Gesagten nicht so.
Der Berufungskläger hat auch an seiner neuen Arbeitsstelle grundsätzlich Anspruch auf einen Bonus. In einem Schreiben der L____ vom 14. Dezember 2021 (Akten Zivilgericht, Beilage 72) ist festgehalten: «As of your start date, you will participate in the One Bonus Program, given plan rules.Your target percentage is 25% of your annual base salary and will reflect the degree of achievement of stated Individual goals ([...]) and group performance achievements for L____ AG.
You will be eligible to participate in the [...] Long Term Equity Incentive Program, having a recommended award value commensurate to your level and individual performance. Awards of equity grants are subject to approval by the Board of Directors and awarded on an annual basis.»
3.4.2Keine Rolle spielt bei der aktuellen Unterhaltsberechnung die an der Berufungsverhandlung nach wie vor bestehende Unsicherheit über die Ausrichtung und die Höhe der erfolgsabhängigen Einkommensbestandteile aus dem One Bonus Program gemäss dem Arbeitsvertrag mit der neuen Arbeitgeberin. Es ist somit weiterhin vom bisherigen Einkommen auszugehen, solange nicht eine Reduktion belegt werden kann.
Sollten diese Einkommensbestandteile aus dem One Bonus Program 2023 (für 2022) tatsächlich nicht oder in deutlich tieferer Höhe ausbezahlt werden, wie der Berufungskläger unter Hinweis auf die erwähnte Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 31. August 2022 im Berufungsverfahren geltend macht (vgl. act. 12/22, Verhandlungsprotokoll S. 3), so handelt es sich unter den gegebenen Umständen um eine Veränderung der Verhältnisse. Mit der genannten Bestätigung der M____ notabene nicht der L____ AG , wird zwar ausgeführt, dass «höchstwahrscheinlich» kein Bonus für das Jahr 2022 ausgerichtet werde. Wie es sich damit aber schliesslich tatsächlich verhalten wird, steht gemäss Angaben des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung noch nicht fest.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens. Dessen Abänderung richtet sich nach Art. 179 ZGB. Dabei sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 2.3). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, der sich erst zukünftigeventuellauf die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers auswirkenden Unsicherheit über die Ausrichtung von Boni bei dessen neuer Arbeitsgeberin bereits heute Rechnung zu tragen. Der Berufungskläger hat auch mit seinen Eingaben bis zur Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 keinen Beleg eingereicht, dass ihm kein Bonus ausgerichtet wird. Der Berufungskläger kann, sollte sich erweisen, dass er keinen Bonus ausbezahlt erhalten wird, ein entsprechendes Abänderungsbegehren einreichen. Dabei wird dann auch der mit Eingabe vom 27. Februar 2023 eingereichte Beleg, der vorliegend aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1.5.6.2) zu berücksichtigen sein.
3.4.3Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden demgegenüber die LTI nicht berücksichtigt, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend klar ist, unter welchen Umständen und wann der Berufungskläger entsprechende finanzielle Leistungen erhält.
3.5Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte an einer allfälligen, seit der Trennung erfolgten Einkommenssteigerung nicht mehr teilhabe. Massgebend ist nicht das während der Ehe bis zur Trennung erzielte Einkommen, sondern vielmehr der damalige Lebensstandard. Dessen Fortsetzung bedingt angesichts der üblicherweise anfallenden trennungsbedingten Mehrkosten nach einer Trennung regelmässig eine Steigerung des Einkommens der Ehegatten (vgl. dazu E. 7.2.4).
3.6
3.6.1Es ist nach dem Gesagten zusammengefasst mit der Vorinstanz von einem massgebenden Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 26'300.00 auszugehen.
Das Einkommen im Jahr 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Lohnausweisen bei der G____ (vgl. act. 3/6). Das Einkommen ab dem Jahr 2022 berechnet sich aus dem monatlichen Einkommen bei L____ für 11 Monate (Februar bis Dezember 2022) und dem Januarlohn 2022 bei G____ Schweiz, inklusive Bonusauszahlung. Aus dem an der Berufungsverhandlung auf Verlangen eingereichten Jahreslohnausweis der L____ ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers von CHF 19'100.00. Aus der eingereichten Lohnabrechnung der früheren Arbeitgeberin (G____) für den Monat Januar 2022 ergibt sich neben dem Monatslohn für den Monat Januar der im Jahr 2022 ausgerichtete Bonus der G____ im Betrag von brutto CHF 118'312.65 (act. 3/7), netto geschätzt rund CHF 110'000.00. Aus der Summe der 11 Monatslöhne der neuen Arbeitgeberin, dem Monatslohn der alten Arbeitgeberin und dem von ihr ausgerichteten Bonus folgt offensichtlich keine Einkommensreduktion, sondern an sich eine Einkommenssteigerung auf über CHF 28'300.00, wie dies die Berufungsbeklagte festhält.
Der Berufungskläger hat im Jahr 2022 somit an sich ein etwas höheres Einkommen erzielt, als die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Es rechtfertigt sich dennoch, mit der Vorinstanz von einem relevanten Einkommen von CHF 26'300.00 auszugehen. Denn das Einkommen des Ehemannes setzt sich seit Jahren aus einem Fixlohn sowie variablen Lohnbestandteilen zusammen und unterliegt entsprechend gewissen Schwankungen. Ein höheres Einkommen würde, bei summarischer Würdigung des Sachverhaltes, zu einer entsprechenden Erhöhung der Sparquote führen und kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenbleiben.
3.6.2Nach dem Gesagten wird mit der Vorinstanz von einem monatlichen Netto-Einkommen des Berufungsklägers von durchschnittlich rund CHF 26'300.00 ausgegangen. Sollte der Berufungsklägernachweisenkönnen, dass er im Jahre 2023 keinen Bonus ausbezahlt erhalten und entsprechend relevant weniger verdienen wird, bleibt es ihm unbenommen, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen respektive diesen Umstand im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im mutmasslich demnächst angestrengten Scheidungsverfahren form- und fristgerecht geltend zu machen. Die Berufung erweist sich insoweit als nicht begründet.
4. Einkommen der Ehefrau
4.1Strittig war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiter, ob der Berufungsbeklagten ein Einkommen angerechnet werden kann und gegebenenfalls ab wann und in welcher Höhe.
4.2Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Berufungsbeklagte seit der Geburt der Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides kein aktuelles Einkommen erziele. Mit Blick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung und auf die finanziellen Verhältnisse der Familie könne ihr entgegen der Auffassung des Berufungsklägers aktuell (d.h. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sie wurde aber angesichts des Alters der beiden Kinder verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % zu bemühen und das Gericht bis zum
30. Juni 2022 über ihre entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren. Sollten sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen, so könne ihr ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
4.3Dem hielt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, dass es angesichts der beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Berufungsbeklagte (u.a. ein Master in [...] der Universität [...]) absurd sei, dass die Vorinstanz nach der bereits im September 2020 erfolgten Trennung und dem Schuleintritt der Kinder eine Erwerbstätigkeit erst ab Juli 2022 als zumutbar und möglich ansehe. Tatsächlich habe die Berufungsbeklagte schon ab Februar 2022 eine vorerst auf das Semester von Februar bis August 2022 befristete Anstellung als Lehrperson bei der K____ aufgenommen, welche sie aufgrund ihrer beruflichen Kontakte erhalten habe und teilweise im Home-Office ausübe. Sie erhalte dafür eine Entschädigung von brutto CHF 18'500.00. Somit müsse ab 1. Februar 2022 von einem Einkommen von mindestens netto CHF 2700.00 monatlich ausgegangen werden, welches sie ab 1. Juli 2022 bei zumutbarer Teilzeit von 60% mindestens auf CHF 3'600.00 pro Monat erhöhen könne, habe sie den jüngeren Sohn doch vorsorglich bei der Tagesbetreuung angemeldet. Es sei daher von einem über 50%-igen Pensum auszugehen, werde ein solches doch bereits durch den Schulbesuch abgedeckt. Mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens verletze die Vorinstanz Bundesrecht.
4.4Mit ihrer Berufungsantwort machte die Berufungsbeklagte geltend, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sie habe den Berufungskläger stets über ihre berufliche Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Es bleibe für sie schwierig, im Berufsleben im angestammten Beruf Fuss zu fassen. Sie habe aber verschiedene Massnahme getroffen, um beruflich wieder Fuss fassen zu können. Sie habe aber bisher nur das Stellenangebot der K____ als Gastdozentin und ohne Festanstellung erhalten. Sie werde dort auf Zusehen ohne festes Pensum beschäftigt. Für das kommende Semester sei ihr lediglich ein kleines Nebenpensum in Aussicht gestellt worden, wobei sie diesbezüglich noch über keinen Arbeitsvertrag verfüge. Für das Semester von September 2022 bis Januar 2023 sei ihr die Betreuung von Forschungsarbeiten für maximal 6 Studenten mit je 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 80.00, die Erstellung von Praktikumsberichten für maximal 10 Studenten zu CHF 400.00 pro Student und die Mitarbeit im Unterricht für 2,5 Stunden für ca. CHF 750.00 in Aussicht gestellt worden. Es gebe für sie zwar Potential, «um an der K____ weiter zu wachsen», was aber Zeit und Geduld erfordere. Sie sehe sich auch nach anderen Beschäftigungen um. An der K____ habe sie im 1. Semester 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 17'390.85 erzielt. Im kommenden Semester könne sie mit einem Einkommen von CHF 11'950.00 brutto resp. CHF 11'185.00 netto rechnen. Sie habe daher für 2022 bloss ein Einkommen von CHF 23'812.00 resp. CHF 1'984.00 pro Monat erzielt. Ein Pensum von 60 % könne ihr trotz der gebuchten Betreuung für D____ nicht angerechnet werden, sei sie dafür doch auch aufgrund der Arbeitswege und nötiger Zeitreserven zur Ausübung eines 50%-Pensums angewiesen. Es könne ihr daher falls überhaupt ab dem 1. Februar 2022 ein Einkommen von maximal CHF1'900.00 pro Monat angerechnet werden.
