Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 im Eheschutzverfahren EA.2017.14680 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten B____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) und A____ (nachfolgend Berufungskläger) das bestehende Getrenntleben und regelte dieses. Unter anderem wurde der Berufungskläger in Ziff. 8 des Dispositivs verpflichtet, der Berufungsbeklagten für den Monat Oktober 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600. zu bezahlen. Weiter wurde der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4045., zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 3745. zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt seien. Der Kindesunterhaltsbeitrag setze sich zusammen aus einem Barunterhalt von CHF 954. (CHF 1003. Barbedarf abzüglich Kinderzulage von CHF 200., zuzüglich CHF 151. Überschussanteil) und einem Betreuungsunterhalt von CHF 2791.. In Ziff. 9 des Dispositivs stellte das Zivilgericht fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7522. basierten und dass die Berufungsbeklagte derzeit kein Einkommen erziele. Der Bedarf des Berufungsklägers betrage CHF 3173., der Bedarf der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2790. und der Barbedarf der Tochter betrage CHF 1003..
Auf Antrag der Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 hin wies das Zivilgericht mit Entscheid vom 8. November 2017 die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die D____ AG, an, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers mit Wirkung ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4045., zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Überdies forderte es den Berufungskläger auf, seiner Unterhaltspflicht für November 2017 in der Höhe von CHF 4045., zuzüglich Kinderzulagen, umgehend nachzukommen.
Mit Berufung vom
4. Dezember 2017 focht der Berufungskläger den Entscheid vom 23. Oktober 2017 (Dispositiv Ziff. 8 und 9) sowie den Entscheid vom 8. November 2017 an und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Ziff. 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids vom 23. Oktober 2017 seien unter Kostenfolge aufzuheben. Der Berufungskläger sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab
1. November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2214., zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 1250., zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind bestimmt seien; der Kindesunterhaltsbeitrag setze sich zusammen aus einem Barunterhalt von CHF 1110. und einem Betreuungsunterhalt von CHF 140.. Ziff. 9 des Dispositivs sei dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7522. basierten und die Berufungsbeklagte ein Einkommen von CHF 2800. pro Monat erzielen könne. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 8 f. des Entscheids vom 23. Oktober 2017 bis Ende Juni 2018 zu befristen und für die Zeit ab 1. Juli 2018 gemäss der Berufung festzusetzen. Im Übrigen blieb der Entscheid vom 23. Oktober 2017 unangefochten. Der Verfahrensantrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu zuzuerkennen und die D____ AG anzuweisen, bis auf weitere Nachricht des Gerichts keine Lohnabzüge vom Guthaben des Berufungsklägers mehr vorzunehmen respektive diese auf CHF 2414. monatlich zu reduzieren, wurde mit begründeter Verfügung vom 6. Dezember 2017 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 1. März 2018 abgewiesen. Die Berufungsbeklagte ersuchte in ihrer Berufungsantwort vom
25. Januar 2018 um kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Ausserdem beantragte sie, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr einen Vorschuss von CHF 1000. an ihre Parteivertretungskosten zu leisten. Mit Eingabe vom 12. März 2018 zog der Berufungskläger seine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichtsvom 23. Oktober 2017zurück.
Die Eheschutzakten (EA.2017.14680) wurden beigezogen. Die Berufungsverhandlung fand am 23. März 2018 statt. Es nahmen der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, je mit ihren Vertretungen, teil. Der Berufungskläger wurde befragt und die Parteivertreter gelangten zum Vortrag und bekräftigten ihre schriftlichen Anträge. Es wird insoweit auf das Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Anweisung des Schuldners gemäss Art. 177 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Dabei handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmesui generis(BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668). Es handelt sich jedoch nicht um eine reine Vollstreckungssache (vgl. OGer LU 3B 11 43 vom 11. August 2011, in: CAN 2012 Nr. 74 S. 205 f. zu Art. 291 ZGB). Damit ist die Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 177 ZGB kein Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinne von Art. 309 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.47a; vgl. OGer LU 3B 11 43 vom 11. August 2011, in: CAN 2012 Nr. 74 S. 205 f. zu Art. 291 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist daher grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren monatliche Vollstreckung mittels Anweisung verlangt worden ist, wird der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden vorausgesetzte Streitwert von CHF 10000.‑ zweifellos erreicht.
