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VD.2025.93

längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz

Basel-Stadt · 2025-10-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.93

URTEIL

vom28. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider Basel

Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft

Fachbereich Opferhilfe

Allee 9, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider

Basel vom 4. Juni 2025

betreffend längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz

1.4.3Im vorliegenden Fall bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2025 auf den Ablauf des bisherigen Verfahrens. Der Eingabe kann aber keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Verfügung der Opferhilfe-Kommission vom 4. Juni 2025 entnommen werden. Damit genügt der Beschwerdeführer auch der reduzierten, für Laien geltenden Begründungsobliegenheit nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Das Verfahren betreffend die Gewährung längerfristiger Hilfe vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Bei mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (BGE 150 I 195 E. 5.4, 128 V 323 E. 1b, 124 V 285 E. 3b; VGE VD.2026.236 vom 15. August 2017 E. 4.2.1;Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 30 N 5). Vorliegend handelt es sich offensichtlich um einen Grenzfall, doch soll dem Grundsatz nach auf die Erhebung von Gebühren dennoch verzichtet werden.

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.