4.5Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Berufungsbeklagte einen Arbeitsvertrag bei der Firma J____ habe abschliessen können. Das vom Berufungskläger in der Berufung auf CHF 3'600.00 bezifferte hypothetische Einkommen dürfte den Anstellungsbedingungen entsprechen und sei somit bewiesen. Der Berufungskläger reicht dazu einen vom 22. August 2022 datierenden von der Berufungsklagten als Arbeitnehmerin und [...] als Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag ein (act. 17 Beilage 28). Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte als Mitarbeiterin [...] angestellt ist, und dass sie auf Abruf und ohne Anspruch auf ein Minimalpensum arbeitet. Die Normalarbeitszeit beträgt 42,5 Stunden pro Woche; der Stundenlohn CHF 38.00, auf der Basis eines Jahreslohnes von 84'000.00 bei 100%-iger Beschäftigung; zusätzlich wird eine Ferienentschädigung von 10,64 % des Stundenlohnes ausgerichtet.
4.6
4.6.1Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 reicht die Berufungsbeklagte weitere Unterlagen zu ihrem Erwerbseinkommen im Jahre 2022 und zu ihrer Tätigkeit bei der K____ im Frühjahr 2023 ein. Daraus ergibt sich folgendes Einkommen der Berufungsbeklagten:
4.6.2Gemäss Lohnausweis von J____ (Beilage 17) hat die Berufungsbeklagte dort vom 22. August bis 31. Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 15'793.00 erzielt und CHF 320.00 Pauschalspesen erhalten. Aus den 4 Lohnausweisen ergibt sich, dass die monatlichen Lohnzahlungen schwankend sind: der Septemberlohn hat CHF 4'343.00, der Oktoberlohn CHF 3926.69, der Novemberlohn 3'300.22 und der Dezemberlohn CHF 4'543.36 betragen, jeweils netto. Der Januarlohn 2023 bei J____ hat gemäss Lohnausweis CHF 2'282.35, entsprechend 83,17 Stunde, entsprochen. Hier ist unter dem Titel «PK-Korrektur» ein Betrag von CHF 859.00 abgezogen, weil in den Monaten zuvor keine Pensionskassenabzüge getätigt worden waren (vgl. act. 25/17 f.). Die Berufungsbeklagte hat bei J____ somit ein monatliches Einkommen von durchschnittlich rund CHF 3'400.00 netto erzielt ([15'793. + 2'282.35] : 5,33 = 3'391.00).
4.6.3Gemäss Lohnausweis der K____ hat die Berufungsbeklagte dort von 1. Februar bis 31. Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 23'104.00 und somit in diesen 11 Monaten einen durchschnittlichen Lohn von rund CHF 2'100.00 erzielt (act. 25/20). Gemäss Angaben der Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung kann sie diese Tätigkeiten parallel ausüben, während im Sommersemester bei der K____ etwas mehr Arbeitspensen anfielen, könne sie bei J____ gegen Ende Jahr eher mehr arbeiten (Verhandlungsprotokoll S. 3).
4.7
4.7.1Die Berufungsbeklagte selbst geht von einem Einkommen bei der K____ von durchschnittlich CHF 2'898.00 (während 6 Monaten) im ersten Halbjahr 2022 und von durchschnittlich 952.00 (während 2 Monaten) im zweiten Halbjahr 2022, von einem durchschnittlichen Einkommen bei J____ von CHF 3'313.00 und schliesslich von einem Durchschnittseinkommen von CHF 2'411.00 für das erste Halbjahr bis August 2022 und anschliessend von rund CHF 4'000.00 (aus den Tätigkeiten bei der K____ und bei J____) aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
4.7.2Der Berufungskläger geht demgegenüber in seinen Anträgen an der Berufungsverhandlung von einem Einkommen der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2022 von CHF 2'500.00, ab 1. Juli 2022 von CHF 3'600.00, ab 1. September 2022 von CHF 5'500.00 und ab 1. Januar 2023 CHF von 6800.00, jeweils ohne Kinderzulagen, aus.
4.8Das Gericht geht angesichts der eingereichten Unterlagen von dem von der Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen seit Arbeitsbeginn jeweils erzielten Durchschnittseinkommen aus.
Dies ergibt ein Einkommen von CHF 0.00 bis Ende Januar 2022, von durchschnittlich CHF 2'100.00 (bei der K____) ab Februar 2022 und von rund CHF 5'500.00 (bei der K____ [CHF 2'100.00] und bei J____ [CHF 3'400.00]) ab August 2022.
Angesichts der Einkommenssituation der Ehegatten und da es sich um gerundete Beträge handelt, die Berufungsbeklagte bei ihrer Tätigkeit für J____ offenbar auch repräsentative Einsätze hat und dafür eine Betreuung des Sohnes beizieht, welche in ihrer Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), rechtfertigt es sich, die von J____ ausgerichteten Pauschalspesen hier nicht zu berücksichtigen.
Da der Lohn erst Ende Monat ausbezahlt wird, rechtfertigt es sich, das (höhere) Einkommen bei der konkreten Unterhaltsberechnung (unten E. 7) dann jeweils erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagten ist nach dem Gesagten bis und mit Februar 2022 kein Einkommen, ab März 2022 bis und mit August 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'100.00 und ab September 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 anzurechnen.
4.9Der Berufungskläger behauptet an der Berufungsverhandlung, dass aus den eingereichten Unterlagen ein höherer Einsatz mit entsprechendem höheren Lohn für das Jahr 2023 bei der K____ resultiere. Sollte die Ehefrau im Jahre 2023 tatsächlich einen höheren Lohn erzielen, so kann selbstverständlich ein entsprechendes Abänderungsbegehren gestellt werden.
In Bezug auf die eingereichten Auszüge betreffend Privatkonten der Berufungsbeklagten aus dem Zeitraum September 2020 bis August 2022 (act. 31) behauptet der Berufungskläger im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 5 f.) Unstimmigkeiten und verlangt, dass das entsprechende Original zu edieren sei. Dafür besteht im aktuellen Verfahrensstand kein Anlass, zumal diese Auszüge offenbar bereits der Berufungsantwort beigelegt waren (act. 8/4) und da nicht ersichtlich ist, was mit der Edition des Originals nun noch erreicht werden soll. Die vorliegendenrelevantenUnterlagen geben ausreichend Aufschluss über das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen. Für den Beizug weiterer Unterlagen besteht in diesem Zusammenhang jetzt offensichtlich kein Bedarf.
4.10Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den Kostenentscheid ist weiter festzustellen, dass der angefochtene Entscheid im damaligen Zeitraum insoweit korrekt gewesen ist. Der einem hauptbetreuenden Elternteil zuzumutende Umfang einer Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem sogenannten Schulstufenmodell. Danach ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.54.7 S. 489 ff.). Wie bereits die Vorinstanz mit der Verpflichtung der Berufungsbeklagten zu entsprechenden Suchbemühungen festgestellt hat, ist dieser aufgrund des Alters ihres mittlerweile elfjährigen, jüngsten Sohnes die Ausübung eines 50%-igen Erwerbspensums zumutbar. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung, auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auch auf den Umstand, dass die Berufungsbeklagte noch nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und ihre im Ausland erlangte Ausbildung und Berufserfahrung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erst umsetzen musste, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden konnte, sondern ihr eine angemessene Frist zur Eingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt eingeräumt werden musste. Die Berufungsbeklagte hat diesen Einstieg unterdessen geschafft und ihre Erwerbstätigkeit auch ausgebaut. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über 50 % ist ihr in angemessener Zeit gelungen.
Im Übrigen sind beide Ehegatten an dieser Stelle auf ihre gegenseitige Informationspflicht hinzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9).
5. Sparquote
5.1Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger weiter geltend, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens in ihrem gemeinsamen Haushalt erhebliche Ersparnisse hätten bilden können, weshalb bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote zu berücksichtigen sei.
5.2Eine Sparquote hätte nach der bisherigen Rechtsprechung zwar die Anwendung der einstufig-konkreten Methode indiziert (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.5.2 S. 490;Mordasini/Stoll, a.a.O., 530 f.). EinenachgewieseneSparquote kann aber nach der neuen, die Unterhaltsberechnungsmethode grundsätzlich vereinheitlichenden Praxis des Bundesgerichts auch bei der Überschussverteilung im Rahmen der zweistufigen Methode berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299;Mordasini/Stoll, a.a.O.., 533).
Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich enthebt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 resp. 296 ZPO) den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund der er die Sparquote zu behaupten, zu beziffern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488 m.w.H.; 147 III 293 E. 4.4 S. 299). Die in der Literatur zum Teil postulierte abweichende Ansicht über die Beweislast bezüglich der Sparquote beruht auf dem Postulat des Grundsatzes der Anwendung der einstufig-konkreten Methode, von der nur beim Beweis einer fehlenden Sparquote abgewichen werden könne (vgl.Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote?, in: FamPra.ch 2020 939 ff., 947 ff.). Demgegenüber gilt heute für die Unterhaltsberechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die zweistufige Methode, von deren Anwendung nur abgesehen werden kann, wenn bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen eine Sparquote vorliegt (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Solche aussergewöhnlichen Verhältnisse liegen hier nicht vor.