1.2Über Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB wird gemäss Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2;Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).
1.3Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB sind, vorbehältlich allfälliger im vorliegenden Fall nicht relevanter Ausnahmen, vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs.
E. 1.4 1.4.1Die Berufungsschrift muss Rechtsbegehren enthalten. Aus ihr muss hervorgehen, inwieweit der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger dabei grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen (BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter Rechtsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die Berufung (AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger im vom Bundesgericht beurteilten Fall anwaltlich vertreten gewesen ist, muss geschlossen werden, dass diese Praxis nicht nur für Laien Geltung beansprucht. In sinngemässer Anwendung der erwähnten Rechtsprechung ist auf eine Berufung auch bei Fehlen eines Rechtsbegehrens einzutreten, wenn sich aus der Begründung klar ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt.
1.4.2Gemäss der Berufungsschrift vom 4. Dezember 2017 (Betreff und Begründung Ziff. 2) richtet sich die Berufung ausdrücklich sowohl gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2017 betreffend Eheschutz als auch gegen den Entscheid vom 8. November 2017 betreffend Schuldneranweisung. Die Rechtsbegehren beziehen sich dagegen ausschliesslich auf den Entscheid vom 23. Oktober 2017. Immerhin stellte der Berufungskläger explizit den Verfahrensantrag, der Berufung sei sofort und superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und seine Arbeitgeberin sei sofort anzuweisen, bis auf weitere Nachricht des Gerichts keine Lohnabzüge vom Guthaben des Berufungsklägers mehr vorzunehmen; eventualiter seien die Lohnabzüge mit sofortiger Wirkung auf CHF 2414. pro Monat zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu reduzieren. In der Begründung (Ziff. 11 f.) macht der Berufungskläger geltend, der Entscheid vom 8. November 2017 respektive die Schuldneranweisung seien aufzuheben, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien und die Massnahme unverhältnismässig sei. Unter Berücksichtigung des Verfahrensantrags und der Begründung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass der Berufungskläger auch die Aufhebung jedenfalls von Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 8. November 2017 und die Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 um Anweisungen an die Schuldner beantragt. Insoweit ist damit entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten trotz Fehlens eines Rechtsbegehrens auf die Berufung gegen den Entscheid vom 8. November 2017 einzutreten. Die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids vom 8. November 2017 sind auch unter Mitberücksichtigung der Begründung nicht angefochten.
E. 1.5 1.5.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst das Recht der Parteien, über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge informiert zu werden (Orientierungsrecht) und sich vor dem Erlass des Entscheids zu äussern (Äusserungsrecht) (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 3 und 5 f.). Erscheint ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei grundsätzlich Gelegenheit, mündlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 253 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen als superprovisorische Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Die besondere Dringlichkeit setzt voraus, dass eine Verletzung des behaupteten Anspruchs unmittelbar bevorsteht und eine im Rahmen des ordentlichen Massnahmeverfahrens erlassene vorsorgliche Massnahme zu spät käme oder eine vorgängige Anhörung der Gegenpartei die Erfolgschancen der Massnahme vereiteln würde (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 265 N 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet hier jedoch, dass die Anhörung schnellstmöglich nachgeholt wird (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 23; vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO). Mit der Anordnung der superprovisorischen Massnahmen lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Eine superprovisorische Anweisung an die Schuldner wird teilweise generell ausgeschlossen, weil Art. 265 ZPO auf diese privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmesui generisnicht anwendbar sei (Six, a.a.O., N 8.17).
