opencaselaw.ch

VD.2025.7

Familiennachzug

Basel-Stadt · 2025-06-12 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2025.7

URTEIL

vom12. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Lukas Schaub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. September 2024

betreffend Familiennachzug

Am 4. Januar 2001 heiratete A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am […] 1947, schweizerischer Staatsangehöriger, die thailändische Staatsangehörige B____, geboren am […] 1969, im Kanton Basel-Stadt. In der Folge erhielt B____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten. Am […] 2001 kam die gemeinsame Tochter C____ zur Welt, welche über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt. Am 3. Januar 2002 meldeten sich die Ehefrau und die Tochter von Basel-Stadt ab und zogen nach Thailand weg. Am 7. Mai 2003 meldete sich der Rekurrent ebenfalls von Basel-Stadt ab und zog nach Thailand zur Ehefrau und seiner Tochter, kehrte aber bereits am 1. September 2004 ohne seine Familie nach Basel-Stadt zurück. Am 16. September 2020 reichte der Rekurrent ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein, welches er nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 27. Januar 2022 zurückzog. Am 30. März 2023 reichte der Rekurrent das vorliegende Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein. Dieses wies der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom

14. November 2023 ab. Dagegen erhob der Beistand des Rekurrenten mit Eingabe vom 21. November 2023 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD), mit welchem er den verfahrensrechtlichen Antrag stellte, es sei mit prozessleitender Zwischenverfügung festzustellen, dass die Ehefrau des Rekurrenten berechtigt sei, den Entscheid des JSD in der Schweiz abzuwarten. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2023 trat das JSD auf den Antrag um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein und wies den Antrag auf Gewährung einer vorsorglichen Massnahme ab. In Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 den angefochtenen Zwischenentscheid auf und wies den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements an, der Ehefrau des Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens zu gestatten. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 14. November 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Oktober und 16. Dezember 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Bewilligung seines Gesuchs um Familiennachzug für seine Ehefrau per 12. April 2023 beantragte. Diesen Rekurs überwies der Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 8. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragte dem Gericht die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte der Rekurrent darauf die Honorarnote seines Vertreters ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2023 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. September 2024 aufgehoben, das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'463.55 zzgl. 8,1 % MWST von CHF 355.80 auszurichten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.