5.3Die Vorinstanz hat erwogen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht konkret nachgewiesen worden seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag nach der zweistufigen Methode festgesetzt werde. Der fehlende Nachweis der konkreten Lebenshaltungskosten habe zur Folge, dass eine Sparquote, welche die Differenz zwischen dem Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstelle, vom beweisbelasteten Berufungskläger nur schwer nachgewiesen werden könne. Mit seiner stark vereinfachten Berechnungsweise des ehelichen Standards vermöge der Berufungskläger eine Sparquote nicht nachzuweisen. Die geltend gemachten Überweisungen auf das Sparkonto bzw. die Investitionen in Aktien liessen keinen Schluss auf eine Sparquote zu, sei es doch nicht ausgeschlossen, dass gewisse Lebenshaltungskosten durch andere Einnahmen (bspw. Arbeitgeber- oder Familienzuwendungen) finanziert worden seien und diese Investitionen so überhaupt erst hätten getätigt werden können. Einzig die Sparbeiträge in die 3. Säule könnten als Sparquote berücksichtigt werden, wobei dieser Sparbetrag bereits durch die trennungsbedingten Mehrkosten aus dem erhöhten Grundbetrag der Ehegatten aufgezehrt werde. Somit sei mangels Nachweises einer Sparquote keine solche zu berücksichtigen.
5.4
5.4.1Mit seiner Berufung verweist der Berufungskläger darauf, dass die Ehegatten erhebliche Ersparnisse in der Höhe von über einer Million Schweizer Franken hätten bilden können. Er macht geltend, dass die Ehegatten in den Jahren 2018 und 2019 vom [...] Privatkonto [...] gelebt hätten, auf welches sein Lohn inkl. Boni überwiesen und von dem aus sämtliche Auslagen der Familie bezahlt worden seien. Vom Konto [...] seien keinerlei Zahlungen für den Lebensunterhalt der Parteien getätigt worden. Daraus seien bei praktisch gleichbleibendem Anfangs- und Endsaldo von diesem Konto im Jahr 2018 CHF 48'300.00 auf das Sparkonto übertragen, mit CHF 34'856.00 Aktien ([...] sowie [...], [...]) gekauft, CHF 6768.00 in die 3. Säule einbezahlt und CHF 12'684.00 auf das Sparkonto der Ehefrau übertragen worden. Zudem seien Spenden im Betrag von CHF 1'437.00 getätigt worden. Daraus folgert der Berufungskläger eine Sparquote im Jahr 2018 in der Höhe von CHF 106045.00.
Im Jahr 2019 seien vom Konto [...] der Betrag von CHF 154000.00 auf das Sparkonto übertragen, CHF 6'826.00 in die 3. Säue einbezahlt, die Beträge von CHF 2'912.11 und 1'527.99 gespendet und der Betrag von CHF 29'897.85 in den Kauf von Aktien investiert worden. Da entgegen der sonst üblichen Gepflogenheiten die Steuern mit einer Zahlung von CHF 69'000.00 vom Sparkonto geleistet worden seien, müsse dieser Betrag zur Berechnung der Sparquote in Abzug gebracht werden. Zudem habe sich der Endsaldo des Kontos gegenüber dem Anfangssaldo im Jahr 2019 um CHF 28'805.82 reduziert. Die Sparquote betrage daher im Jahr 2019 CHF 97'358.13. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, eine Einzahlung ihres Vaters im Betrag von CHF 103'083.94 auf das Sparkonto der Parteien habe zur Sparquote im Jahr 2019 geführt, sei falsch. Die Überweisung des Vaters im Jahr 2019 sei zudem keine Einnahme, sei sie doch mit «Rückzahlung Darlehen und Anteilsscheine» bezeichnet. Es handle sich daher um eine reine Vermögensverschiebung. Diese Vermögensverschiebung habe er nie zur Sparquote hinzugezählt. Da sich die Ehegatten im Jahr 2020 getrennt hätten, könnten die Jahre 2020 und 2021 nicht zur Ermittlung der Sparquote herangezogen werden.
5.4.2Zwei Tage vor der Berufungsverhandlung, am 15. Februar 2023, hat der Berufungskläger eine Aufstellung über die Berechnung der Sparquote eingereicht, welche sich explizit auf die bereits eingereichten Unterlagen beziehe; ausserdem hat er die Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018 eingereicht. An der Berufungsverhandlung (Plädoyer S. 9 f.) hat er in Zusammenhang mit der Sparquote zusammengefasst festgehalten, er habe die Sparquote im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur behauptet und beziffert, sondern eine Vielzahl von Kontoauszügen als Beweis für die Existenz und den Umfang der Sparquote eingereicht. Die Vorinstanz habe die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Geltung der Glaubhaftmachung als Beweismass offensichtlich verletzt. Die jeweilige Sparquote pro Jahr lasse sich aus den vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres herleiten.
5.4.3Der Sparquote setzt der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 13 f.) trennungsbedingte Mehrkosten von CHF 2'019.00 pro Monat resp. CHF 24'216.00 pro Jahr ohne Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Mehrkosten gegenüber. Diese trennungsbedingten Mehrkosten setzen sich aus monatlich um CHF 850.00 höheren Grundbeträgen (CHF 2'550.00 statt CHF 1'700.00) und aus um CHF 1'168.00 höheren Wohnkosten (CHF 4'175.00 statt CHF 3'007.00) zusammen. Diese würden durch ein eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten ausgeglichen, sodass sie nur im Jahr 2021 eine Auswirkung auf die Sparquote hätten.
Schliesslich macht der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 14 f.) eine erhebliche trennungsbedingte Erhöhung der Steuern geltend und führt unter dem Titel «6.2 Annäherungsweise Steuerberechnung für das Jahr 2022» aus, die «durch die Vorinstanz verlegte Unterhaltsregelung sowie die Erhöhung des Einkommens auf beiden Seiten führt zu erheblichentrennungsbedingtenMehrkosten infolge der Steuern. Die Steuern sind gegenüber dem Jahr 2019 um CHF 30'000.00 erhöht». Es wird dann gefolgert, die jährliche Sparquote (von 101'701.00) reduziere sich jährlich um CHF 30'000.00 auf CHF 71'700.00 jährlich. Zwar scheint diese Einschätzung des Berufungsklägers respektive seiner vormaligen Vertreterin nicht ganz nachvollziehbar. Es kann auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime indes nicht Aufgabe des Gerichts sein, sämtliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Parteien kritisch zu ihren Gunsten und zu Lasten der Gegenpartei zu hinterfragen. Der Berufungskläger selbst macht in der Berufungsbegründung für das Jahr 2022 somit jedenfalls rund CHF 4'500.00 trennungsbedingte Mehrkosten (CHF 2'019.00 + [CHF 30'000.00 : 12]) monatlich geltend.
5.5Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren eine Sparquote nachweisen könne, und bestreitet, dass eine solche erwirtschaftet worden sei. Der Berufungskläger beschränke sich neu auf eine Betrachtung von zwei Jahren, 2018 und 2019, lasse das Jahr 2020 unberücksichtigt. Der Berufungskläger habe am 24. März 2020, also Monate vor der Trennung, einen Betrag von CHF 81'251.38 vom Wertschriftenkonto auf das Lohnkonto [...] übertragen und damit die von ihm behauptete Sparquote um diesen Betrag reduziert. Dies zeige auch, dass die Parteien auch von den Ersparnissen gezehrt hätten.
Weiter verfüge der Berufungskläger über weitere Konten, teils mit der Berufungsbeklagten gemeinsam, teils alleine. In der Berufungsantwort werden dann alleine in der Schweiz 11 Konten aufgeführt. Es sei nicht bekannt, ob sich weitere unbekannte In- und Auslandkonten beim Berufungskläger, beispielsweise in [...], in den [...]oder in [...] befänden. Es werde bestritten, dass sämtliche Einkünfte des Berufungsklägers über das [...]-Konto [...] liefen, denn es seien auch auf andere Konten des Berufungsklägers Einkommen und anderweitige Erträge des Berufungsklägers geflossen. Demgegenüber erschöpften sich die eingereichten Belege auf das Lohnkonto bei der [...]) und das Sparkonto bei der [...]). Belege der anderweitigen Konten seien wohl bewusst nicht ins Recht gelegt worden. Ausserdem seien vom Sparkonto [...]) auch Lebenshaltungskosten bezahlt worden, etwa Steuern, und es seien Wertschriftenkäufe getätigt worden. Der Berufungskläger habe offensichtlich laufend mit Wertschriften gehandelt, wobei es auffälligerweise keinerlei Rückflüsse von den Wertschriftenkonten auf das Sparkonto gebe; auch seien keine Dividenden auf das Sparkonto oder das Lohnkonto bei der [...] geflossen. Um eine Sparquote geltend zu machen, wäre der Berufungskläger gehalten gewesen, diese zu belegen und Transparenz walten zu lassen. Schliesslich sei nicht klar und vom Berufungskläger nicht belegt worden, welche Steuern wann und wie bezahlt worden seien. Zusammengefasst habe der Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote nicht substantiiert. Ohne Offenlegung aller Konten, ohne saubere Cashflowrechnung für eine klar definierte Abrechnungsperiode und ohne Nachweis, was mit den laufend gekauften Wertschriften und den Dividenden geschehen sei, sei dies nicht möglich.
