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ZB.2022.19

Bauhandwerkerpfandrecht

Basel-Stadt · 2022-07-01 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Zivilgerichtsentscheidund Rügen derGesuchstellerin

3.         Wahrung der Eintragungsfrist

4.         Berufungsentscheid und Prozesskosten

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2022 (VV.2020.181) wird abgewiesen. Die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2022, lautend: Es wird im Sinne einer der Berufung superprovisorisch bewilligten aufschiebenden Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt superprovisorisch angewiesen, das zu Lasten des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu Gunsten der Berufungsklägerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht (ID Nr. [...], vv.2020.181) auf den Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 herabzusetzen und in diesem Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des Appellationsgerichts zu belassen. wird aufgehoben. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, das zulasten des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Berufungsklägerin im Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Dezember 2020 zu löschen. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'300.– (einschliesslich Auslagen) und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.19

ENTSCHEID

vom9. März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Berufungsklägerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...] Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____streitberufene Nebenpartei

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Mai 2022

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Sachverhalt

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Zivilgerichtsentscheidund Rügen derGesuchstellerin

3.         Wahrung der Eintragungsfrist

4.         Berufungsentscheid und Prozesskosten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Mai 2022 (VV.2020.181) wird abgewiesen.

Die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2022, lautend:

Es wird im Sinne einer der Berufung superprovisorisch bewilligten aufschiebenden Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt superprovisorisch angewiesen, das zu Lasten des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu Gunsten der Berufungsklägerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht (ID Nr. [...], vv.2020.181) auf den Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 herabzusetzen und in diesem Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des Appellationsgerichts zu belassen.

wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, das zulasten des im Eigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Berufungsklägerin im Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Dezember 2020 zu löschen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'300.– (einschliesslich Auslagen) und zahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.