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ZB.2013.10

Tarifierung P.2009.158 (BGer 4A_180/2014 vom 20. August 2014)

Basel-Stadt · 2014-01-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt hat am 11. Juli 2011 entschieden, dass auf die von A_____ und B_____ im August 2009 eingereichte Klage gegen die C_____ und die D_____ betreffend Festsetzung einer Abfindung von Aktionären der E_____ mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses nicht eingetreten werde (Verfahren P.2009.158). Den Klägern wurden in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 4'000.– sowie sämtliche ausserordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei die Beklagten für ihr Begehren um Bezifferung der Parteientschädigung auf das gesonderte Tarifierungsverfahren, nach dem insoweit noch anwendbaren kantonalen Prozessrecht, verwiesen wurden. In der Folge beantragten die C_____ und die D_____, nun Gesuchstellerinnen im Tarifierungsverfahren K3.2012.21, beim Ausschuss der Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt, es sei ihnen eine Parteientschädigung gemäss Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte im Betrage von CHF 80'000.– zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom

19. November 2012 hat das Zivilgericht Basel-Stadt A_____ und B_____, als Gesuchsbeklagte im Tarifierungsverfahren, in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 60'000.– an die Gesuchstellerinnen verpflichtet; das weitergehende Begehren der Gesuchstellerinnen wurde abgewiesen. Weiter wurden die Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung zur Tragung der Verfahrenskosten des Tarifierungsverfahrens von CHF 1'500.– (bei Eröffnung im Dispositiv) respektive von CHF 2'250.– (bei schriftlicher Begründung) verurteilt; die ausserordentlichen Kosten des Tarifierungsverfahrens wurden wettgeschlagen.

A_____ und B_____, nachfolgend als Gesuchsbeklagte bezeichnet, haben gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November 2012 im Tarifierungsverfahren K3.2012.21 Berufung erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Antrag der C_____ und der D_____, nachfolgend als Gesuchstellerinnen bezeichnet, sei zurückzuweisen, soweit eine Parteientschädigung zugesprochen werde, welche den Betrag von CHF 1'000.– übersteige. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Gesuchstellerinnen ersuchen mit Eingabe vom 21. Mai 2013 um kostenfällige Abweisung der Berufung, dies unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Ausschuss),in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: ://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ als Kläger im Prozess P.2009.158 in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 30'000.– an die Gesuchstellerinnen als Beklagte im Prozess P.2009.158 verpflichtet. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen. Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in solidarischer Verbindung tragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren K3.2012.21 von CHF 2'250.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten im Verfahren K3.2011.21 werden wettgeschlagen. Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in solidarischer Verbindung tragen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2013.10

ENTSCHEID

vom23. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A_____Beschwerdeführer 1

[…]Gesuchsbeklagter 1

B_____Beschwerdeführer 2

[…]                                                                                          Gesuchsbeklagter 2

beide vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

C_____Beschwerdegegnerin 1

[…]                                                                                              Gesuchstellerin 1

D_____Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                              Gesuchstellerin 2

beide vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Beschwerde (Berufung)gegen ein Urteil des Zivilgerichts

vom 19. November 2012

betreffend Tarifierung P.2009.158

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt hat am 11. Juli 2011 entschieden, dass auf die von A_____ und B_____ im August 2009 eingereichte Klage gegen die C_____ und die D_____ betreffend Festsetzung einer Abfindung von Aktionären der E_____ mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses nicht eingetreten werde (Verfahren P.2009.158). Den Klägern wurden in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 4'000.– sowie sämtliche ausserordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei die Beklagten für ihr Begehren um Bezifferung der Parteientschädigung auf das gesonderte Tarifierungsverfahren, nach dem insoweit noch anwendbaren kantonalen Prozessrecht, verwiesen wurden. In der Folge beantragten die C_____ und die D_____, nun Gesuchstellerinnen im Tarifierungsverfahren K3.2012.21, beim Ausschuss der Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt, es sei ihnen eine Parteientschädigung gemäss Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte im Betrage von CHF 80'000.– zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom

19. November 2012 hat das Zivilgericht Basel-Stadt A_____ und B_____, als Gesuchsbeklagte im Tarifierungsverfahren, in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 60'000.– an die Gesuchstellerinnen verpflichtet; das weitergehende Begehren der Gesuchstellerinnen wurde abgewiesen. Weiter wurden die Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung zur Tragung der Verfahrenskosten des Tarifierungsverfahrens von CHF 1'500.– (bei Eröffnung im Dispositiv) respektive von CHF 2'250.– (bei schriftlicher Begründung) verurteilt; die ausserordentlichen Kosten des Tarifierungsverfahrens wurden wettgeschlagen.

A_____ und B_____, nachfolgend als Gesuchsbeklagte bezeichnet, haben gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November 2012 im Tarifierungsverfahren K3.2012.21 Berufung erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Antrag der C_____ und der D_____, nachfolgend als Gesuchstellerinnen bezeichnet, sei zurückzuweisen, soweit eine Parteientschädigung zugesprochen werde, welche den Betrag von CHF 1'000.– übersteige. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Gesuchstellerinnen ersuchen mit Eingabe vom 21. Mai 2013 um kostenfällige Abweisung der Berufung, dies unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss),in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ als Kläger im Prozess P.2009.158 in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 30'000.– an die Gesuchstellerinnen als Beklagte im Prozess P.2009.158 verpflichtet. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in solidarischer Verbindung tragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren K3.2012.21 von CHF 2'250.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten im Verfahren K3.2011.21 werden wettgeschlagen.

Die Gesuchsbeklagten A_____ und B_____ in solidarischer Verbindung sowie die Gesuchstellerinnen C_____ und die D_____ in solidarischer Verbindung tragen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– je zur Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.