1.5.2Mit Gesuch vom 7. November 2017 ersuchte die Berufungsbeklagte das Zivilgericht um eine Schuldneranweisung. Mit Entscheid vom 8. November 2017 bereits erliess das Zivilgericht die Schuldneranweisung und stellte das Gesuch der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zu. Damit verletzte das Zivilgericht den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör mehrfach. Die Schuldneranweisung konnte in jedem Fall erst für die Lohnzahlung Ende November 2017 Wirkung entfalten (Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 E. 2.3). Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten war so rasch als möglich, jedenfalls aber vor dem 20. November 2017 zu entscheiden, damit ihr der gesamte Unterhalt für Dezember zur Verfügung stand (Gesuch vom 7. November 2017 Ziff. 10, Eheschutzakten Faszikel 5). Unter diesen Umständen wäre es möglich gewesen, den Berufungskläger vor dem Entscheid schriftlich oder mündlich anzuhören. Damit fehlte es an der besonderen Dringlichkeit. Zudem erliess das Zivilgericht die Schuldneranweisung ohne Anhörung des Berufungsklägers nicht bloss als unter dem Vorbehalt der nachträglichen Anhörung stehende superprovisorische Massnahme. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht mit der inhaltlichen Aussichtslosigkeit der Position der betroffenen Partei begründet werden. Dass keine Gründe ersichtlich waren, die den Berufungskläger hätten berechtigen können, nur einen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2200. zu bezahlen, und dass der Berufungskläger erklärt hatte, den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht zu bezahlen, rechtfertigte deshalb den Verzicht auf eine Stellungnahme entgegen der Auffassung des Zivilgerichts nicht.
3.
E. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f.; AGE ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 177 ZGB (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668 zu Art. 98 BGG und AGE ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1 zur grundsätzlich gleichen Auslegung des Begriffs in Art. 98 BGG und Art. 315 ZPO). Der Berufung kommt somit grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) sind in Rechtskraft erwachsen. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Entscheids hin aufgehoben. Die D____ AG, [...], wird angewiesen, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Entscheids keine Abzüge gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) mehr vorzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Auf den Antrag der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger sei zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten. Der Berufungskläger trägt die reduzierten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300. und bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1800. (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60. Im Umfang von CHF 300. wird dem Berufungskläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.48
ENTSCHEID
vom23. März 2018
Mitwirkende
lic. iur.André Equey (Vorsitz),
lic. iur.Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[ ] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. November 2017
betreffend Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 im Eheschutzverfahren EA.2017.14680 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten B____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) und A____ (nachfolgend Berufungskläger) das bestehende Getrenntleben und regelte dieses. Unter anderem wurde der Berufungskläger in Ziff. 8 des Dispositivs verpflichtet, der Berufungsbeklagten für den Monat Oktober 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600. zu bezahlen. Weiter wurde der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4045., zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 3745. zuzüglich Kinderzulagen für die Tochter C____ bestimmt seien. Der Kindesunterhaltsbeitrag setze sich zusammen aus einem Barunterhalt von CHF 954. (CHF 1003. Barbedarf abzüglich Kinderzulage von CHF 200., zuzüglich CHF 151. Überschussanteil) und einem Betreuungsunterhalt von CHF 2791.. In Ziff. 9 des Dispositivs stellte das Zivilgericht fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7522. basierten und dass die Berufungsbeklagte derzeit kein Einkommen erziele. Der Bedarf des Berufungsklägers betrage CHF 3173., der Bedarf der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2790. und der Barbedarf der Tochter betrage CHF 1003..
Auf Antrag der Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 hin wies das Zivilgericht mit Entscheid vom 8. November 2017 die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die D____ AG, an, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers mit Wirkung ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4045., zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Überdies forderte es den Berufungskläger auf, seiner Unterhaltspflicht für November 2017 in der Höhe von CHF 4045., zuzüglich Kinderzulagen, umgehend nachzukommen.
