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ZB.2018.31

Gesuch um schriftliche Begründung (Ber-Nr. 5A_1048/2018 vom 28. Dezember 2018)

Basel-Stadt · 2018-06-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch von A____ vom 11. Juni 2018 um schriftliche Begründung des Entscheides vom

22. Mai 2018 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Am 26. Juli 2018 gab A____ die gleiche Eingabe vom 11. Juni 2018, die sie am 12. Juni 2018 beim Zivilgericht abgegeben und die zum Entscheid vom 18. Juni 2018 geführt hatte, erneut am Schalter des Zivilgerichts ab. Diese Eingabe wurde vom Zivilgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist dafür gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin bzw. die Verfahrensleiterin einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (vgl. AGE ZB.2018.18 vom 14. August 2018 E. 1).

1.2Die Berufungsklägerin holte den mit eingeschriebener Post zugestellten Entscheid vom 18. Juni 2018 nicht ab (vgl. Sendungsverfolgung Post). Der am

20. Juni 2018 zur Abholung gemeldete Entscheid gilt gleichwohl als am 27. Juni 2018 zugestellt, da die Berufungsklägerin in dem von ihr selber angestrengten Verfahren mit postalischen Zustellungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufungsklägerin musste bereits aufgrund des Entscheides vom 22. Mai 2018 um diese Zustellfiktion wissen. Ungeachtet dessen informierte das Zivilgericht die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2018 noch einmal über die gesetzliche Zustellfiktion und stellte ihr den Entscheid vom 18. Juni 2018 per A-Post zur Kenntnisnahme erneut zu.

1.3In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 18. Juni 2018 ist angegeben, dass innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen Berufung gegen den Entscheid eingereicht werden kann. Angesichts dessen, dass der Entscheid als am

27. Juni 2018 zugestellt gilt, der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und sich die Frist somit bis zum nächsten Werktag verlängerte (Art. 142 Abs. 3 ZPO), hätte eine Berufung spätestens am 9. Juli 2018 der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die dem Zivilgericht am

26. Juli 2018 übergebene Kopie des Schreibens vom 11. Juni 2018 erfolgte somit, insoweit sie als Berufung zu gelten hat, verspätet.

Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Berufungsklägerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf eine Gebühr von CHF 300.– festgesetzt. Dem Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden, da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. Juni 2018 (VV.2018.47) wird nicht eingetreten. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2018.31

ENTSCHEID

vom17. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und GerichtsschreiberinMLaw Nicole Aellen

Parteien

A____Gesuchstellerin

[...]                                                                                          Berufungsklägerin

gegen

B____Gesuchsgegner

c/o [...]                                                                                  Berufungsbeklagter

Gegenstand

Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. Juni 2018

betreffend Gesuch um schriftliche Begründung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch von A____ vom 11. Juni 2018 um schriftliche Begründung des Entscheides vom

22. Mai 2018 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Am 26. Juli 2018 gab A____ die gleiche Eingabe vom 11. Juni 2018, die sie am 12. Juni 2018 beim Zivilgericht abgegeben und die zum Entscheid vom 18. Juni 2018 geführt hatte, erneut am Schalter des Zivilgerichts ab. Diese Eingabe wurde vom Zivilgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Erwägungen

1.

1.1Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist dafür gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin bzw. die Verfahrensleiterin einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (vgl. AGE ZB.2018.18 vom 14. August 2018 E. 1).

1.2Die Berufungsklägerin holte den mit eingeschriebener Post zugestellten Entscheid vom 18. Juni 2018 nicht ab (vgl. Sendungsverfolgung Post). Der am

20. Juni 2018 zur Abholung gemeldete Entscheid gilt gleichwohl als am 27. Juni 2018 zugestellt, da die Berufungsklägerin in dem von ihr selber angestrengten Verfahren mit postalischen Zustellungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufungsklägerin musste bereits aufgrund des Entscheides vom 22. Mai 2018 um diese Zustellfiktion wissen. Ungeachtet dessen informierte das Zivilgericht die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2018 noch einmal über die gesetzliche Zustellfiktion und stellte ihr den Entscheid vom 18. Juni 2018 per A-Post zur Kenntnisnahme erneut zu.

1.3In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 18. Juni 2018 ist angegeben, dass innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen Berufung gegen den Entscheid eingereicht werden kann. Angesichts dessen, dass der Entscheid als am

27. Juni 2018 zugestellt gilt, der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und sich die Frist somit bis zum nächsten Werktag verlängerte (Art. 142 Abs. 3 ZPO), hätte eine Berufung spätestens am 9. Juli 2018 der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die dem Zivilgericht am

26. Juli 2018 übergebene Kopie des Schreibens vom 11. Juni 2018 erfolgte somit, insoweit sie als Berufung zu gelten hat, verspätet.

Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Berufungsklägerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf eine Gebühr von CHF 300.– festgesetzt. Dem Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden, da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. Juni 2018 (VV.2018.47) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.