Die Berufungsbeklagte habe aufgezeigt und substantiiert, wie der konkrete Lebensstandard der Parteien ausgesehen habe; es wird dafür auf eine Eingabe vom 22. Oktober 2021 und die entsprechenden Belege verwiesen (vgl. Vorakten II). Konkret sei für das Jahr 2018 keine Sparquote zu verzeichnen, vielmehr eine negative von CHF 126'451.00. Für 2019 und 2020 seien ebenfalls keine Sparquoten zu verzeichnen. Die Berufungsbeklagte geht von trennungsbedingten Mehrkosten von rund CHF 6'500.00 pro Monat aus, inklusive Steuermehrbelastung und weggefallenerFringe Benefits(Berufungsantwort S. 26).
5.6Mit der Unterhaltsregelung soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, die bisherige Lebensführung mit dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard fortzuführen. Darüber hinaus soll sie aber nicht zur Aufteilung des Gesamteinkommens führen (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296). Vielmehr ist eine von den Ehegatten vor der Trennung ausgewiesene kontinuierliche Sparquote bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung ausgeblichen werden können, aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299). Eine Sparquote ergibt sich aus der Summe aller Auslagen, die während des Zusammenlebens nicht auf den Verbrauch ausgerichtet waren, wie die Äufnung von Sparkonten, der Kauf von Wertpapieren, die Einzahlung in Lebensversicherungen, die Tilgung von Schulden, die Amortisation von Hypotheken, der Erwerb von Wohneigentum oder freiwillige Einlagen in die 2. oder 3. Säule (Mordasini/Stoll, a.a.O., 532). Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht von einer kontinuierlichen Sparquote spricht, wird abgeleitet, dass diesbezüglich nicht nur das Jahr vor der Trennung, sondern ein längerer Zeitraum in die Beurteilung miteinbezogen werden soll (Mordasini/Stoll, a.a.O., 533). Dies kann aber grundsätzlich nur dann geltend, wenn die Einkommen vor der Trennung während diesem Zeitraum ebenfalls konstant geblieben sind.
5.7Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers genügt der Nachweis einer Übertragung von Mitteln auf ein Sparkontoper senoch nicht, um eine Sparquote zu belegen. Zu belegen ist von einem Unterhaltsschuldner vielmehr, dass diese Mittel entweder in Vermögensanlagen investiert wurden oder als Spareinlagen fortbestanden haben. Dieser Beweis kann zunächst mit den Steuererklärungen bzw. Steuerveranlagungsverfügungen geführt werden (Schwizer/Oeri, «Neues» Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 3 ff., 7). Werden Vermögensanlagen veräussert und der Ertrag als Spareinlage gehalten oder reinvestiert, so ist dies bei der Berechnung neuer Sparanlagen zu berücksichtigen. Zugleich ist konjunkturellen Schwankungen von Anlagen Rechnung zu tragen, weshalb nicht bloss auf einen aus den Steuerunterlagen resultierenden Vermögensanwachs zur Begründung einer Sparquote abgestellt werden kann. Hinzu kommen die Anlagen in der zweiten und dritten Säule, welche sich ebenfalls nicht aus den Steuerunterlagen ersehen lassen (Schwizer/Oeri, a.a.O., 7 ff.). Bei den Anforderungen an den entsprechenden Beweis ist einerseits dem im eheschutzrechtlichen Summarverfahren erforderlichen Beweismass des Glaubhaftmachens Rechnung zu tragen. Andererseits gilt aber in Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die Prämisse, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden sind. Dabei ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass sich bei der Anwendung dieser Methode eine kontinuierliche Sparquote in der Regel einfacher nachweisen lasse (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299 m.w.H.). Bei diesem dem unterhaltsschuldendenEhegatten obliegenden Beweis einer allfälligen Sparquote wurde daher eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erwartet (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts in: FamPra.ch 2021. 874).
5.8Im Grundsatz als Sparquote anerkannt haben die Berufungsbeklagte (vgl. Eingabe vom
22. Oktober 2021) und die Vorinstanz die Sparbeiträge in die dritte Säule. Der Berufungskläger tätigte dort im Jahr 2019 und 2020 je eine Rücklage von CHF 6'826. (Beilage 81/82 zur Eingabe des Ehemanns im vorinstanzlichen Verfahren vom 11. Januar 2022).
5.9
5.9.1Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote im Wesentlichen folgendermassen begründet. Mit Eingabe vom 11. November 2021 hat er sich (vgl. Ziff. 12 ff.) für die Jahre 2016 und 2017 auf Käufe von Anteilen an der [...], auf Transferzahlungen auf das Sparkonto, auf eine «Schenkung Mutter [...]» und Spenden «[...]» bezogen. In Konkretisierung der Darstellung in der Eingabe vom
31. Mai 2021 hatte er mit Eingabe vom 10. September 2021 für das Jahr 2018 auf Überweisungen von CHF 48'300.00 auf das Sparkonto und von CHF 12'684.00 auf ein Sparkonto der Ehefrau in [...], eine Investition in Aktien im Betrag von CHF 34'856.00, die Einzahlung von CHF 6'768.00 in die dritte Säule und eine Spende im Betrag von CHF 2'437.00 verwiesen. Für das Jahr 2019 machte er zur Begründung einer Sparquote eine Überweisung auf das Sparkonto im Betrag von CHF 154'000.00, eine Investition in Aktien im Betrag von CHF 29897.00, die Einzahlung von CHF 6'826.00 in die dritte Säule, eine «Überweisung an Mutter in [...]» von CHF 2'912.00 und eine Spende im Betrag von CHF 1527.00 geltend, wobei er von der Summe wiederum den Betrag von CHF 69'000.00 in Abzug brachte, welcher am 16. Dezember 2019 ab dem Sparkonto zur Begleichung der Steuern geleistet worden ist. Für das Jahr 2020 machte er schliesslich eine Überweisung von CHF 102'335 auf das Sparkonto, eine Überweisung auf das Sparkonto der Ehefrau in [...] im Betrag von CHF 2'794 und die Differenz zwischen dem Anfangssaldo 2020 und dem Saldo per 31. August 2020 auf dem Lohnkonto von CHF 26'612.00 geltend.
5.9.2Wenn der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, er habe «hinlänglich substantiiert und belegt, dass eine regelmässige Sparquote bestand, indem er im Detail Transaktion für Transaktion dargelegt habe, welche Beträge ( ) auf das gemeinsame Sparkonto, das Sparkonto der Ehefrau in [...] oder in Investitionen oder Spenden geflossen sind und somit gespart wurden» (Eingabe vom 22. Oktober 2021, Ziff. 43), so genügt dies zur Begründung einer Sparquote nicht.
Der Berufungskläger vermag zwar die von ihm behaupteten Zahlungen und Investitionen zu belegen (insb. Beilagen 18 und 68 des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren). Er unterlässt es aber auch im Berufungsverfahren,vollständigeKontoauszüge seines Lohnkontos einzureichen (vgl. bereits Beilage 18). Stattdessen belegt er lediglich die entsprechenden Ausgaben, aber etwa nicht, dass auf das Lohnkonto neben seinem Erwerbseinkommen keine anderen, nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende Einnahmen und Gutschriften geflossen sind. Wie etwa beispielsweise dem Auszug aus dem Lohnkonto für den Monat Mai 2016 (Beilage 68) entnommen werden kann, gingen in jenem Monat Gutschriften im Betrag von CHF 48'107.55 ein, welche die monatlichen Lohneinnahmen des Berufungsklägers klar übersteigen und deren Herkunft von ihm nicht erläutert werden und sich aus dem unvollständig erscheinenden eingereichten Kontoauszug Mai 2016 nicht erschliessen. Der Berufungskläger hat denn auch zugestanden, dass neben den Lohnzahlungen auch weitere Gutschriften auf seinem Lohnkonto eingegangen sind. So hat er im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass ein Betrag von CHF 81'251.38 am 24. März 2020 aus Wertschriftenverkäufen auf das Lohnkonto geflossen ist. Dieser Betrag soll aber am 6. April 2020 mit einer Überweisung im Betrag von CHF 102'335.49 wiederum auf das Sparkonto überwiesen worden sein. Daneben anerkennt er auch, dass der Erlös weiterer Wertschriftenverkäufe auf das Sparkonto geflossen ist. So seien im März 2020 aus Börsenaufträgen CHF 153'901.62 auf das Sparkonto geflossen (Eingabe des Ehemanns vom 11. November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, Ziff. 3 ff.). Schliesslich müssen mit der entsprechenden Behauptung der Berufungsbeklagten auch die im Jahr 2020 fällig gewordenen Steuern berücksichtigt werden, deren Zahlung ab dem Lohnkonto weder behauptet noch insbesondere belegt wird. Somit gelingt dem Berufungskläger im Rahmen des vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren der Beweis nicht, dass die nachgewiesenen Investitionen aus seinem Erwerbseinkommen finanziert worden sind und dieses somit eine entsprechende Sparquote aufgewiesen hat. Daran ändern auch die Aufstellung vom 15. Februar 2023 sowie die entsprechenden Ausführungen an der Berufungsverhandlung nichts. Auch die beiden am 15. Februar 2023 eingereichten Wertschriftenverzeichnisse (Beilage 1,
3) belegen keine Sparquote, weil daraus insbesondere nicht ersichtlich ist, inwieweit es sich um Zuflüsse und inwieweit um konjunkturelle Gewinne handelt. Die Eingabe vom 15. Februar 2023 ist in Bezug auf die Sparquote nach dem Gesagten nicht beweisgeeignet.