Mit Berufung vom
4. Dezember 2017 focht der Berufungskläger den Entscheid vom 23. Oktober 2017 (Dispositiv Ziff. 8 und 9) sowie den Entscheid vom 8. November 2017 an und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Ziff. 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids vom 23. Oktober 2017 seien unter Kostenfolge aufzuheben. Der Berufungskläger sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab
1. November 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2214., zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen, wovon CHF 1250., zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind bestimmt seien; der Kindesunterhaltsbeitrag setze sich zusammen aus einem Barunterhalt von CHF 1110. und einem Betreuungsunterhalt von CHF 140.. Ziff. 9 des Dispositivs sei dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 7522. basierten und die Berufungsbeklagte ein Einkommen von CHF 2800. pro Monat erzielen könne. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 8 f. des Entscheids vom 23. Oktober 2017 bis Ende Juni 2018 zu befristen und für die Zeit ab 1. Juli 2018 gemäss der Berufung festzusetzen. Im Übrigen blieb der Entscheid vom 23. Oktober 2017 unangefochten. Der Verfahrensantrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu zuzuerkennen und die D____ AG anzuweisen, bis auf weitere Nachricht des Gerichts keine Lohnabzüge vom Guthaben des Berufungsklägers mehr vorzunehmen respektive diese auf CHF 2414. monatlich zu reduzieren, wurde mit begründeter Verfügung vom 6. Dezember 2017 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 1. März 2018 abgewiesen. Die Berufungsbeklagte ersuchte in ihrer Berufungsantwort vom
25. Januar 2018 um kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Ausserdem beantragte sie, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr einen Vorschuss von CHF 1000. an ihre Parteivertretungskosten zu leisten. Mit Eingabe vom 12. März 2018 zog der Berufungskläger seine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichtsvom 23. Oktober 2017zurück.
Die Eheschutzakten (EA.2017.14680) wurden beigezogen. Die Berufungsverhandlung fand am 23. März 2018 statt. Es nahmen der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, je mit ihren Vertretungen, teil. Der Berufungskläger wurde befragt und die Parteivertreter gelangten zum Vortrag und bekräftigten ihre schriftlichen Anträge. Es wird insoweit auf das Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Anweisung des Schuldners gemäss Art. 177 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Dabei handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmesui generis(BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668). Es handelt sich jedoch nicht um eine reine Vollstreckungssache (vgl. OGer LU 3B 11 43 vom 11. August 2011, in: CAN 2012 Nr. 74 S. 205 f. zu Art. 291 ZGB). Damit ist die Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 177 ZGB kein Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinne von Art. 309 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) (Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.47a; vgl. OGer LU 3B 11 43 vom 11. August 2011, in: CAN 2012 Nr. 74 S. 205 f. zu Art. 291 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist daher grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren monatliche Vollstreckung mittels Anweisung verlangt worden ist, wird der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden vorausgesetzte Streitwert von CHF 10000.‑ zweifellos erreicht.
1.2Über Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB wird gemäss Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2;Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).
1.3Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB sind, vorbehältlich allfälliger im vorliegenden Fall nicht relevanter Ausnahmen, vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO (BGE 137 III 475 E. 4.1 S. 477 f.; AGE ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 177 ZGB (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668 zu Art. 98 BGG und AGE ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1 zur grundsätzlich gleichen Auslegung des Begriffs in Art. 98 BGG und Art. 315 ZPO). Der Berufung kommt somit grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
1.4
1.4.1Die Berufungsschrift muss Rechtsbegehren enthalten. Aus ihr muss hervorgehen, inwieweit der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger dabei grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen (BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter Rechtsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die Berufung (AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger im vom Bundesgericht beurteilten Fall anwaltlich vertreten gewesen ist, muss geschlossen werden, dass diese Praxis nicht nur für Laien Geltung beansprucht. In sinngemässer Anwendung der erwähnten Rechtsprechung ist auf eine Berufung auch bei Fehlen eines Rechtsbegehrens einzutreten, wenn sich aus der Begründung klar ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt.
