Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.75
URTEIL
vom 13. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherrr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____Gesuchstellerin
[ ]
vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuchum richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs
://: Auf das Gesuch vom 17. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
Die Sache wird an die Kantonspolizei Basel-Stadt zum Erlass einer Verfügung gemäss § 38a des Organisationsgesetzes überwiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Gesuchstellerin, Advokat Daniel Gmür, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'060., einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 166.85, insgesamt somit CHF 2'226.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.