5.9.3Anders stellt sich die Situation bei den Überweisungen auf ein Konto der Berufungsbeklagten in [...] dar. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, dass dieses Konto bei Aufenthalten in [...] regelmässig benutzt worden sei. Zum Beleg reicht sie aber bloss einen Kontoausweis vom 30. September 2021, also weit nach erfolgter Trennung, über einen Saldo von USD 4'539.37 ein (Beilage 72 zur Eingabe der Ehefrau vom 22. Oktober 2021). Sie belegt damit nicht, dass ihr Konto während der Dauer des gemeinsamen Haushalts für den Unterhalt der Familie beigezogen worden ist.
5.9.4Weiter kann dem Berufungskläger schon im Grundsatz nicht gefolgt werden, wenn er getätigte Spenden zur Begründung einer Sparquote anführen will. Von einer Sparquote wird gesprochen, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder während des Zusammenlebens gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die eine Ersparnisbildung ermöglichen (Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., 874 Fn 13). Es handelt sich bei den Spenden aber um Einkommensverwendungen, mit denen ein ideeller Lebensstandard gepflegt wurde wie mit anderen Konsumausgaben, die auch Dritten zugutegekommen sind. Soweit die Ehegatten ihr Einkommen bisher für Spenden eingesetzt haben, muss ihnen dies auch nach der Trennung im Rahmen der Überschussverteilung weiterhin möglich sein.
5.9.5In Bezug auf die Überweisungen an die Mutter des Berufungsklägers ist nicht klargeworden, in welchem Zusammenhang diese getätigt worden sind, sodass diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens bei der Ermittlung der Sparquote nicht berücksichtigt werden können. Geschenke an Verwandte und unter diesem Titel wird die Überweisung in der Eingabe vom 11. November 2021 aufgeführt können jedenfalls nicht als «sparen» berücksichtigt werden, sondern sind wie Spenden als Teil eines ideellen Lebensstandards zu qualifizieren.
5.9.6Mit der unbestrittenen, regelmässigen Einzahlung in die dritte Säule ist eine kontinuierliche Sparquote belegt. Zu dieser können auch die Leistungen auf das Konto der Ehefrau in [...] hinzugerechnet werden. Es handelt sich dabei um Beträge von CHF 12'684.00 im Jahr 2018 und CHF 2'794 im Jahr 2020. Bezogen auf die relevanten letzten fünf Jahre vor der Trennung ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Sparbetrag von CHF 3'096.00. Mit den Überweisungen in die dritte Säule in der Höhe von zuletzt CHF 6'826.00 resultiert ein jährlicher Sparbetrag von CHF 9'922.00 respektive einegerundete monatliche Sparquote von CHF 825.00.
Es handelt sich hierbei im Übrigen um eine Einschätzung im Rahmen eines summarischen Verfahrens, welche später im allfälligen Scheidungsverfahren aufgrund der dannzumal vorliegenden Unterlagen neu zu beurteilen sein wird.
5.10Entgegen der Auffassung der Parteien sind dieser Sparquote nicht vorweg die trennungsbedingten Mehrkosten entgegen zu halten. Diese werden vielmehr bei der Bemessung des familienrechtlichen Grundbedarfs nach der Trennung mitberücksichtigt. Mit der Limitierung der Überschussverteilung auf den vor der Trennung nach Abzug der damaligen Sparquote zur Deckung des gelebten Standards vorhandenen Überschusses und der Berücksichtigung des konkreten Bedarfs nach der Trennung wird sowohl der Sparquote wie auch den trennungsbedingten Mehrkosten ausreichend Rechnung getragen.
6. Bedarf
6.1Vorweg ist festzuhalten, dass für die Berechnung des Bedarfs grundsätzlich vom familienrechtlichen Grundbedarf respektive familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist, welches sich im Wesentlichen aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten, den Krankenkassen- und Selbstbehaltskosten, notwendigen Versicherungen, Mobilitätskosten, notwendigen Berufsauslagen, Steuern und gegebenenfalls Drittbetreuungskosten zusammensetzt. Alles Weitere ist aus dem jeweiligen Überschuss zu bezahlen. Die Vorinstanz geht von einem Bedarf des Ehemannes von rund CHF 7'690.00 aus, der sich wie folgt zusammensetze: CHF 1'200.00 Grundbetrag, CHF 2'430.00 Wohnkosten (inkl. Parkplatzmiete), CHF 500.00 KVG, CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten, CHF 2'640.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule, CHF 150.00 Deutschkurs und CHF 220.00 Kosten für auswärtige Verpflegung. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich gemäss Vorinstanz auf gerundet CHF 4'100.00 und setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'350.00 Grundbetrag für eine alleinerziehende erwachsene Person, CHF 1205.00 Wohnkostenanteil, CHF 410.00 KVG, CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten, CHF 433.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule und CHF 150.00 Deutschkurs.
Schliesslich geht die Vorinstanz von einem Bedarf der beiden Kinder von je gerundet CHF 1940.00 (Kinderzulagen, je CHF 275.00 bereits abgezogen) aus, der sich wie folgt zusammensetze: CHF 400.00 (D____) / 600.00 (C____) Grundbetrag, CHF 350.00 Wohnkostenanteil, CHF 113.00 KVG, CHF 9.00 VVG, CHF 50.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 53.00 U-Abo, CHF 998.00 Steueranteil und CHF 40.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale. Die bei D____ anfallenden Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 werden auf die beiden Kinder aufgeteilt, zumal die Drittbetreuungskosten ohnehin vom Ehemann zu bezahlen seien, da die Ehefrau aktuell kein Einkommen erziele.
Der Bedarf von sämtlichen Familienmitgliedern zusammen wird von der Vorinstanz (gerundet) auf CHF 15700.00 beziffert, wobei hier die Kinderzulagen offenbar bereits berücksichtigt worden sind.
6.2Bei dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Bedarf stellt der Berufungskläger zunächst die Steuerberechnung in Frage. Diese ist wiederum abhängig von der Unterhaltberechnung und wird vor diesem Hintergrund mit dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen sein. Darauf wird bei der konkreten Unterhaltsberechnung zurückzukommen sein (E. 7).
6.3Weiter bestreitet der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte einen Deutschkurs besuche. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptung mit ihrer Berufungsantwort nur pauschal und gibt an der Verhandlung an, dass sie den Kurs nicht mehr besuche (Protokoll S. 5). Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Bedarf der Berufungsbeklagten aufgenommenen Kosten von CHF 150.00 sind daher im Bedarf der Ehefrau zu streichen.
6.4Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass im Jahr 2021 kein Kind fremdbetreut worden sei. Dies wird von der Berufungsbeklagten mit ihrer Berufungsantwort ebenfalls nur pauschal bestritten. Im Jahr 2021 angefallene Drittbetreuungskosten werden weder behauptet noch belegt. Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Bedarf der Kinder aufgenommenen Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 sind daher für die Unterhaltsberechnung im Jahr 2021 zu streichen.
6.5
6.5.1Der Ehemann wohnt in [...] und arbeitet in N____ zu einem 100%-igen Pensum.
Im eigenen Bedarf machte der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung für Mobilität monatliche Kosten von CHF 600.00 geltend, während die Vorinstanz ihm CHF 300.00 angerechnet hatte. Diese höheren Ausgaben wurden in der Berufung nicht weiter begründet und von der Berufungsbeklagten bestritten. Auchreplicandoerfolgte noch keine Substantiierung dieser geltend gemachten Mehrkosten. Erst in seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 26) macht der Berufungskläger unter dem Titel «Mobilitätskosten» monatliche Kosten von CHF 125.00 für das Motorfahrzeug und CHF 525.00 für ein Generalabonnement 1. Klasse geltend.
6.5.2Der Berufungskläger macht geltend, er trage die Kosten für das (eheliche) Fahrzeug (Motorfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherung), das hauptsächlich von der Berufungsbeklagten in Anspruch genommen wird. Er beziffert diese Kosten auf jährlich CHF 1'500.00 und monatlich CHF 125.00. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er selbst beantragt, dass die Autokosten hälftig geteilt würden; dem hat der angefochtene Entscheid (Ziff. 5.2) bei der Festsetzung der Mobilitätskosten explizit Rechnung getragen. Es sind beim Berufungskläger somit monatlich rund CHF 62.50 Autokosten zu berücksichtigen.
6.5.3Angesichts der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und des Umstandes, dass ihm das Auto nicht regelmässig zur Verfügung steht, ist der Berufungskläger mit Antritt der neuen Stelle auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen. Das Generalabonnement 1. Klasse kostet CHF 6'300.00 jährlich, monatlich also CHF 525.00; das Generalabonnement 2. Klasse kostet CHF 3'860.00 jährlich, monatlich also CHF 322.00.
