Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2019 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Berufungskläger aufgefordert, innert Frist bis zum 23. November 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 500. zu leisten. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Verfahrensleiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Dezember 2018 (Verfügung vom 29. November 2018). Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. August 2018 (EA.2011.12811) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2018.38
ENTSCHEID
vom16. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Ehemann
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...]Ehefrau
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. August 2018
betreffend Getrenntleben
Erwägungen
A____ (Berufungskläger) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2018 am
19. September 2019 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Berufungskläger aufgefordert, innert Frist bis zum 23. November 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 500. zu leisten. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Verfahrensleiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Dezember 2018 (Verfügung vom 29. November 2018). Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. August 2018 (EA.2011.12811) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.