Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.70
URTEIL
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ GmbHBeschwerdeführerin
[...]
gegen
Kantonales Laboratorium Basel-Stadt
Kannenfeldstrasse 2, 4056 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements
vom 18. Februar 2025
betreffend Curcuma-Extrakt, Vollzug Lebensmittelgesetzgebung
Die A____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) vertreibt gemäss Eintrag im Handelsregister unter anderem Nahrungsergänzungsmittel. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle überprüfte das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt (nachfolgend KLBS) das Produkt «[...]» (nachfolgend Produkt), welches die Beschwerdeführerin über ihren Onlineshop vertreibt. Dabei untersuchte es das Produkt hinsichtlich seiner Zulässigkeit und seiner Anpreisung im Zeitraum vom 2. Mai bis 17. Juni
2024. Mit Untersuchungsbericht vom 20. Juni 2024 beanstandete das KLBS das Produkt. Es hielt fest, dass es sich bei diesem nicht um ein sicheres Lebensmittel handle. Die akzeptable tägliche Aufnahmemenge von Curcumin als Lebensmittelzusatzstoff sei bereits beim Konsum einer Kapsel des Produkts überschritten. Bei der von der Beschwerdeführerin empfohlenen Einnahme von zwei Kapseln pro Tag werde die Aufnahmemenge sogar bei Weitem überschritten. Das KLBS verfügte im Untersuchungsbericht, was folgt:
«1. Die sich noch an Lager befindliche Ware ist sichergestellt und darf per sofort ohne Einwilligung des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt (KLBS) nicht abgegeben oder verschoben werden.
2. Das Produkt ist per sofort aus dem Onlineshop zu entfernen.
3. Bis zum 17.07.2024 ist dem KLBS schriftlich folgendes einzureichen/mitzuteilen:
- Daten über den Einkauf (Datum, Menge, Lieferant/Importeur; inkl. Kopien der Lieferpapiere der letzten Lieferung)
- Ausgelieferte Menge (Datum, Menge, Anzahl KäuferInnen)
- Vorschlag über die beabsichtigte weitere Verwendung der Ware
4. Die im Onlineshop angebotenen Lebensmittel sind auf deren lebensmittelrechtliche Konformität in Bezug auf Curcumin zu prüfen.
5. Bis zum 17.07.2024 ist dem KLBS schriftlich mitzuteilen, mit welchen Qualitätssicherungsmassnahmen Sie derartige Fehler in Zukunft vermeiden wollen, um den Anforderungen nach Art. 26 des Lebensmittelgesetzes (Selbstkontrolle) zu genügen.
6. [Kosten]»
Auf erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin bestätigte das KLBS mit Einspracheentscheid vom 16. August 2024 seine Verfügung vom 20. Juni 2024. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend GD) mit Entscheid vom 18. Februar 2025 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2025 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des KLBS vom 20. Juni 2024. Der Regierungspräsident überwies die Beschwerde am 5. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 beantragte das GD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Nachdem die Beschwerdeführerin um Durchführung einer Verhandlung ersucht hatte (Eingabe vom 2. Juli 2025) und vorgängig Plädoyernotizen vom 3. Oktober 2025 sowie deren Ergänzung vom 10. Oktober 2025 eingereicht hatte, wurde die Beschwerde am 15. Oktober 2025 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei gelangten die Beschwerdeführerin und das GD bzw. deren Vertreter zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
«1. Die sich noch an Lager befindliche Ware ist sichergestellt und darf per sofort ohne Einwilligung des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt (KLBS) nicht abgegeben oder verschoben werden.
2. Das Produkt ist per sofort aus dem Onlineshop zu entfernen.
3. Bis zum 17.07.2024 ist dem KLBS schriftlich folgendes einzureichen/mitzuteilen:
- Daten über den Einkauf [ ]
- Ausgelieferte Menge [ ]
- Vorschlag über die beabsichtigte weitere Verwendung der Ware
4. Die im Onlineshop angebotenen Lebensmittel sind auf deren lebensmittelrechtliche Konformität in Bezug auf Curcumin zu prüfen.
5. Bis zum 17.07.2024 ist dem KLBS schriftlich mitzuteilen, mit welchen Qualitätssicherungsmassnahmen Sie derartige Fehler in Zukunft vermeiden wollen, um den Anforderungen nach Art. 26 des Lebensmittelgesetzes (Selbstkontrolle) zu genügen.»
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.