Im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs kann zunächst lediglich das Generalabonnement 2. Klasse berücksichtigt werden und sind entsprechende Mehrkosten für das Abonnement 1. Klasse aus dem Überschussanteil zu decken. Allerdings macht der Berufungskläger nachvollziehbar geltend, dass er nur in der 1. Klasse die Bedingungen finde, die ihm Arbeiten, d.h. eine sinnvolle Nutzung der Reisezeit, erlauben. Die Reisezeit von [...] nach N____ beträgt zwar rund 2 2 ½ Stunden für einen Weg; Arbeit ist indes in den per Bus und Tram zu bewältigenden Strecken ohnehin nicht möglich, so dass lediglich die rund einstündige Zugfahrt von Basel nach [...] respektive retour überhaupt für die Arbeit in Frage kommt. Ausserdem macht der Berufungskläger nun mit der Replik als Novum geltend, dass er ab September 2022 jeweils von Dienstag bis Donnerstag in [...] übernachtet, und möchte die entsprechenden Kosten in seinem Grundbedarf berücksichtigt wissen. Die Anrechenbarkeit solcher Kosten wird von der Berufungsbeklagtenduplicandobestritten. Angesichts des ausgesprochen langen Arbeitsweges ist dem Berufungsbeklagten zuzugestehen, dass er zweimal in der Woche in N____ übernachtet, zumal er eine günstige Übernachtungsmöglichkeit gefunden hat. Der Berufungskläger bezifferte die Höhe der anzurechnenden Hotelkosten in seiner Replik noch nicht. Diese ergab sich zunächst allein aus der beigelegten Rechnung für acht Übernachtungen im September 2022. In seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nun weitere Unterlagen ein und macht konkret Übernachtungskosten von monatlich CHF 612.00 geltend. Aus den eingereichten Rechnungen sowie der Zusammenfassung der geleisteten Zahlungen ergibt sich, dass eine Übernachtung CHF 68.00 kostet und dass pro Woche zwei Übernachtungen anfallen. Unter Berücksichtigung von rund 46 Arbeitswochen im Jahr ergeben sich durchschnittlich monatliche Übernachtungskosten von CHF 521.00 (68.00 x 2 x 46 : 12), welche ab September 2022 zu berücksichtigen sind. Die Übernachtungen haben zur Folge, dass der Berufungskläger wesentlich weniger häufig von [...] nach N____ und retour pendeln muss und somit auch relevant weniger Zeit zum Arbeiten im Zug verbringt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, im Grundbedarf des Berufungsklägers ab Februar 2022 das GA 1. Klasse und ab September 2022 das GA 2. Klasse zu berücksichtigen.
6.5.4Nach dem Gesagten sind beim Ehemann unter dem Titel berufsnotwendige Mobilitätskosten/Übernachtungskosten in der Phase von 1. Mai 2021 bis 21. Januar 2022 monatlich rund CHF 300.00, in der Phase von 1. Februar 2022 bis 31. August 2022 monatlich rund CHF 600.00 (GA 1. Klasse CHF 525.00 zuzüglich Anteil an den Autokosten von rund 62.50) und ab September 2022 monatlich rund CHF 900.00 (Übernachtungen CHF 522.00 zuzüglich GA 2 Klasse CHF 322.00 zuzüglich Anteil Autokosten CHF 62.50) zu berücksichtigen.
Der Arbeitsvertrag mit L____ sieht vor, dass die Kosten eines Halbtax-Abos (CHF 185.00 jährlich, d.h. rund CHF 15.00 monatlich) übernommen werden. Dieser Betrag fällt angesichts der gesamten gerundeten Mobilitäts- und Übernachtungskosten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht und kann hier somit vernachlässigt werden.
6.6
6.6.1In der erwähnten Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger weitere Unterlagen zu seinen aktuellen bedarfsrelevanten Ausgaben ein und will weitere Kosten in seinem Bedarf berücksichtigt haben.
6.6.2So macht er unter dem Titel «Gesundheitskosten» monatlich CHF 74.15 für den Besuch eines Fitnessstudios zur Linderung insbesondere arthrosebedingter Beschwerden im Schulter- und Rückenbereich geltend. Er reicht dazu umfangreiche Unterlagen ein, aus denen sich ergibt, dass er seit einiger Zeit unter entsprechenden Beschwerden leidet, deswegen bereits auch 2019 und 2020 Physiotherapie in Anspruch genommen hat. Sein Arzt bestätigt am 23. Januar 2023, dass eine regelmässige körperliche Aktivität durch Training oder Physiotherapie aus medizinischer Sicht indiziert sei, um das Fortschreiten der Krankheit einzudämmen oder zu verzögern. EineaktuelleVerordnung für Physiotherapie wurde nicht eingereicht. Es ist angesichts der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich regelmässig körperlich betätigen sollte. Wie sich aus weiteren eingereichten Unterlagen ergibt, kann er allerdings selbst gezielte Übungen mit dem Theraband durchführen und muss insoweit nicht notwendigerweise ein Fitnesstudio besuchen (act. 27/4 f.). An der Verhandlung hält der Berufungskläger dazu fest, die Übungen mit dem Theraband seien nicht ausreichend; der Besuch eines Fitnesstudios bringe insbesondere Erleichterung für seine Rückenbeschwerden. Er kann allerdings gemäss eigenen Angaben bei seinen Übernachtungen in N____ ein Fitnessstudio im Hotel nutzen. Das Fitnessabo in Basel benötige er, damit er hier am Wochenende trainieren könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Unter diesen Umständen der Berufungskläger kann selbst mit dem Theraband trainieren und unter der Woche das Fitnessstudio des Hotels nutzen können die Kosten für ein Fitnessabonnement in Basel nicht als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt werden, sondern sind aus dessen Überschuss zu bezahlen.
6.6.3Ausserdem macht der Berufungskläger nun Verbandsbeiträge von CHF 31.00 monatlich geltend, die früher vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Diese zuvor nicht geltend gemachten Auslagen sind offensichtlich keinenotwendigenBerufsausübungskosten und somit ebenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen.
6.6.4
6.6.4.1Schliesslich macht der Berufungskläger noch einen Betrag zur finanziellen Unterstützung seiner in [...] lebenden Mutter von CHF 640.00 monatlich sowie Flugkosten der Mutter von CHF 117.10 monatlich in seinem familiären Bedarf geltend. Er behauptet zusammengefasst, dass sich das Einkommen seiner Mutter, welches einzig aus Mieteinnahmen und Verkauf von Backwaren bestanden habe, stark verringert habe respektive ganz weggefallen sei. Der frühere Mieter der Mutter habe die Wohnung verlassen und die Mutter habe einen neuen Mieter zu einem tieferen Mietzins akzeptieren müssen, so dass sie während einiger Zeit ganz ohne Mieteinnahmen und nun mit monatlich USD 250.00 weniger dastehe. Aus dem Verkauf von Backwaren könne sie krankheitsbedingt (familienbedingte Arthrose) gar kein Einkommen mehr erzielen. Er sei der Einzige, der die Mutter unterstütze, zumal seine Schwester seit kurzem geschieden und selbst mittellos sei. Nach Auffassung seines Rechtsvertreters ist die nachgewiesene Unterstützung von Familienangehörigen Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und damit erst recht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums.
6.6.4.2Gemäss Art. 83 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Gemäss dessen Art. 1 ist es auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. Art. 4 hält fest, dass für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend sei. Art. 10 hält fest, dass das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht insbesondere bestimmt, ob und in welchem Ausmass und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann. Die Frage, ob und wie die Konkurrenz zwischen der Unterhaltspflicht von Ehefrau und Kindern einerseits (nach schweizerischem Recht) und dem Unterstützungsanspruch der Mutter andererseits (nach [...] Recht) zu lösen ist, muss im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens allerdings nicht entschieden werden.
6.6.4.3Denn ein Unterstützungsbedarfder Mutter respektive eine entsprechende Unterstützungspflichtdes Berufungsklägers seiner Mutter gegenüber, noch dazu im geltend gemachten Umfang, wird weder substantiiert behauptet noch belegt. Belegt sind zwar Überweisungen im entsprechenden Umfang an die Mutter. Indes wird lediglich pauschal behauptet aber nicht substantiiert belegt dass die Mutter auf entsprechende Zahlungen des Berufungsklägers angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden in diesem Zusammenhang lediglich zwei Mietverträge, einer mit einem Mietzins von USD 1'000.00 und einer mit einem Mietzins von USD 750.00 eingereicht (act. 35/6). Hingegen sind insbesondere weder die monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...] noch deren monatliche Eigenmittel behauptet und belegt worden, beispielsweise durch entsprechende Kontoauszüge, Buchhaltung des Backwarenverkaufs und eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...]. Die eingereichten Unterlagen genügen nicht, um eine Unterstützungspflicht des Berufungsklägers im entsprechenden Umfang glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger diese Ausgaben, die er seit Mai letzten Jahres getätigt hat, nicht längst geltend gemacht hatte. Weiter ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger seiner Mutter schon früher Geld als Schenkung überwiesen hat, was er im Rahmen der Sparquote berücksichtigt haben will (vgl. oben E. 5.9.5). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Überweisungen an die Mutter um Unterhaltsleistungen handelt, zu denen der Berufungskläger verpflichtet ist.
Diese Ausgaben können somit im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden, sondern sind aus dessen Überschuss zu leisten.
6.6.5Schliesslich macht der Berufungskläger unter dem Titel «Steuern» noch monatlich CHF 100.00 für Steuerberatung geltend. Auch diese Kosten sind offensichtlich nicht im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs des Berufungsklägers zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss zu bezahlen.
6.7Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht zum einen geltend, dass D____ im Dezember 2022 10 Jahre alt geworden und sein Grundbetrag somit auf CHF 600.00 gestiegen ist, und dass bei der Berufungsbeklagten seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ebenfalls Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 anfallen und entsprechend zu berücksichtigen sind. Der höhere Grundbetrag für D____ ist zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, bei der Berufungsbeklagten mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei J____ ebenfalls einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, zumal sie zwei Arbeitsstellen parallel innehat, entsprechend zwischen diesen pendelt und auch auf ausserhäusliche Verpflegung angewiesen ist.