1.4.2Gemäss der Berufungsschrift vom 4. Dezember 2017 (Betreff und Begründung Ziff. 2) richtet sich die Berufung ausdrücklich sowohl gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2017 betreffend Eheschutz als auch gegen den Entscheid vom 8. November 2017 betreffend Schuldneranweisung. Die Rechtsbegehren beziehen sich dagegen ausschliesslich auf den Entscheid vom 23. Oktober 2017. Immerhin stellte der Berufungskläger explizit den Verfahrensantrag, der Berufung sei sofort und superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und seine Arbeitgeberin sei sofort anzuweisen, bis auf weitere Nachricht des Gerichts keine Lohnabzüge vom Guthaben des Berufungsklägers mehr vorzunehmen; eventualiter seien die Lohnabzüge mit sofortiger Wirkung auf CHF 2414. pro Monat zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu reduzieren. In der Begründung (Ziff. 11 f.) macht der Berufungskläger geltend, der Entscheid vom 8. November 2017 respektive die Schuldneranweisung seien aufzuheben, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien und die Massnahme unverhältnismässig sei. Unter Berücksichtigung des Verfahrensantrags und der Begründung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass der Berufungskläger auch die Aufhebung jedenfalls von Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 8. November 2017 und die Abweisung des Gesuchs der Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 um Anweisungen an die Schuldner beantragt. Insoweit ist damit entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten trotz Fehlens eines Rechtsbegehrens auf die Berufung gegen den Entscheid vom 8. November 2017 einzutreten. Die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids vom 8. November 2017 sind auch unter Mitberücksichtigung der Begründung nicht angefochten.
1.5
1.5.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst das Recht der Parteien, über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge informiert zu werden (Orientierungsrecht) und sich vor dem Erlass des Entscheids zu äussern (Äusserungsrecht) (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 3 und 5 f.). Erscheint ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei grundsätzlich Gelegenheit, mündlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 253 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen als superprovisorische Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Die besondere Dringlichkeit setzt voraus, dass eine Verletzung des behaupteten Anspruchs unmittelbar bevorsteht und eine im Rahmen des ordentlichen Massnahmeverfahrens erlassene vorsorgliche Massnahme zu spät käme oder eine vorgängige Anhörung der Gegenpartei die Erfolgschancen der Massnahme vereiteln würde (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 265 N 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet hier jedoch, dass die Anhörung schnellstmöglich nachgeholt wird (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 23; vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO). Mit der Anordnung der superprovisorischen Massnahmen lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Eine superprovisorische Anweisung an die Schuldner wird teilweise generell ausgeschlossen, weil Art. 265 ZPO auf diese privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahmesui generisnicht anwendbar sei (Six, a.a.O., N 8.17).
1.5.2Mit Gesuch vom 7. November 2017 ersuchte die Berufungsbeklagte das Zivilgericht um eine Schuldneranweisung. Mit Entscheid vom 8. November 2017 bereits erliess das Zivilgericht die Schuldneranweisung und stellte das Gesuch der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zu. Damit verletzte das Zivilgericht den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör mehrfach. Die Schuldneranweisung konnte in jedem Fall erst für die Lohnzahlung Ende November 2017 Wirkung entfalten (Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 E. 2.3). Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten war so rasch als möglich, jedenfalls aber vor dem 20. November 2017 zu entscheiden, damit ihr der gesamte Unterhalt für Dezember zur Verfügung stand (Gesuch vom 7. November 2017 Ziff. 10, Eheschutzakten Faszikel 5). Unter diesen Umständen wäre es möglich gewesen, den Berufungskläger vor dem Entscheid schriftlich oder mündlich anzuhören. Damit fehlte es an der besonderen Dringlichkeit. Zudem erliess das Zivilgericht die Schuldneranweisung ohne Anhörung des Berufungsklägers nicht bloss als unter dem Vorbehalt der nachträglichen Anhörung stehende superprovisorische Massnahme. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht mit der inhaltlichen Aussichtslosigkeit der Position der betroffenen Partei begründet werden. Dass keine Gründe ersichtlich waren, die den Berufungskläger hätten berechtigen können, nur einen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 2200. zu bezahlen, und dass der Berufungskläger erklärt hatte, den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht zu bezahlen, rechtfertigte deshalb den Verzicht auf eine Stellungnahme entgegen der Auffassung des Zivilgerichts nicht.
3.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) sind in Rechtskraft erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) auf den Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Entscheids hin aufgehoben. Die D____ AG, [...], wird angewiesen, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Entscheids keine Abzüge gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 8. November 2017 (EA.2017.14680) mehr vorzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Auf den Antrag der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger sei zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300. und bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1800. (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60. Im Umfang von CHF 300. wird dem Berufungskläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.