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ZB.2021.27

Forderung / definitive Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2021-05-20 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Mai 2021 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Behandlung zu, welches die Eingabe als Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2020 entgegennahm. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1’000.–. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde und setzte dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. August 2021 für die Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.27

ENTSCHEID

vom4. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Berufungskläger

[...]                                                                                                Beklagter

gegen

B____Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2020

betreffend Forderung / definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

19. Mai 2021 reichte A____ (Berufungskäger) eine als «Stellungnahme» betitelte Eingabe beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 stellte der Zivilgerichtspräsident die Eingabe des Berufungsklägers vom

19. Mai 2021 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Behandlung zu, welches die Eingabe als Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2020 entgegennahm. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1’000.–. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde und setzte dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. August 2021 für die Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.