6.8Im Übrigen ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung von den Parteien nicht substantiiert bestritten worden. Ohne weitere Begründung erfolgte Änderungen einzelner Bedarfspositionen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung sind prozessual nicht zu berücksichtigen
7. Berechnung Unterhalt
7.1
7.1.1Es sind nun die konkreten Unterhaltsberechnungen für die einzelnen Phasen vorzunehmen (für die Methode vgl. oben E. 2). Es wird nachfolgend für die Bildung der Phasen auf die Veränderungen beim Einkommen der Ehefrau abgestellt. Demgegenüber werden Veränderungen im Bedarf der Familienmitglieder jeweils an passender Stelle berücksichtigt, der Übersichtlichkeit halber und um eine Zersplitterung in weitere Phasen zu verhindern. So werden etwa die Erhöhung der Mobilitätskosten des Ehemannes auf CHF 600.00 und die Drittbetreuungskosten von D____ erst ab Phase 2, d.h. ab 1. März 2022, berücksichtigt und die Erhöhung des Grundbetrags von D____ wird per 1. September 2022 berücksichtigt, und nicht per 1. Dezember 2022. Dies rechtfertigt sich auch angesichts der grundsätzlich komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien.
7.1.2Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (statt vieler AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.;Maier/Waldner/Vontobel,Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).
7.1.3Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2).
Die Begrenzung des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben praktische Auswirkungen: Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, so kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Diese Limitierung gilt allerdings nur zwischen den Ehegatten. Die Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.; vgl. auch AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.3, 3.6.2). Dies wird bei der Bestimmung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte zu berücksichtigen sein (vgl. unten E. 7.2.4).
Nach diesen einleitenden Bemerkungen ist die konkrete Berechnung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte und die Kinder vorzunehmen.
7.2 Phase 1: 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022
7.2.1Das monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 0.00. Das monatliche Einkommen der beiden Kinder beträgt je CHF 275.00.
7.2.2Der familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung der Steueranteile der Kinder):
Ehemann
Ehefrau
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
300
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
Drittbetreuung
Steuern
2320
3080
Total
7370
6595
1215
1015
7.2.3Dies führt zu folgenderUnterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen: CHF 26850.00
Gesamtbedarf: CHF 16195.00
Überschuss: CHF 10655.00
Der Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3550.00. Der Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rund CHF 3550.00. Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 1775.00.
7.2.4Es ist an dieser Stelle vorweg und im Hinblick auf alle 3 Phasen konkret zu prüfen, ob mit einem Überschussanteil in dieser Höhe der zuletzt gemeinsam gelebte Standard nicht überschritten wird. Der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard ist im summarischen Eheschutzverfahren aufgrund der vorliegenden Beweismittel vorläufig und grob abzuschätzen. Auszugehen ist hier aufgrund der Steuerveranlagung 2019 (Vorakten III) von einem Einkommen von monatlich rund CHF 26'545.00 netto (Erwerbseinkommen Ehemann rund 26'300.00 und Vermögensertrag rund CHF 245.00) monatlich. Es wird eine Sparquote von monatlich CHF 825.00 berücksichtigt (vgl. oben E. 5.9.6); die umstrittene Frage derfringe benefitsbleibt hier offen. Das familienrechtliche Existenzminimum lässt sich auf rund CHF 14'780.00 schätzen (Grundbetrag Eltern CHF 1'700.00, Grundbetrag Kinder CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 3'170.00; KVG Familie rund CHF 1'130.00, Selbstbehalte/Franchisen Familie rund CHF 300.00; Mobilität Familie rund 565.00 [U-Abo für alle Familienmitglieder, Auto], Kommunikations-/Versicherungspauschalen Familie rund CHF 300.00; auswärtige Verpflegung Ehemann CHF 220.00; Steuern gemäss Veranlagung 2019 6'395.00). Während des Zusammenlebens betrug der Überschuss folglich grob geschätzt: CHF 10940.00 (CHF 25'720.00 CHF 14'780.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen ergibt dies für die berufungsbeklagte Ehefrau einen Überschussanteil (1/3) von rund CHF 3645.00.
Wie eingangs erwähnt, handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen eines summarischen Eheschutzverfahrens. Im Hauptverfahren wird diese Schätzung gegebenenfalls zu überprüfen sein.
Die Limite für den Unterhalt der Ehefrau ist also ihr familienrechtlicher Grundbedarf zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss.
7.2.5Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile der Kinder und des Betreuungsunterhalts rund CHF 10145.00: (Bedarf Ehefrau CHF 6595.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3550.00 Einkommen Ehefrau CHF 0).
Der Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder beträgt CHF 2715.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 11775.00 Einkommen C____ CHF 275.00).
Der Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder CHF 2515.00: (Bedarf D____ CHF 1015.00 + Überschussanteil D____ CHF 1775.00 Einkommen D____ CHF 275.00).
7.2.6Nach allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461 und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; ZB.2021.20 vom 15. Mai 2022;Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).
Der Steueranteil der Kinder beträgt hier insgesamt rund CHF 1120.00: (Einkünfte Kinder CHF 5780.00 : [Einkünfte Kinder CHF 5'780.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10145.00]) x Steuern Ehefrau CHF 3080.00 = CHF 1'117.90. Er wird hälftig auf die Kinder verteilt. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3275.00 (CHF 2'715.00 + CHF 560.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3'075.00 (CHF 2'515.00 + CHF 560.00) und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, auf CHF 9025.00 (CHF 10'145.00 CHF 1120.00).
7.2.7Der Kinderunterhaltsbeitrag umfasst neben dem Barunterhalt den Betreuungsunterhalt, welcher sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Person, hier der Berufungsbeklagten bestimmt. Diese erzielt in dieser Phase kein Einkommen, ihr Barbedarf beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 5'475.00. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt, welcher hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt wird, auf je rund CHF 2'740.00.
7.2.8Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Der Ehegattinnenunterhalt beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3545.00, ist aber infolge des insoweit geltenden Verbotes derreformatio in peiusauf CHF 3'480.00 beschränkt.
Insgesamt hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach dem Gesagten für sich und die Kinder monatlich CHF 15'310.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu überweisen. Die leichte Erhöhung des Gesamtbetrages gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil betrifft lediglich den Kinderunterhalt; insoweit gilt infolge der Offizialmaxime das Verbot derreformatio in peiusnicht.
7.3 Phase 2: 1. März 2022 bis 31. August 2022
7.3.1Das monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 2'100.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt je CHF 275.00.
7.3.2Der familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung der Steueranteile der Kinder):
Vater
Mutter
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
600
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
Drittbetreuung
209
Steuern
2550
3310
Total
7900
6825
1215
1224
7.3.3Dies führt zu folgenderUnterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen: CHF 28950.00
Gesamtbedarf: CHF 17164.00
Überschuss: CHF 11786.00
Der Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3929.00. Der Über-schussanteil Ehefrau (1/3) beträgtrechnerischrund CHF 3929.00, ist aber auf CHF 3'645.00 begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 1965.00.
7.3.4Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 8'370.00: (Bedarf Ehefrau CHF 6825.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3'645.00 Einkommen Ehefrau (CHF 2100.00).
Der Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder CHF 2905.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 1965.00 Einkommen C____ CHF 275.00).
Der Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils der Kinder rund CHF 2915.00: (Bedarf D____ CHF 1224.00 + Überschussanteil D____ CHF 1965.00 Einkommen D____ CHF 275.00).
7.3.5Der Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt CHF 1250.00: (Einkünfte Kinder 6'370.00 : [Einkünfte Kinder CHF 6'370.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10470.00]) x Steuern Ehefrau CHF 3310.00 = CHF 1'252.00. Er ist hälftig auf die Kinder zu verteilen. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3'530.00 (CHF 2'905.00 + CHF 625.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3540 (CHF 2'915.00 + CHF 625.00). Der Berufungskläger hat den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, beträgt demnach rund CHF 7'120.00 (CHF 8'370.00 1'250.00 [Steueranteil der Kinder]).
7.3.6Der Betreuungsunterhalt berechnet sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Person, hier der Berufungsbeklagten. Deren Barbedarf beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 5'575.00. Davon kann sie CHF 2'100.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 3'475.00 und wird hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt, auf je rund CHF 1'740.00.
7.3.7Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. März 2022 bis 31. August 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Der Ehegattinnenunterhalt für die Berufungsbeklagte beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3640.00 (CHF 7'120.00 [CHF 1'740 + 1740]), wäre aber infolge des insoweit geltenden Verbotes derreformatio in peiusauf CHF 3'480.00 beschränkt. Da bei der obigen Berechnung gegenüber dem angefochtenen Entscheid Noven zu berücksichtigen waren, relativiert sich dies insoweit allerdings. Insgesamt hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten demnach für sich und die Kinder monatlich CHF 14'030.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser Betrag liegt allerdings CHF 572.00 über dem Betrag von (mindestens) CHF 13'458.00 welchen die Berufungsbeklagte für diese Phase insgesamt für sich und die beiden Kinder beantragt (für jedes Kind mindestens CHF 6'164.00 und für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 1'129.00; vgl. Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung, oben S. 17). Insoweit ist die Dispositionsmaxime tangiert. Die Berufungsbeklagte hat dabei explizit im Sinne eines Eventualbegehrens vorbehalten, dass, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden, der persönliche Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten entsprechend zu erhöhen sei. Demnach wird der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten auf CHF 2'908.00 festgesetzt.
7.4 Phase 3: ab 1. September 2022
7.4.1Das monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26300.00 netto. Das monatliche Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 5500.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt je CHF 275.00.
7.4.2Der familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung der Steueranteile der Kinder):
Vater
Mutter
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
600
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten inkl. Hotelkosten
900
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
220
Drittbetreuung
209
Steuern
2770
4180
Total
8420
7915
1215
1424
7.4.3Dies führt zu folgenderUnterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen: CHF 32350.00
Gesamtbedarf: CHF 18974.00
Überschuss: CHF 13376.00
Der Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 4460.00. Der Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rechnerisch rund CHF 4460.00, ist aber auf maximal CHF 3.645.00 begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 2230.00.
7.4.4Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 6'060.00: (Bedarf Ehefrau CHF 7915 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3645.00 Einkommen Ehefrau CHF 5500.00).
Der Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts CHF 3170.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 2230.00 Einkommen C____ CHF 275.00).
Der Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts rund CHF 3380.00: (Bedarf D____ CHF 1424.00 + Überschussanteil D____ CHF 2230.00 Einkommen D____ CHF 275.00).
7.4.5Der Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt rund CHF 1590.00: (Einkünfte Kinder CHF 7100.00 : [Einkünfte Kinder CHF 7100.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 11'560.00]) x Steuern Ehefrau CHF 4180.00 = CHF 1'590.50). Er wird hälftig auf die Kinder verteilt.
Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für D____ auf CHF 3965.00 (CHF 3'170.00 + CHF 795.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 4175.00 (CHF 3380.00 + CHF 795.00) und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, auf CHF 4470.00 (CHF 6060.00 CHF 1590.00).
Der Barunterhalt für die Kinder ist angesichts der Betreuungsarbeit der Berufungsbeklagten und deren wesentlich bescheidenerem Einkommen weiterhin vom Berufungskläger zu tragen.
7.4.6Der Betreuungsunterhalt berechnet sich wie folgt: Der Barbedarf der Ehefrau beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 6'325.00. Davon kann sie CHF 5'500.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 825.00 und wird hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt, d.h. je rund CHF 415.00.
7.4.7Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. September 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Der Ehegattinnenunterhalt beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3645.00 (CHF 6'060.00 CHF 825.00). Während das Verbotes derreformatio in peiusangesichts der zu berücksichtigenden Noven nicht tangiert würde, gilt es insgesamt jedenfalls die in Bezug auf den Ehegattinnenunterhalt geltende Dispositionsmaxime zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hätte nach dem Gesagten ab 1. September 2022 monatlich insgesamt CHF 12'615.00, zuzüglich Kinderzulagen, an die Berufungsbeklagte für deren und der gemeinsamen Kinder Unterhalt zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt in dieser Phase (mindestens) CHF 11'815.00 respektive für jedes Kind mindestens CHF 6'693.00 (davon je CHF 4014.00 Bar- und je CHF 1893.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen und für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 0.00 (vgl. Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung, oben S. 17). Beim Betrag von CHF 11'815.00 soll es sich gemäss dem Rechtsbegehren um die Summe der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge handeln, welche aber CHF 13'386.00 beträgt. Es handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, der vom Gericht korrigiert werden kann. Da die Berufungsbeklagte zudem explizit im Sinne eines Eventualbegehrens die entsprechende Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau beantragt hat, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden, kann ihr bis zu dieser Summe prozessual Unterhalt zugesprochen werden. Demnach wird der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten auf CHF 3645.00 festgesetzt.
8.
8.1Strittig ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger die gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass die Prozesskosten in Eheschutzverfahren den Ehegatten grundsätzlich je hälftig auferlegt würden. Deren Höhe sei jedoch massgeblich auf die zahlreichen Eingaben des Ehemannes mit mehreren Wechseln seiner Vertretung und dem daraus resultierenden Aufwand des Gerichts zurückzuführen. Bereits aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, dass der Ehemann einen grösseren Teil der Gerichtskosten trage. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass er über ein beträchtliches Einkommen verfügt, während die Ehefrau kein Einkommen habe. Solange mit Einkommen die Gerichtskosten und andere Verfahrenskosten gedeckt werden könnten, müssten allfällige Ersparnisse dafür nicht angezehrt werden, handle es sich dabei doch grundsätzlich um Kosten der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 107 N 4 ff.). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO seien daher die gesamten Gerichtskosten wie auch eine Parteientschädigung von CHF 20'223.50 zugunsten der Ehefrau dem Ehemann aufzuerlegen.
8.2Demgegenüber verlangt der Berufungskläger die hälftige Teilung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit sich die Vorinstanz auf das Verursacherprinzip bezieht, rügt der Berufungskläger mit seiner Berufung aber bloss den Hinweis auf seine Vertretungswechsel und bestreitet, dass diese zu einem Mehraufwand geführt haben. Er bestreitet zu Recht aber nicht, dass die Vielzahl seiner Eingaben im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren zu einem für ein solches Verfahren unüblichen und unverhältnismässigen Aufwand geführt haben. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachten finanziellen Verhältnisse verweist der Berufungskläger auf die der Berufungsbeklagten unter Einbezug einer Überschussverteilung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Tatsächlich wurde das verfügbare Einkommen unter Einschluss des vorhandenen Überschusses mit dem angefochtenen Entscheid auch rückwirkend vollständig unter den Ehegatten aufgeteilt. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz eine Sparquote, in deren Umfang dem Berufungskläger ein Teil seines Einkommens allein verblieben wäre, verneint hat. Vor diesem Hintergrund kann die Abweichung von der praxisgemäss in familienrechtlichen Verfahren erfolgten Teilung und Wettschlagung der Verfahrenskosten nicht mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten begründet werden.
Daraus folgt, dass ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Gerichtskosten nur mit dem Verursacherprinzip gerechtfertigt werden kann. Dies rechtfertigt aber für sich allein deren vollständige Auferlegung auf den Berufungskläger nicht, kommt es doch immer bloss dann zu einer gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens, wenn sich ein Ehegatte gegen berechtigte Ansprüche des anderen stellt. Dennoch wendet das Zivilgericht das Obsiegensprinzip in Eheschutzverfahren praxisgemäss nicht an. Es rechtfertigt sich hier bloss, dem Berufungskläger die ordentlichen Kosten über die praxisgemäss zur Anwendung gelangende hälftige Teilung hinaus zur Hälfte aufzuerlegen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000. zu drei Vierteln und die Berufungsbeklagte zu einem Viertel zu tragen hat.
8.3Nach dem gleichen Prinzip wären auch die Vertretungskosten zu verteilen. Im Unterschied zu den Gerichtskosten verpflichtet die Vorinstanz den Berufungskläger nicht, die gesamten Vertretungskosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung wurden ihm nur die mit den Honorarrechnungen vom 22. November 2021 und vom 21. Januar 2022 in Rechnung gestellten Vertretungskosten von CHF 20'223.50 auferlegt. Dieser Honorarrechnung hält der Berufungskläger entgegen, dass zwischen den Honorarrechnungen vom 18. November 2021 und vom 19. Januar 2022 Differenzen bestünden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Relevant kann allein sein, ob mit dem zugesprochenen Betrag gerechtfertigter Vertretungsaufwand in Rechnung gestellt worden ist. Diesbezüglich rügt der Berufungskläger Aufwand im Zusammenhang mit dem Steuerberater und der Steuerverwaltung. Aufgrund des breiten Raums, den der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren steuerrechtlichen Fragen geschenkt hat, ist dieser Aufwand aber nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er rügt, dass Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, obwohl diese abgesagt worden ist. Diese Verhandlung war auf den 21. Januar 2022 angesetzt. Deren Abbietung hat der Berufungskläger erst mit Eingabe vom 14. Januar 2022 beantragt, welche dem Gericht am 17. Januar 2022 zugegangen ist. Vor diesem Hintergrund war es geboten und notwendig, dass die Vertreterin der Berufungsbeklagten sich auf die Verhandlung vorbereitet hat, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie diesen Vertretungsaufwand geltend macht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwieweit die Auferlegung der strittigen Parteientschädigung einer Verlegung der gesamten Parteikosten im Verhältnis von rund drei Vierteln zu Lasten des Ehemanns und rund einem Vierteil zu Lasten der Ehefrau, wie sie nach dem soeben Ausgeführten auch für die Verlegung der Gerichtskosten gilt, widersprechen sollte.
8.4Bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar im Ergebnis teilweise ein für ihn günstigeres Resultat erzielt, was aber im Wesentlichen darauf beruht, dass sich die Verhältnisse seit dem angefochtenen Entscheid verändert haben. So fallen insbesondere die Wiederaufnahme respektive Erweiterung der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten und der erhöhte Bedarf des Berufungsklägers infolge gesteigerter Mobilitäts-/Übernachtungskosten ins Gewicht. Der angefochtene Entscheid erweist sich demgegenüber in den vom Berufungskläger beanstandeten Punkten durchwegs als korrekt, mit Ausnahme der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, wo er in geringem Umfange obsiegt. Insoweit ist grundsätzlich von einem Unterliegen des Berufungsklägers auszugehen. Dies zeigt sich auch etwa darin, dass in Phase 1 also bei grundsätzlich noch nicht veränderten Verhältnisse der Entscheid infolge der im Bereich der Kinderbelange geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime im Ergebnis gar leicht zu seinen Ungunsten abgeändert worden ist und dass er auch in den späteren Phasen mit seinen angepassten Rechtsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis im Wesentlichen unterlegen ist, insbesondere im Vergleich zur Berufungsbeklagten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:I.
Die Ziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Januar 2022 (EA.2021.15503) sind in Rechtskraft erwachsen.
II.
Die Ziffern 4, 5 und 10 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Januar 2022 (EA.2021.15503) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
4.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 5'000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 5'000.00 verrechnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung